101 dem der Geklagte untersteht, so muss er seine Klage bei seinem eigenen Consulate einreichen und durch dasselbe dem compe- tenten Consulate transmittiren lassen. Die zur Verhandlung competenten Consulate verlangen dann zuerst eine baar zu erlegende Caution vom ausländischen Kläger, damit die Gerichts und Processkosten gedeckt sind. Die Consular-Gerichtsgebühren sind im Allgemeinen hoch, bei den meisten Consulaten noch höher als bei den österreichisch ungarischen. Die Consulate verfahren sowol in Civilstreitsachen, als in Verlassenschafts-Abhandlungen, in Concursen und in Strafsachen nach den in ihren Staatsgebieten geltenden Gesetzen; jedoch ist das materielle Verfahren bei den Consulargerichten in manchen Puncten davon abweichend. Einige Staaten haben besondere Consulargesetze (am vollkommensten ist das italienische); andere haben einzelne darauf bezügliche Verordnungen, wie die öster reichische vom Jahre 1850, und theilweise ist der Usus: das actenmässig erweisliche Herkommen dabei massgebend. Die nordamerikanischen Vereinigten Staaten haben ihren Gesandten das Recht ertkeilt, für den Consularbezirk eigene Processord- nungen auszuarbeiten; gewöhnlich wird die Vorgefundene von den neuen Gesandten bestätigt. Die Consulate fungiren theils als Einzelgerichte, theils als Gerichtshöfe (Tribunale). Diess hängt bei den meisten Consulaten vom Betrage der eingeklagten Forderung ab. So richtet der italienische Consul als Einzelrichter bis zum Betrage von 500 Lire ital. (Francs) der französische ebenso, der grie chische, der deutsche und der russische überhaupt in Bagatell sachen, der englische General-Consul inConstantinopel, zugleich Consular-Oberrichter für die Levante, fungirt in der Regel als Einzelrichter, wenn nicht die Parteien auf der Bildung eines Gerichtshofes bestehen, insbesondere wenn nicht der Kläger ein fremder Unterthan ist und sich nicht ausdrücklich mit Einwilli gung seines eigenen Consulates der Gerichtsbarkeit des engli schen Einzelrichters unterwirft. Beim österreichisch-ungarischen Consulate richtet der Consul oder der delegirte Vice-Consul in der Regel allein, wenn nicht der Kläger oder der Geklagte nach geschlossenem Verfahren die Einsetzung eines Commissions-