113 — 3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit Sicherheit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem dreijährigen Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird. Sollten dem Candidaten die Belege für den Nachweis dieser Vorbedin gungen fehlen, so hat derselbe in einer Aufnahmsprüfung darzuthun, dass er sich mindestens jene Kenntnisse erworben hat, welche in einer vollständigen Bürgerschule erworben werden. Der Candidat hat während dieses dreijährigen Curses sich eigen zu machen: 1. die entsprechende Fertigkeit im figuralen und im Zeichnen plastischer und polychromer Flachornamente; 2. hat derselbe folgende Curse durchzumachen, und zwar: a) den Jahrescurs über Stillehre mit den entsprechenden Zeichen übungen ; b) über die Elemente der Projections- und Schattenlehre und Perspective mit den entsprechenden Zeichenübungen, falls sich der Candidat nicht ein oder das andere dieser Fächer vor seinem Eintritte eigen gemacht hat; c) den Jahrescurs über Farbenlehre; d) den halbjährigen Curs über Anatomie, und e) den ganzjährigen Curs über Kunstgeschichte. §• 4- Die Curse ä) und b) sind im ersten Jahre zu absolviren, die anderen im zweiten und dritten Jahre. §. 5. Nach Vollendung eines jeden dieser Curse hat der Candidat in Gegen wart des Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes eine Prüfung abzulegen, in welcher er nachzuweisen hat: d) in Beziehung auf Stillehre ein Wissen, welches eine genaue Kennt- niss von Wilhelm Lübke’s „Leitfaden für den Unterricht in der Kunstgeschichte“ und Bruno Bucher’s „Kunst im Handwerk“ zeigt, b) ein Wissen, welches die vollständige Kenntniss der Perspektive von Guido Schreiber und die dieser entsprechende Fertigkeit im Zeichnen sicherstellt. Aus den Gegenständen der im §. 3 sub c), d) und e) aufgeführten Curse ist eine Prüfung abzulegen, welche darzuthun hat, dass der Candidat sich die in den Lehrvorträgen enthaltene Materie vollständig eigen gemacht hat. §• 6. Sollte sich zeigen, dass bei einem Candidaten ein dreijähriger Curs nicht ausreicht, diesen Anforderungen zu genügen, so ist derselbe berechtigt, noch ein viertes Jahr an diesem Specialcurse zuzubringen. 15