49 letzterer mit dem Sitze in der Seestadt Götheborg, mit einer Anzahl von Fischerei-Wächtern, welche theils vom Staate, theils von den Gemeinden besoldet sind, angestellt. Die zur Beaufsichtigung der Fischerei verwendeten Zollwächter haben sich als nicht geeignet, d. i. mehr für ihre eigentliche Berufsthätigkeit als für die Fischerei eingenommen, gezeigt. Auch besteht in Schweden seit mehr als IOO Jahren die Sitte, dass in jedem Fischerdorfe von der Gemeinde ein Communal-Inspector für die Fischerei gewählt wird, welcher, als unbesoldeter Ehrenbeamte, unter Anderen die statistischen Daten über die Quantität und den Preis der Fische sammelt und sie dein Fischerei-Intendanten mittheilt*). Zum Verständniss der Sache und des eigenen Interesses trägt bei den Fischern nicht nur ihr häufiger Verkehr mit dem sachkundigen Fischerei - Intendanten, sondern auch die Volks- Schule bei, in welcher die Jugend anstatt mit Fabeln, mit posi tiven, zum Denken mehr anregenden Vorgängen in der Natur, zu deren Illustration sowohl Natur-Objecte als auch Abbildungen dienen, vertraut gemacht wird. Von den in Schweden üblichen Fischerei - Geräthen ist als uachahmenswcrth zu bezeichnen das Beflossen der einzelnen Angeln des Grund - Angelseiles mit Stücken von Pappelrinde (welche früher in Wachs gekocht wurde), oder mit circa 5 Zoll langen hohlen Glas-Spindeln, wodurch der über dem Meeresgründe schwimmende Köder der Gefrässigkeit der auf demselben krie chenden Meeresthiere, als: Seesterne, Seeigel etc. entzogen und mitten im Wasser gerade von den Fischen am leichtesten wahr- *) Ausserdem haben sich in Schweden seit circa 16 Jahren mehrere grössere und viele Heinere gegenseitige Assecuranz-Vereine gebildet. Jedes Mitglied derselben zahlt eine Einlage von circa 30 kr. für die Bestreitung der Auslagen, die Besoldung der Vereinsbeamten etc., und gibt vor der Fischerei- Saison Anzahl und Werth seiner Barken, Netze, Stricke etc., sowie am Ende des Jahres die von ihm erlittenen Verluste dem communalen Fischerei- Inspector an. Die Verluste werden jedem Mitgliede aus dem von einer Bank vor geschossenen Gelde vergütet und die Auslagen für die Entschädigungen unter die Vereins-Mitglieder vertheilt. Es hat selbstverständlich jedes Mitglied ein Interesse daran, darüber zu wachen, dass die Ansahen über die erlittenen Verluste richtig seien. 4