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neuen, anderthalb Jahrhunderte währenden Epoche Siebenbürgens, der sogenannten
Gubernialepoche. Später erließ Leopold, auf Grund von Punkt 3 dieses Diploms,
um die Gravamina der Katholiken und Sachsen zu beheben, noch zwei Ergänzungs
diplome. Dazu kam ferner die Hlvineiaira r68olrckio vom Jahre 1693. Auf diesen vier
Diplomen baute sich die Rechtsstellung des gubernialen Siebenbürgens bis 1848 auf.
„Siebenbürgen kehrt zur heiligen Krone zurück, von der es durch das neidische
Schicksal und die Verwegenheit Einzelner losgerissen wurde", so kennzeichnet das
Leopoldinische Diplom das staatsrechtliche Verhältniß des den Habsburgern zngefallenen
Das einstige Gebäude des siebe,ibürgischen Guberninms zu Klausenburg.
Fürstenthumes Siebenbürgen zum Mutterstaate. Nichts destoweniger hielten die Könige
aus dem Hause Habsburg Siebenbürgen als besonderen Organismus aufrecht, obwohl
sie den Rechtstitel der ungarischen Krone auf dieses Land gesetzlich anerkannten
(1741: G.-A. XVIIl, 1792: G.-A. II). Königin Maria Theresia, die diese hervorragende
Perle der ungarischen Krone auszeichnen wollte, erhob 1765 das Fürstenthum
Siebenbürgen, „dessen Fürsten in älterer Zeit den Titel Herzog geführt hatten", zum
Range eines Großfürstenthums, und zwar so, daß es unter ihren Titeln gleich nach
Burgund und den österreichischen Erzherzogthümern folgen solle. Allein diese Rangerhöhung
änderte nichts an der naturgemäßen, durch historische, staatsrechtliche und geographische
Gesichtspunkte geforderten vereinheitlichenden Tendenz des Gebietes der ungarischen Krone.
Ungarn VI.