343 gleichen sich deshalb auch die Baulichkeiten. Als fast unabänderlich und über die Verhält nisse der ersten Besiedlung eines Landes noch in späten Jahrhunderten Aufschluß gebend, können lediglich nur die Form der Hofstütte, die Dorflage und die Flureintheilung gelten, in welch letzterer erst jüngster Zeit und in fortgeschrittenen Ländern die Commassirung langsam alte Grenzen durch neue ersetzt. Sieht man vorläufig von den Baulichkeiten der Colonisten ab, so läßt sich als Regel aufstellen, daß das Wohnhaus des Landwirthes in Anbetracht der strengen Winter stets die Sonnenlage besitzt, das heißt mit seiner Vorderfront genau gegen Süden gekehrt ist, und daß ferner, in den südlichen Theilen der Bukowina wenigstens, die vordere Seite Huzulenhaus in Rub-pe-boul. des Hauses zum Schutze gegen die Sommerhitze ein weit vorspringendes von Säulen getragenes Dach erhält. Unter letzterem ist ein erhöhter Gang angeordnet, der mitunter zu einer vor der Eingangsthüre befindlichen Laube zusammenschrumpft. Das Wohnhaus liegt im Allgemeinen nicht an der Grenze der Hofstätte, sondern hinter derselben. Die Hofeinfahrt befindet sich zumeist an der südlichen, seltener an einer anderen Seite, letzteres nur dann, wenn eine Hofstätte an einen: bereits vorhandenen Dorfwege errichtet wird, gegen welchen demnach das Wohnhaus im Allgemeinen schräge gerichtet ist und dem es häufig sogar seine Rückseite zukehrt. Das kalte Klima sowohl als der Holzreichthum des Landes führen in allen Theilen desselben zur Anwendung des Holzbaues. Auch in den holzarmen Bezirken Kotzman und