Akademischer Senat. 251 des Stipendienwesens einer Pacultät hat das Professoren-Collegium dem Decane einen Stipendien-Referenten zur Seite zu geben. Zur Bestreitung der Kanzlei-Auslagen besteht eine Pauschal-Dotation der Decanate. 1 ) 13. Die obei’ste akademische Behörde einer Universität ist der aka demische Senat' 2 ). Seinen Wirkungskreis bilden alle allgemeinen Angelegen heiten der Universität, sie mögen Yerwaltungs-, Unterrichts- oder Disciplinar- Gcgenstände betreffen, so wie die ihm durch Gesetze, Statuten, Privilegien oder Stiftungen übertragenen besonderen Geschäfte. Er hat das Recht, Beschlüsse der Professoren-Collegien unter unverzüg licher Einholung der Entscheidung des Ministers zu sistiren. Durch ihn geht die Correspondenz der Professoren-Collegien mit dem Ministerium, er ist die nächste Berufungs-Instanz gegen Entscheidung der Decane und Collegien. Der Rector beruft ihn zu regelmässigen oder ausserordentlichen Sitzun gen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen bei denselben verpflichtet; die An wesenheit der Hälfte ist zu einer gütigen Schlussfassung erforderlich. Der Rector hat im Verhältnisse zum akademischen Senate die Befugnisse, welche dem Decan im Verhältnisse zu einem Professoren - Collegium zustehen. Dem Rector und akademischen Senate unterstehen die Universitäts- Beamten, welche in der Kanzlei, Quästur, Bibliothek u. s. w. beschäftigt sind, und die Dienerschaft. 14. Die Hörer der Eacultäts-Vorlesungen sind entweder ordentliche oder ausserordentliche. Die Zulassung von Krauen zu Vorlesungen wird von Kall zu Pall entschieden. 15. Die Aufnahme der ordentlichen Hörer geschieht durch die Imma- triculation, welche im Kamen des Rectors (bei den nicht einem Rector unter stehenden theologischen Pacultäten im eigenen Kamen) der Decan des betreffen den Professoren-Collegiums vornimmt. Es steht ihnen frei, auch in jeder andern Pacultät derselben Universität, als derjenigen, in welche sie immatriculirt sind, Collegien zu hören. Die Immatriculation von Inländern kann nur auf Grund des Maturitäts- Zeugnisses, welches von einer österreichischen Prüfungs-Commission ausgestellt wurde, oder des Abgangs-Zeugnisses einer andern Universität oder der im vor hergehenden Semester bestandenen Immatriculation in eine andere Pacultät der gleichen Universität erfolgen. 3 ) 1) In Wiou bezieht das medicinische und philosophische je 1000 fl, das juridische 800 fl. das theologische 400 II. 2j Die katholisch-theologischen FaeuUäten in Salzburg und Olmiitz, die evangelisch-theologi schen in Wien, die theologischen Lehranstalten und chirurgischen Studien unterstehen keinem akademischen Senate. 5) Maturitätszeugnisse nicht-österreichischer Anstalten oder Nachweise der slatlgefundenen Immatriculation in nicht-österreichischen Universitäten bedürfen einer besonderen (vorgängigen oder nachträglichen) Anerkennung. — Die stattgefundene Relegirung von einer nicht-österreichischen