Nach beendigter Unterrichtszeit werden sämmtliche Hör- und Ar- beitssäle geschlossen und dürfen ausser dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubniss benützt werden. Diese ist für Unterrichtszwecke bei dem be- treffenden Professor anzusuchen. Q. 13. , Sämmtliche Zöglinge dieser Schule, gleichviel, ob sie ordentliche oder Hospitanten sind, unterstehen der Disciplinar-Ordnung. Ours für Zeichnenlehrer an der Kunstgewerhaschule des Oestorr. Museum. Das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit Erlass vom 7. August, Z. 6742, folgende lnstruction für den Zeichnenlehrercurs geneh- migt, welcher vom Aufsichtsrathe vorgelegt wurde und demnach mit Be- ginn des nächsten Schuljahres in's Leben treten wird. ä. I. Für diejenigen, welche sich zu Lehrern oder Lehrerinnen im Zeich- nenfache für Mittel- oder Gewerbeschulen auszubilden die Absicht haben, wird an der Kunstgewerbeschule des k k. Oesterr. Museums für Kunst und Industrie vom Schuljahre i87zf73 angefangen ein Specialcurs eröffnet, dessen Dauer in der Regel auf drei Jahre festgestellt wird. Q. z. Zum Eintritt in diesen Specialcurs werden, entsprechend den 13 und 14 IV. des Statuts der Kunstgewerbeschule, erfordert: I. das vollendete 16. Lebensjahr; 2. der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergymnasiums, einer Unterrealschule oder einer vollständigen Bürgerschule; 3. der Nachweis über einen Grad der Zeichnenfertigkeit, welcher mit Sicherheit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem dreijährigen Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird. Sollten dem Candidaten die Belege für den Nachweis dieser Vorbe- dingungen fehlen, so hat derselbe in einer Aufnahmsprüfung darzuthun, dass er sich mindestens jene Kenntnisse erworben hat, welche in einer vollständigen Bürgerschule erworben werden. g. a. Der Candidat hat während dieses dreijährigen Curses sich eigen zu machen: i. die entsprechende Fertigkeit im figuralen und im Zeichnen pla- stischer und polychromer Flachornamente; Fortsetzung auf der Beilage.