Walter Hafner Die Konferenz von Zürich, Resolutionen und deren RGEIISISTUHQ Die Konferenz von Zürich (4.-7. Juli 1973) bil- dete den Auftakt für das vorn Europarat prokla- mierte „EUROPEAN ARCHITECTURAL HERITAGE YEAR - l975" und leitete gleichzeitig die drei- jährige Kampagne zur Vorbereitung des Jahres 1975 ein. In diesem „Denkmalsch-utziahr" sollen bekanntlich besondere Akzente auf dem Sektor des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gesetzt werden, wobei der umfassende Schutz der historischen Architektur und ihre Revitalisie- rung gemäß dem für das J'ahr 1975 vom Europa- rat geprägten Slogan „A FUTURE FOR THE PAST" die besonderen denkmalpflegerischen An- liegen darstellen. Die Konferenz in Zürich, die vom Europarat ein- berufen wurde und an der mehr als 300 Dele- gierte aus 28 Staaten teilnahmen, hatte ein umfangreiches Arbeitsprogramm zu bewältigen, das in drei Arbeitskomitees beraten wurde. Sie widmeten sich der Erörterung folgender Fragen- komplexe: a) Gesetzgebung und Verwaltungspraxis; b) Konservierung, Restaurierung und Altstadterneuerung; c) Öffentlichkeitsarbeit. Am letzten Tag der Konferenz wurden in der abschließenden Plenarsitzung drei Resolutionen beschlossen, die auf den Ergebnissen der Be- ratungen in den einzelnen Arbeitskomitees ba- sieren: . I. Verbesserung der Gesetzgebung zur Erwir- kung eines effizienten Ensembleschutzes. 2. Erhaltung und Wiederherstellung der überlie- ferten Ortsbilder (Altstadterhaltung). 3. Maßnahmen zur Stimulierung der Öffentlich- keitsarbeit, um das Interesse an den Zielset- zungen des Denkmalschutzes zu wecken bzw. zu fördern. Im folgenden Beitrag soll nun untersucht wer- den, inwieweit es möglich war, die Empfehlun- gen der Zürcher Konferenz in Österreich zu realisieren. Verbesserung der Gesetzgebung im Interesse des Ensembleschutzes Mit diesem Thema setzte sich der Verfasser die- ses Beitrages bereits in seinem Referat ausein- ander, das er bei der Zürcher Konferenz in einer der Arbeitssitzungen des Komitees l gehalten hat. In diesem Referat „Die Neuregelung des Denkmalschutzes in Österreich" wurde die für Österreich spezifische Problematik einem inter- essierten Auditorium vorgestellt. „Das derzeit in Österreich geltende Denkmal- schutzgesetz wurde im Jahre 1923 beschlossen. Es spricht für die Qualität dieses Gesetzes, daß es in den 50 Jahren seit seinem Inkrafttreten meritorisch weder abgeändert noch ergänzt wer- den mußte. Es hat sich auch als ein gutes und brauchbares Instrument für die Praxis erwiesen. Wenn dessenungeachtet im Jahre 1972 Vorarbei- ten für eine Ergänzung (Novellierung) dieses Ge- setzes in Angriff genommen wurden, so war hiefür primär die Entwicklung auf dem Bausektor der Anlaß. Hier setzte eine Entwicklung ein, die im Zusammenhang mit Grundstücksspekulatio- nen zu abträglichen Erscheinungen führte: 4 I. Der bauliche Zustand vieler denkmalgeschütz- ter Gebäude, die sich im Privateigentum be- finden, verschlechtert sich zusehends. 2. Die intensivierte Neubautätigkeit der Wohl- standsgesellschaft gefährdet den Bestand von Einzeldenkmalen wie auch ganzer Ensembles. Der bauliche Verfall der Denkmale ist zweifellos darauf zurückzuführen, daß die Eigentümer die notwendigen Sanierungsarbeiten an den ,uner- wünschten Denkmalen' unterlassen, um sie de- molierungsreif zu machen. (Bekanntlich ist der Wert eines unbebauten Grundstückes um ein Vielfaches größer als das darauf stehende alte Haus!) ' Nun fällt die Entscheidung über die Demolierung eines Gebäudes in die Zuständigkeit der Bau- behörde. Wenn auch bei denkmalgeschiitzten Gebäuden für die Demolierung die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zwingend vorgeschrie- ben ist, werden die Baubehörden die Demolie- rung - auch eines denkmalgeschützten Gebäu- des - bewilligen m ü s se n, wenn aus den fest- gestellten Baugebrechen eine Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben von Menschen resultieren könnte. Hat sich erst einmal der Bau- zustand eines Denkmals so verschlechtert, daß die zuständige Baubehürde mit einem Demolie- rungsauftrag vorgehen muß, ist das Denkmal mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht mehr zu retten. Es ergibt sich daher die unbefriedigende Situa- tion, daß die Denkmolschutzbehörden durch die Verweigerung der beantragten Zustimmung zu einer Demolierung den Abbruch zeitlich hinaus- schieben können, aber das geltende Recht bietet keine Möglichkeit, die Eigentümer von denkmal- geschützten Gebäuden zu einer ordnungsgemä- ßen Erhaltung der Denkmale zu