159 Religionscasse ein und werden überhaupt nach Abzug des ausgemessenen Unterhaltes für die geistlichen Personen und für die Schulen blvs und allein zum wahren Besten des Clerus, der Religion und der Menschheit verwerthet. Der Landesfürst, welcher die Sorge für die allgemeine Wohlfahrt auf sich hat, ist der Schutzherr des Religions fondes; die Verwaltung, Aufbewahrung und Verwendung desselben für die Geistlichen und das Schulwesen, wozu er einzig und allein gewidmet ist, hängt bloß von seiner Anordnung ab. Die Angelegenheiten dieses Religionsfondes sind durchgehends officivse Das Kloster Putna in der Gegenwart. Geschäfte, und seine Gerechtsame werden von den landesfürstlichen Beamten vertreten, daher alle Urkunden, Obligationen, Briefe und was immer für andere Schriften, die zum Beweis der Rechte oder sonstigem Gebrauch dienen und auf die Angelegenheiten des Religionsfondes einen Bezug haben können, der aufgestellten öffentlichen Aufsicht und respective der Landesstelle zuzukommen haben und in der Religionscasse anf- zubehalten sind." Damit war über kaiserliche Initiative die dauerhafte Grundlage geschaffen, auf welcher die griechisch-orientalische Kirche der Bukowina zum Heile der Bevölkerung sich mächtig entwickelte und noch heute beruht.