b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungs- schule nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit und Kenntniss der Hilfswissenschaften, welcher nach den oben ange- führten speciellen Anordnungen für die betreffende Fachschule als Vorbedingung nöthig und dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungsschule ist; v) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr. Die Aufnahme jener Schüler, die direct in eine Fachschule eintreten, ist blos eine vorläufige; wenn der Schüler eine genügende Befähigung und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, erfolgt die definitive Aufnahme. 15. Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine Taxe von H. z.- zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet wird. Von dieser Aufnahmstaxe findet keine Befreiung statt. Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu erlegen ist, beträgt jährlich lO H. für die Vorbercitungsschule, 18 fl. für die Fach- abtheilung. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann: eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des Lehrkörpers zu. Die Hospitanten haben das Schulgeld Iwenigstens für ein Semester zu entrichten. Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können evena tuell auch auf Hospitanten Anwendung finden. ä. 16. Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Mo- delliren hat der Schüler selbst zu stellenpdie Vorlagen und Modelle werden von der Schule beigestellt. Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben die Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften. Q. 17. Als Hauptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit vom l. August bis Ende September bestimmt. Jeden Samstag sind der Reinigung wegen die Schullocalitäten ge- schlossen. Im Uebrigen richten sich die Ferien nach den Bestimmungen, Welflle an den Mittelschulen in Ilebung sind.