349 8. Alle Jahre scheidet durch das Laos sein Drittheil der Ausschussmitglieder aus und die Ergänzung findet durch Wahl der Gesammtheit der Mitglieder ststt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Auswirtige Mitglieder können ihr Wahlrecht auch durch Bevoll- lnlchtigte oder schriftlich ausüben. Das Resultat der Wahl ist vom Ausschusse dem Protector der Gesellschsß und dem Puhlicum nur Kanntniss zu bringen. 9. Der Ausschuss versammelt sich ilbgr Einladung des Präsidenten oder eines gev wählten Stellvertreters je nach Bediirfnisl. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehr- heit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Anwesenheit von drei Ausschussmitgliedern ist sur Giltigkeit des Beschlusses genügend. 5 10. Der Wirkungskreis des Ausschusses besteht in Folgendem: l. Er nimmt vom Zeitpunkte seiner Gonstituirnng an alle Beltrittserklärungen zur Gesellschaft entgegen; 2. er verwaltet des Vermögen der Gesellschah und bestimmt die jährlich zur Ver- wendung gelangenden Beträge; 3. er hat die aus den Mitteln der Gesellschah angefertigten Werke zn übernehmen, dafür zu sorgen, dass dieselben in den Localitliteu des k. k. Museums üir Kunst und In- dustrie ausgestellt und ihrer Bestimmung zugeführt werden; 4. er hat über alle anderweitigen Gesellschaftsaugelsgenheiteu, soweit die eigenen Wshrnehmungen der Ausschussmitglieder, oder Anträge, welche aus der Mitte der Gesell- schaft oder vom Lehrkörper und Anfeichtsrathe der Kunstgewerbeschule hiezn einen An- lass geben und insbesondere iiber dlßllige Verlnderungen der Statuten zu heratheu; 5. er hat endlich der Generelversammlung über die Verwendung des Gesellschafts- vennögens Alljährlich Rechnung zu legen. Das Resultat dieser Rechnung wird öifentlich bekannt gemacht. ll. An "der Spitze des Vereins steht aäls Protector Se. Durchlaucht Fürst Richard Metternich-Winneburg. Derselbe priieidirt den Sitzungen des Ausschusses und der Geueralversammlung. Zu seiner Vertretung wühlt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorstand, welcher in Abwesenheit des Protectors die Verhandlungen leitet und die Ge- sellschaft usch Aussen vertritt. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines be- dürfen der Unterschrift des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder theilen sich in die Func- tionen des Secretlrs, des Cassiers, des Controlors etc. IV. Gebahrung mit den Mitteln der Gesellschaft. S 12. Die Einnehmen der Gesellschnß bestehen: e) Aus den Einzahlungen der neu eintretenden Gründer; b) aus den Jahresbeilrelgen der unterstützenden Mitglieder; c) uns den Zinsen der gemachten Anlegen; d) aus dem nllfnllsigen Erlöse der über Bestallung der Gesellschaft angefertigten Gegenstände; e) sns endeten zufälligen Einnehmen; endlich f) Ins besonderen Sühungen. Bei diesen besonderen Stihungen, welche aus einzelnen Kronlllndern oder von Cor- Ivflntionen aus den Kronlindern herrühren, kann die Bestimmung-geheim werden, dass lle nur für Angehörige der bettelfenden Länder verwendet werden. 5 13. Die jährlich nur Verwendung kommenden Beträge bestimmt nach dem Stande des Gesellschnftsvermögens der Ausschuss (5 10). Ueber ihre Verwendung entscheidet der Aufsichtsrsth der Knnstgewerbeschula, mit Berücksichtigung der ihm von dem Lehrkörper "Wßlegten Anträge und von dem Anuchnsse gemachten Vorschläge. 5 14. _ Das Gesellschaftsjnhr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Einzahlung ist "NL Qunrtsle jeden Jahres zu leisten.