Disciplinar- Ordnüng für div Schüler der Knnstgewerbeschule des k. k. österreichischen Museums für Kunst und Industrie in Wien. Genehmigt mit dem Erlasse des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 25. September 1893, Z. 6457 ex 1892. g. 1. Dieser Disciplinar-Ordnung unterstehen alle Frequentanten, gleich- viel ob sie ordentliche Schüler oder Hospitanten sind. Die Vernachlässigung oder Verletzung derjenigen Pßichten, welche die Schüler der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft gegenüber zu beobachten haben, unterliegt, soweit dieselbe einen Einfluss auf die Schule hat, gleichfalls dieser Disciplinar-Ordnung. 2. Die Ausübung der Disciplinargewalt an der Kunstgewerbeschule steht dem Director und dem Lehrkörper der Anstalt zu. Sie äussert sich in der Anordnung und Vollziehung derjenigen Maßregeln, welche geboten erscheinen, um Achtung vor dem Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung andieser Schule aufrecht zu erhalten und die Ehre und Würde derselben g. s. Die Schüler sind zur Befolgung der Schulgesetze oder besonderer Anordnungen des Directors, der Professoren und der Docenten, sowie zu einem anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander verpflichtet. zu wahren.