29 Hofburg und der kaiserlichen Schlösser (Schönbrunn, Laxen burg u. s. w.), aus dem Antikencabinete, aus der Ambraser- Sammlung, aus der Schatzkammer; 2. aus dem k. k. Arsenale vor der Belvederelinie, aus den Sammlungen der Wiener Universität, des polytechnischen Instituts und aller öffentlichen Anstalten, die im Besitze von Gegen ständen sind, welche der Aufgabe und den Zwecken des Museums entsprechen; 3. aus dem Besitzthume der Communen, Corporationen und der Privaten aller Stände des Kaiserreiches, insoweit dasselbe dem Museum zur Verfügung gestellt wird; b) auf dem Wege der Schenkung und des Vermächtnisses; c) auf dem Wege der Erwerbung durch Kauf aus den öffentlichen Fonds und aus Privatbeiträgen, über welche das Museum zu verfügen haben wird; il) auf dem Wege des Tausches und e) auf dem Wege der Erzeugung innerhalb der Anstalt selbst nach den Bestimmungen des § 7. §• 4- Die Bibliothek ist eine Fach b ib I i o thek und hat solche Werke zu enthalten, welche sowohl durch Abbildungen, als durch historische, künstlerische oder wissen schaftliche Erläuterungen die Zwecke des Museums zu fördern geeignet sind. §■ 5. Das Museum wird ferner den österreichischen Industriellen Gelegenheit bieten, besonders ausgezeichnete Arbeiten, welche in das Gebiet desselben gehören, unter Beachtung der darüber festzustellenden Reglements auszustellen. §• 6. Für die Sicherheit der ausgestellten Gegenstände wird in aus reichender Weise Sorge getragen. Ueber die Art und Weise werden die Regle ments das Nähere enthalten. B. Hilfsanstalten. §• 7- Mit dem Museum ist eine photographische Anstalt und eine Gypsgies- serei verbunden. Die in diesen beiden Anstalten erzeugten Gegenstände dienen in Hinsicht auf die Zwecke des Museums zur Vermehrung und Ergänzung der Sammlungen und zu gleich als Vorlagen für die Kunst-, Real- und Gewerbeschulen, mögen diese Staats- Anstalten sein oder nicht, so wie für Fabriksbesitzer und Gewerbetreibende, Künstler und Fachgelehrte. Auch andere Zweige der Reproduction können mit dem Institute in Verbindung gebracht werden, wenn sie die Zwecke desselben zu fördern ver sprechen. Ueber die Art und Weise der Benützung dieser Hilfsanstalten und deren Ein richtung werden besondere Reglements festgestellt. §• 8. Ausser den im §. 7 bezeichnten Hilfsanstalten können mit dem Museum auch noch besondere Institute, welche die Zwecke des Museums zu fördern geeignet sind, mit besonderer Organisirung in weitere oder nähere Verbindung gebracht werden.