B. Bestimmungen über die einzelnen Fachschulen und die Vorberei- tungsschule. l. Fachschule für Baukunst. ä- 7- Die Fachschule für Baukunst umfasst die Lehre vom architekto- nischen Style und den architektonischen Formen im Allgemeinen; im Besonderen ihre Anwendung auf jene Kunstgewerbe, welche es mit archi- tektonischen Elementen zu thun haben. So lehrt dieselbe Entwürfe der Totalanordnung der inneren Räume des Wohnhauses, der Kirche u. s. w., dann jene des Mobiliars und der Geräthe in Holz, Metall, Stein, Glas, Thon, Porcellan u. s. f. _ Den Gegenstand des Unterrichtes bildet vorerst das Studium (De- composition) ausgeführter in den Kreis dieser Fachschule gehöriger kunst- industrieller Objecte, verbunden mit Erläuterungen über Styl, Materiale, Construction und künstlerische und technische Durchbildung derselben, und gleichzeitig die Anleitung zur Herstellung künstlerisch und technisch vollendeter Werkzeichnungen; für die vorgeschritteneren Zöglinge endlich das selbstständige stylgerechte Schaffen auf dem Gebiete der einschlä- gigen Kunstindustrie. Die Schüler dieser Fachschule haben von den theoretischen Vor- lesungen, wenn sie nicht aus der Vorbereitungsschule hervorgegangen sind, namentlich jene über architektonische Styllehre, eventuell auch über Farbenchemie und Farbenlehre zu besuchen. Als Vorbedingung zum Eintritt in diese Fachschule ist ausser den allgemeinen Erfordernissen des 14 der Nachweis über die Fertigkeit im Zeichnen üguraler und architektonisch-ornamentaler Details, ferner über die Kenntniss der Projections- und Schattenlehre und der Per- spective erforderlich. 2. Fachschule für Bildhauer. Q. 8. Die Fachschule für Bildhauer lehrt das Modelliren und Bossiren, sowohl figuraler als ornamentaler Gegenstände, insoweit diese in den Kunst- gewerben zur Anwendung kommen, z. B. für Kunsttischlerei, Stuccatur- arbeiten, Goldschmiedarbeiten, Arbeiten in Thon, Porcellan und Glas etc. Für Zöglinge dieser Fachschule sind die Vorlesungen über Anatomie und wenn sie nicht aus der Vorbereitungsschule hervorgegangen sind, auch jene über Styllehre obligat. Als Vorbedingung zum Eintritt in diese Fachschule ist ausser den im 14 angeführten Erfordernissen der Nachweis über die Fertigkeit figuraler und ornamentaler Details, ferner über die Kenntniss der Projec- tions- und Schattenlehre, und der Perspective erforderlich.