:htc dieses Hauses einnehmen. Beide Objek- lcn in der Jubiläumsausstellung „100 Jahre ichischcs Museum für angewandte Kunst" ellt, Kap-Nr. 28 und 367. rger teilt in seinem Schreiben weiters noch I! sich der Aufsichtsrat bei der Auswahl Gegenstände einerseits die Bestimmungen gulativs S 6, a, b, c, anderseits den doppelten vor Augen gehalten habe, Arbeißen zu „welrbe die äslerreirbirrbe Kunrtindurlrie var- "aufder närbrten Pariser Weltausstellung ( 18 78 ) tiren und naeb deren Xrblzß van dem Aller- Hofe zum eigenen Gebraueb oder uiellrirbl zu lrzaierken verwendet werden könne". wurde ein vorläufiges Programm in der tworfen, daß für den Fall weiterer ver- zr Mittel auch Aufträge auf dem Gebiete Jillcunrt, der deroraliven Malerei elr. ertheilt nil dem borbberzigen Gedanken der Widmung ine Reibe von Werken gexrbafen werden kbnnleiz, ben nur mit Hülfe außerardentlitber Mittel zu vnen xind, dann aber aurb der beimiuben Kunst- : zur vollen Ebre gereieben werden." am 26. Juni 1877 genehmigt das Oberst- steramt mit Kanzlcinote die Anträge Eitel- , nimmt den V orxrblag, die Gegenstände bei rltaurxtellung in Paris anrzurtellen, mit Be- vg zur Kenntnir, bemerkt aber dezidiert, ne spätere Verwendung zum eigenen Gebraueb b. Hafer von vornherein aurgercbloxxen bleibe. Ieretbafmeirteramt beballe rieb van Fall zu Fall rbezüglirbe Verjiigungen zu treffen, wabei An- "r läbl. Direletian willkommen rein wurden". esen drei Aufträgen zur Schaffung von werken beginnt nun die geniale Idee, die ng menschlicher Eitelkeitswünsche durch .xe bezahlen zu lassen, die der Unterstützung mstgewerbes gewidmet wurde, ihre regen:- llurwirkung, die rieb auf ualle 41 jabre, vom 377 bis Nuvernber 1918 erxlreekte. irektor Eitelberger außer Vergebung von gen an Schüler auch das selbständige gewerbc förderte, beweist ein Äkbreiben, da: '0. Dezember 1877 an den Obersthofmeister . worin er mitteilt, daß ein Wiener Guld- K. 1.. Lustig bei der diesjäbrigen inlernalianalen znz in Arnrrerdam den erxlen Prei: für einen n Paral erballen babe, welrber in der von Lmng ien Verbindung van Galdeinlage und Niella t Jei, die allgemeinen Beifall gefixnden babe. 'oral, als ein im Enlwurf und in der Aurfübrnng i neuer, in der Teebnik Jpezijirrb öxlerr. Kunrt- 'ine.r einbeirnixrben Induilriellen, Jrbeine reibt b in dayenige Gebietb zu fallen, welrbe: zu der Fund: au: den Haftiteltaacen gewidmet sei und dubalb erlaube er xirb den Yortrblag ben, den Poral au: den verfügbaren Nlitleln de: erwerben zu können." r genehmigt das Obcrsthofmeisteramt um- l den Antrag am 14. Dezember 1877. 1en Überblick über die Anzahl der Hoftitcl- 3er und die Höhe der eingelaufencn 'l'axen malten, wurden vorn Verfasser die Indizes 'chivs des Kunstgewerbcmuseums von 1877 l9 durchgesehen, wobei jedoch die peinliche :kung gemacht wurde, daß mit wenigen hmen sämtliche Akten, die im Index unter Schlagwort „Haftileltasjfairdf und „Obers!- "Ieranit" verzeichnet sind, in den Kartons mehr vorhanden sind, sondern systematisch ltigst ausgeschieden wurden, ohne daß der stc Ilinwcis zu finden wäre, wo sich die befinden. Es ist leider zu befürchten, daß bereifriger entweder nach dem Ende der rchie oder in der NS-Zcit im Archiv gc- hat und rärnllirbe Akten uernieblel wurden. 1 genau geführten Indizes sind wohl in den n Jahren die Namen der Iloftitelwerber, : die Taxe beim Kunstgewerbemuseum ein- t hatten, angeführt, jedoch die in gewissen 1den dem Obersthofmeistetamt bzw. dem hlamt vorgelegten Abrechnungen über die ein- "en Taxen rind verrebwunden. Leider sind auch rebiu der Hafzablamln im Ilaur, Haf- und zrebiv die Reelmungxbeleg: fast durchwegs ver- t worden, so daß eine genaue Erfassung der Zahlungen kaum möglich ist. Immerhin ist aus den Indizes des Kunstgewcrbcmuseums er- sichtlich, daß im jabre 1877 die Taxe von 40 Hef- lieferanten eingezahlt wurde, 1878 von 35, 1879 van 20, 1880 van 24, 1881 van 36, 1882 van 16 Firmen. In di ' 'm Jahr ist zufällig eine Abrechnung über die einbezahltcn Hoftiteltaxen dem Zugriff des Aktenräubers entgangen. (Akl Nr. 172, 196 ex 1882). Danach waren 1878 noch vorhanden . . . . . . . . . .. 