100 Yolks- und Bürgerschulen: YIII. Unterricht in der Naturkunde. „worin den Kindern endlich eine Anleitung zur Rechtschaffenheit und zur Wirthschaft als für Jedermann und unter allen Lehensverhältnissen noth- wendige Kenntnisse, Fertigkeiten und Grundsätze beigebracht werden sollen. Bezüglich der Normalschulen werden im Abschnitte C derselben Schul ordnung „die vornehmsten Grundsätze der Haushaltungs-Kunst und allenfalls auch der Landwirthschaft, eine historische Kenntniss von Künsten und Handwerken und was desshalben aus der Naturlehre und Naturwissenschaft zu wissen nöthig und nützlich ist/’ gefordert. Der 2. Theil der damaligen Lesebücher für Landschulen enthielt diesen Anforderungen entsprechend meist Lesestücke, deren Inhalt der Natur, der Haus- und Land wirthschaft entnommen war; dieselben wurden selbst von den Gegnern der josephinischen Zeit als „zweckentsprechend und lehrreich” bezeichnet. Im Jahre 1777 zeigte der bekannte Schulmann Kelbiger an, dass „die Lesebücher nach dem in der allgemeinen Schulordnung befindlichen Verzeichniss meistens vollendet seien”, darunter eine „Anleitung zur Erkenntniss der nützlichsten und natür lichen Dinge, wovon ein Bogen abgedruckt und die Materie bis zum 5. Haupt stück im Drucke vollendet sei”. Eür den umfassenderen Unterricht von Normal- und Hauptschulen erscheinen die nachstehenden Lehr- und Hilfsbücher ver zeichnet: 1. „Anleitung zur richtigen Erkenntniss der am meisten in die Augen fallenden natürlichen Dingo”. Zweiter Theil. Die Naturgeschichte. (208 Seiten und 5 Kupfertafeln.) 2. „Anleitung zur Erkenntniss der Gründe und des Verfahrens bei der Land wirthschaft.” 12V a Bogen zum Gebrauche in den Landschulen der k. k. Staaten. Die Ansichten über die Methode des elementaren Unterrichtes aus diesen Wissenssphären erfahren wir aus dem Methodenbuche, dessen Autor Abt Eelbiger war und das wiederholt abgedruckt wurde. Vor uns liegt das „Methodenbuch” u. s. w. von Ant. Hye, Wiener erzbischöflichem Consistorialrathe (Wien 1812, k. k. Schulbücher-Verlag). So veraltet dieses Buch auch ist und so viel paradoxe Ansichten darin auch ent halten sein mögen, so finden wir über unseren Gegenstand doch so viel Treffendes darin, dass man diese Ansichten über die Methode des naturge- schichtlichen Elementar-Unterrichtes geradezu als einen freundlich leuchtenden Strahl bezeichnen muss. Wir können es im Interesse der Sache nicht unter lassen, den ganzen betreffenden Absatz dieser Schrift hier wörtlich folgen zu lassen. Nachdem im vierten Abschnitt unter den Gegenständen, die in das Ge biet der Volksschule gehören, die Naturgeschichte aufgezählt wurde, lautet dann der siebente Absatz: „Lehramts - Instruction für die Anweisung zur Naturgeschichte. Die Naturgeschichte ist nach Vorschrift der politischen Schulverfassung (III. Abschnitt) ein Gegenstand des Unterrichtes für den II. Jahrgang der IV. Classe an Normal-Hauptschulen. Die Gegenstände der Natur dringen sich dem sinnlichen Menschen so zu sagen