zwingen. Diese Lüdte im Gesetz zu schließen, ist ein Hauptanliegen der Novellierung. Selbstverständ- lich wird in iedem einzelnen Fall die ,wirt- schaftliche Zumutbarkeit' als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Erhaltung der denkmalge- schützten Gebäude zu prüfen sein. Die Feststellung einer wirtschaftlichen Härte' wird einer unabhängigen Schiedskommission ob- liegen, die an keine Weisungen gebunden ist und deren Entscheidungen inappellabel sind. Neben dieser geplanten gesetzlichen Neurege- lung kommt aud1 dem verstärkten Ensemble- sdwutz besondere Bedeutung zu, der expressis verbis in der Novellierung statuiert werden soll." Allein mit diesen zwei essentiellen Bestimmun- gen könnte der Denkmalschutz in Österreich ef- fizienter gestaltet und damit der gegenständli- chen Resolution der Zürcher Konferenz Rech- nung getragen werden. Selbstverständlich wird sich die geplante No- velle nicht in der „ErhaItungspflicht" und im „Ensembleschutz" erschöpfen, aber diese beiden Neuregelungen bilden iedenfalls den „harten Kern" der legislativen Maßnahmen auf dem Sektor des Denkmalschutzes. Verbleibt nur zu hoffen, daß die Novelle noch im Jahr des Denkmalschutzes im Nationalrat eingebracht wird, damit auf diese Weise ein Beitrag zum „EUROPEAN ARCHITECTURAL HE- RITAGE YEAR" geleistet wird. II. Maßnahmen zur Altstadterhaltung Um zu dieser Resolution Stellung nehmen zu können, bedarf es zunächst einer Erläuterung ihres Inhaltes, der aus dem vorn Verfasser ge- wählten „komprimierten" Titel nicht erkennbar ist. Die Resolution geht von folgendem Sachverhalt GUS t „Es ist heute offenkundig, daß die Städl ihrer Gesamtheit eine wesentliche Leistung menschlichen Kultur, insbesondere derier Europas, darstellen. Sie besitzen diese Bt tung auch heute noch, obwohl sie aufs scl ste bedroht sind und Gefahr laufen, durcl ungebändigte Technisierung und Mechanisie des Lebens gänzlich zerstört zu werden. I Gefahr droht übrigens nicht nur den Stä sondern auch den Dörfern, den einzelnen denkmälern und allen anderen Werken der kunst, welche - einzeln oder in Gruppen ste - wesentliche Elemente unserer Kulturlands bilden. Die Konferenz gelangt zum Schluß, daß es der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit sein de, die Bedeutung des nach menschlichen . stäben gestalteten urbanen Raumes wiedi entdecken und daß bei Erfüllung dieser gabe mit der Erhaltung und Wiederherste der überlieferten Ortsbilder begonnen w: muß." Auf Grund dieser Gegebenheiten empfiehl Konferenz zur Erreichung der anvisierten setzungen folgende konkrete Maßnahmen: a) Erarbeitung einer Strukturanalyse für schulzwürdige Ortsbild (Stodtkern, Strc züge, Zonen etc.). b) Berücksichtigung der geschützten Ortsteil der Orts- und Regionalplanung. c) Einschränkung bzw. Eliminierung des M fahrzeugverkehrs in den geschützten Z im Interesse der Anhebung der Lebens: tÖf. d) Verhinderung der Errichtung von nicht stabgerechten Neubauten in den SCIIUIZZt e) Die zu treffenden Erhaltungs- und Revita rungsmaßnahmen in den Ortskernen sr sich auf wissenschaftliche Untersuchu stützen. f) Revitalisierungsmaßnohmen sollten nich Absiedlung der angestammten Wohnbev rung aus den Ortskernen (Schutzzonen) ren. g) Gleiche finanzielle Förderung aus öff chen Mitteln für die Erneuerung des Altl bestandes in den Stadtzentren, wie sie h nur für die Errichtung von Neubauten währt wurde. Wenn auch der gesamte MaBnahmen-kataloi uneingeschränkte Zustimmung findet und Vorstellungen von einer sinnvollen Altstadte tung entspricht, kann andrerseits doch nichti sehen werden, daß einzelne in Vorschlag brachte Maßnahmen über die Möglichkeiten für den Denkmalschutz und die Denkmalp zuständigen Behörden hinausgehen. Die II malschutzbehärden können zwar einzelne d Maßnahmen stimulieren, doch bleibt die f sierung anderen Behörden vorbehalten, ar ren Verständnis (Goodwill) nur appelliert den kann. Dies gilt in erster Linie für Maßnahmen auf Bausektor, da Bauangelegenheiten in den i namen Wirkungsbereich der Gemeinden f: Selbstverständlich wird von den Landesko vatoren immer wieder auf die Notwendi der Berücksichtigung von Denkmolschutzinl sen bei der Erteilung von Baubewilligungen gewiesen, trotzdem sind - wie die Erfal lehrt - bauliche Entgleisungen in geschützte! nen nicht auszuschließen. Ebensowenig vermag der „DenkmaIschutz' Reduzierung des Individualverkehrs und di richtung von Fußgängerzonen in den S zentren durchzusetzen. Die Denkmalschutzb den können lediglich auf die Gefahren l1ll sen, von denen die historische Bausub