9944 fl 15 kt Dazu kamen 1879 18 Zahlungen zu . . . . . 250 l-l 4500 H 2 „ 125 fl 250 fl 1880 20 „ .. .. 250 ll 5000 H 4 „ „.....12Sfl 5001i 1881 34 „ „ 250 n 8500 n 2 „ ..12sa 250a 1882 1 „ „ .. .. 250 n 250a Insgesamt bis 31. I. 1882. . 29199 fi 15 kt Davon ausgegeben . . . . . . . . . . . .. 8375 fl 84 kr Bleibt ein Kerl von . . . . . . . . . . . . . . . 20818 jl 31 lzr Es standen also, wenn man die damalige höhere Kaufkraft des Geldes berücksichtigt, bereits sehr ansehnliche Beträge zur Verfügung. 188341885 fehlt in den Indizes das Verzeichnis der Hoftitel- taxen, während im Jahre 1886 wieder 43 Namen eingetragen sind. 1887 sind 21 Firmen verzeichnet, 1888 - 31, 1889 - 25, 1890 - 25, 1891 - 29, 1892 4 40, 1893 7 49, 1894 - 21, 1895 1 40, 1896 - 42, 1897 7 52, 1898 - 50, im jabre 1899 jedoch 159 Namen! Durch a. b. Entxrbliqßung vom 17. September 1896 war bereits in diesem Jahre die Haflitellasw von 250 auf 500 Gulden erböbt worden, die aber durch a. b. Bzlrebließurig vom 9. März 1899 neuerlieb, und zwar aiieder um dar Doppelte, nämlirb auf 1000 Gulden gellelgert wurde. Zweifellos sollte dadurch der Andrang zum Haf- lilel eingurbränkl werden, wie dies bereits im a. u. Vertrag imn 1877 betont wurde. Aber diese Ab- schteckungstheorie zeugte von geringer pgeba- logirrber Iiinxirbl und rechnete nicht mit der menxrblirben Eilellzeit. je bäber die 'l'axe, derla Märker war der Anreiz, den Haflitel zu erwerben, was aller- dings dem Kunstgcwcrbemuseum sehr zugute kam, da im jallre 1899 die Bewerberzabl von durrb- rrbnitlliel: 40 jäbrlieb aif 159 hinaufschnellte. Allerdings sank im nächsten Jahre, 1900, die Zabl der Bewerber auf 31, was vermutlich auf die stren- gcre Beurteilung der Hoftitclwcrber zurückzu- führen sein dürfte. 1901 scheinen jedoch wieder 51 Namen auf, 1902 - 35, 1903 - 46, 1904 - 37, die insgesamt 103 000 Kronen einzahltcn, da in- zwischen die Kronenwährung eingeführt worden war, so daß die Taxe 2000 Kranen tfatl 1000 Gulden betrug. 1905 zabllen 57 Bewerber ein, 1906 7 41, 1907 - 48, 1908 H93, 1909 -71, 1910 - 66, 1911 - 75 Firmen. In diesem Jahre erschien nun mit allerbiirbrler Enlnbließuilg 1mm 14. November 1911 ein neuer Regnlaliu betreffend die I Yrleibxing de: Haf- litelr. Am 29. Oleteber 1911 legte wieder ein „trengebar- sannler 1. Oberttbafnieixter", narb Prinz Ilnbenlobr- Xebillingrfürxl und Prinz Lieebtenrlein dimnal Alfred Fürrl Munlenuoua, einen ,,allernnleribänigrlrßi I brtrag" dem gleirbrn Kaiser Franz jorepb l. uar, der berein- rar 3-1 jabren den errien Antrag über die Einführung van I loftitellaxrrl unterzeirbnet balre. Dieser Vortrag ist in der althergebrachten Form verfaßt, jedoch, dem technischen Fortschritt der Zeit entsprechend, bereits mit Schreibmaschine geschrieben und trägt in sehr fortschrittlicher Art der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung. Er lautet: Allcrgnädigstcr Herr! Die fortschreitende Entwicklung des geschäft- lichen Lebens, welche sich in einer stetig zu- nehmenden Neugründung von gesellschaftlichen Unternehmungen, wie Aktiengesellschaften, Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dergleichen, beziehungsweise in zahlreichen Umwandlungen bereits bestehender Gcschäftsbetriebe in Gesell- schaftstirmen der gedachten Art