mehrerer Mitglieder bewilligen. Solche unter liegen nicht der gewöhnlichen Jury, und kann ihr Arrangement von dem oder den Ausstellern selbst besorgt werden; doch bleibt dem Arbeits ausschüsse ein Vetorecht in Bezug auf einzelne Ausstellungsobjecte gewahrt. § 19. Am Firnisstage, d. i. am Tage vor der Eröffnung, haben alle Mitglieder und Aus steller Zutritt in den Ausstellungsräumen. § 20. Die Eröffnung der Ausstellungen findet in Anwesenheit geladener Gäste, darunter alle Stifter, statt. VERKAUF VON KUNSTWERKEN. Die Preise der Kunstwerke sind im Secretariat jederzeit zu erfragen. Der Verkauf wird ausschliesslich durch den Secretär der Vereinigung bildender Künstler Oesterreichs, Herrn Franz Haneke, vermittelt. Ein Drittel des Kaufpreises wird bei Abschluss des Kaufes als Anzahlung, der Rest mit Schluss der Ausstellung erbeten. Die Versendung der verkauften Kunstwerke erfolgt nach Schluss der Ausstellung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ueber alle Anfragen betreffs der Vereinigung wird im Secretariat bereit willigst Auskunft ertheilt. Der Eingang in das Secretariat, wie in das Zimmer der Zeitschrift »Ver Sacrum« ist vom Saale X am rechten Flügel. V ’.A