V 1. Eine möglichst genaue Darstellung der Organisation des Unterrichts, nach Fächern geordnet. 2. Möglichst vollständige Angaben über Natur und Verwendung der Lehr mittel für die verschiedenen Fächer und in den üblichen Sprachen. 3. Eine Besprechung dessen, was die Ausstellung an Lehrmitteln und Schülerarbeiten geboten. Um diesem Berichte eine entsprechende Grundlage zu geben, wurde ferner eine historisch - statist ische Darstellung des gesammten österreichi schen Unterrichtswesens von der Commission als wünschenswerth erkannt, welche dem eigentlichen Ausstellungswerke als Einleitung vorausgehen sollte. Ausserdem wurde von der Commission der Grundsatz genehmigt, dass nur die Schulen, welche im Amtsbereiche des k. k. Unterrichtsministe riums liegen, zu berücksichtigen, und dass die Fachreferate auf Volks- und Mittelsclmlen zu beschränken seien. — Die Natur der Verhältnisse bringt es mit sich, dass Hochschulen sich an Ausstellungen nur in geringem Masse betheiligen, und dass die Leistungen der Schulindustrie für dieselben nicht jenen entscheidenden Werth haben, wie für Volks- und Mittelschulen. — Die Freiheit des Lehrens und Lernens ist unverträglich mit den festen Normen des übrigen Unterrichtes, welche hier den Gegenstand der Darstellung bilden. — Nur die geschichtliche Einleitung durfte die Hochschulen nicht ausschliessen. — Der Bericht über den Stand des Unterrichtes der verschiedenen Fächer konnte um so weniger das Werk eines Einzelnen sein, als auch die noch ver fügbare Zeit bis zur Eröffnung der Weltausstellung eine kurze war. Es wurde also von der Commission die Nothwendigkeit anerkannt, Specialreferenten zu wählen und zwar aus den Kreisen der Schulwelt selbst, Persönlichkeiten, welche mit der wünschenswerthen Fachbildung auch die prak tische Lehrerfahrung vereinigten. — Und da vorauszusehen war, dass diese Fachberichte keinen geringen Aufwand von Zeit und Mühe kosten würden, so musste man sich zu einer weitgehenden Theilung der Arbeit entschliessen. Um dem Werke bei obwaltenden Umständen doch die nöthige Einheit der Methode zu wahren, wurde im Sinne des genehmigten Planes eine Instruc tion für die Fachreferenten entworfen, welche folgende leitenden Gesichtspuncte feststellte: 1. Jeder Specialbericht gibt eine möglichst vollständige Uebersicht der auf das Fach bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der approbirten und in Gebrauch stehenden Lehrbücher und anderer Lehrmittel ohne Rücksicht auf die Ausstellung. 2. Die Uebersicht soll sich wo möglich auf die Zeit von 1850—187.3 erstrecken, und sowohl die einheimischen als ausländischen Lehrmittel umfassen.