äußert, sowie die infolgedessen immer zahlreicher cinlangcnden Gesuche derartiger Firmen um die Zuerkennung des Ilof- und Kammertitels, von dessen Erwerbung sie nach den derzeit geltenden Normen ausge- schlossen sind, ließcn mir eine entsprechende Abänderung der für die Verleihung des Hof- und Kammertitels geltenden Bestimmungen als ein unabwcislichcs Bedürfnis erscheinen. Ich habe hierüber mit den in Betracht kommenden Ministerien, insbesondere mit dem ungarischen Ministerpräsidenten und ungarischen Handels- tninister das Einvernehmen gepflogen und erlaube mir nunmehr liuerer Majestät in dem chrcrbietigst anvcrwahrten Rcgulativ das Produkt der darauf bezüglichen Verhandlungen chrfurchtsvollst zu unterbreiten. Die Normen dieses Regulativs weichen von den bei Verleihung des Hof- und Kammcrtitcls bisher beobachteten Grundsätzen im wesentlichen in folgenden Punkten ab: 1.) Der Hof- und Kammertitel, welcher bisher nur an die Inhaber von Einzelfirmen und an die einzelnen Gesellschafter von offenen Han- delsgescllschaften, also nur an physische Per- sonen verliehen werden konnte, soll in Hin- kunft auch von juridischen Personen, als Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften und ähnlichen Unternehmungen er- worben werden können. (zß 1:) 2.) Derartigen Gesellschaften wird der Hof- oder Kammertitel jedoch nur auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, nach deren Ablauf unter den gleichen Voraussetzungen die Verleihung erneuert werden kann. (:S 6:) 3.) Diese Ausdehnung der Verleihung des Hof- und Kammertitels auf die großen Gesellschafts- betricbe konnte nicht ohne Rückwirkung auf die mit Allcrhöcbster Entschließungen vom 19. Mai 1877, 17. September 1896 und 9. März 1899 statuicrte Taxpflicht der Iiof- und Kam- mertitclbewerber bleiben und ließ es aus Billigkeitsgründen notwendig erscheinen, einen Modus ausfindig zu machen, um die Höhe der Taxe, welche gegenwärtig für jeden Hof- bzw. Kammertitelwerbcr 2000 Kronen beträgt, in ein entsprechendes Verhältnis zur Aus- dehnung und Rentabilität des im konkreten Falle in Betracht kommenden Geschäfts- bctriebes zu bringen. Dies wurde durch die Aufnahme der Bestim- mung erreicht, daß bei Berechnung der im einzelnen Falle zu entrichtenden Taxe auf den durchschnittlichen Jahrcsreinertrag beziehungs- weise die durchschnittliche Jahres-Erwerb- stcuerleistung der betretfcndcn Firma eine bestimmte Rücksicht zu nehmen sei. (zß 10:) 4.) Hinsichtlich der VÜappcnführung war die bis- hcrigc tatsächliche Übung die, daß sich die Inhaber des Iloftitels wie auch die des Hof- und Kammcrtitels in den im Reichsrate ver- tretenen Kiinigreichcn und Ländern des Aller- hiichsten Wappens Fuerer Majestät oder des kaiserlichen Adlers, jene in den Ländern der ungarischen Krone des ungari- schen Staatswappens, manche aber auch beider Wappen gleichzeitig bedienten. In diesem Belange statuiert nun das neue Regulativ, daß die Inhaber des Hoftitels be- rechtigt sind, sich bei ihrer Firma des kaiser- lichen Adlers und des Wappens der Länder der heiligen ungarischen Krone in einer der Parität entsprechenden Darstellung auf ge- sonderten Wappenschildern zu bedienen, (zß 4:) wogegen den Kammertitel-lnhabern das Recht zustehe, das Allcrhöchste Wappen Euerer Majestät zu führen. (zß 24:) 5.) Der Kammertitel, welcher nach der gegen- wärtigen Übung nur jenen Personen verliehen wird, welche auch bereits den Hoftitel besitzen, soll nunmehr unabhängig von dem Hoftitel, falls nur die Voraussetzungen für die Ver- leihung des letzteren vorliegen, erworben werden können. (ß 22:) In allem übrigen haben in dem Regulativ nur die bisher beobachteten und bewährten Grundsätze ihre Präzisierung gefunden. 21