486 Zur Handhabung des im Jahre 1881 für Bosnien und die Hercegovina erlassenen Berggesetzes besteht in Sarajevo als ein Zweig der Landesregierung und Bergbehörde erster Instanz eine Berghauptmannschaft, während als Behörde zweiter und oberster Instanz das k. und k. gemeinsame Ministerium in Wien fungirt. Als Berggericht für Bos nien und die Hercegovina entscheidet das Kreisgericht in Sarajevo. Außer der Handhabung des Berggesetzes obliegt der Berghauptmannschaft die Besorgung der Agenden der Landes bruderlade, und in jüngster Zeit wurde dieser Behörde auch die weitere geologische Durch forschung des Landes übertragen. Die Landesbruderlade hat die Aufgabe, den Arbeitern und Aufsehern der Berg- und Hüttenwerke bei Erkrankungen und Unfällen angemessene Unterstützungen, sowie freie ärztliche Behandlung, ferner im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit angemessene Versorgungsgenüsse (Provisionen) zu gewähren. Auf diese Unterstützungen haben auch Witwen und Waisen nach Bruderlademitgliedern Anspruch. Wird ein Arbeiter infolge einer Verunglückung im Dienste arbeitsunfähig, so werden ihm zu seiner factischen Dienstzeit 10 Jahre zugezählt und die Provision nach dieser erhöhten Dienstzeit bemessen. Für die Administration der staatlichen Montan-Unternehmungen bestehen bei den einzelnen Werken eigene Verwaltungen, welche den Landesbehörden unterstellt sind, jedoch in technisch-ökonomischer Richtung die erforderlichen Directiven unmittelbar vom k. und k. gemeinsamen Ministerium erhalten. Die Beamten und Aufseher der Werke sind sämmtlich, die Arbeiter theilweise in Werks-Wohnhäusern untergebracht. Das normale Arbeiterhaus ist ein Zweifamilienhaus, worin jeder Familie ein Zimmer, eine Küche und eine Kammer zur Verfügung steht, und wozu ein Nebengebäude mit Stallungen, ein kleiner Ziergarten vor und ein Gemüsegarten hinter dem Hause gehört. Beim Kohlenwerke Kreka sind 60 solche Häuser in mehreren Straßenzügen zu einer Colonie vereinigt. Neu eintretende verheiratete Arbeiter zahlen für eine Wohnung der bezeichnten Art, deren Herstellungskosten circa 1000 fl. betragen, 2 fl. 50 kr. pro Monat, während jenen Arbeitern, welche bereits längere Zeit im Werksdienste stehen, dieser Zins zum Theil oder gänzlich erlassen wird. Als Äquivalent dieser Begünstigung erhalten die älteren Arbeiter, welche nicht beim Werke bequartiert sind, kleine Alterszulagen. Um die Werksangehörigen mit den nothwendigen Lebensmitteln zu versehen, bestehen bei den staatlichen Montanwerken, sowie auch bei jenen der Gewerkschaft „Bosnia" sogenannte Fassungsmagazine oder Provisorate. Dieselben liefern den Bediensteten die nöthigsten Lebensmittel, wie Mehl, Hülsenfrüchte, Zucker, Kaffee rc., welche von den Verwaltungen im Großen billig eingekaust und zum Selbstkostenpreise an die Arbeiter abgegeben werden. Diese Institution hat sich vollständig bewährt und schützt die Arbeiter vor Ausbeutung durch wucherische Kaufleute.