Section III. Leinenwaaren. I. Garnnumerirung. 559 in der Schlusssitzung ein ständiger Ausschuss gewählt, welcher jährlich mindestens einmal znsammentreten soll. Die somit aus den Verhandlungen des Congresses hervorgegangenen Beschlüsse lauten : 1. Die gegenwärtig bestehenden Garnnumerirungssysteme erschwe ren und belästigen den Verkehr. In Anbetracht, dass Garne heute ein Artikel <Jes internationalen Verkehrs geworden sind und dieser sich mit jedem Handelsverträge, mit jedem neuen Schienenstrange, jeder neuen Telegraphenleitung, jeder Weltausstellung vervollkommnet, ist es in hohem Grade wünschenswerth, die Beseitigung des bemerkten Hemm nisses mit aller Kraft anzustreben. Gerade aber die Gegenwart erscheint hierfür angezeigt, weil in ihr das sich bereits über eine Reihe von Staa ten erstreckende Geltungsgebiet des metrischen Maass- und Gewichts systems um ein neues, 40 Mill. Bewohner zählendes Productionsgebiet vergrössert wurde. 2. Es erscheint bei richtiger, der Natur der Spinnstoffe entspre chend getroffener Wahl der Maass- und Gewichtseinheiten möglich, sämmtliche Spinnstoffe nach demselben Principe zu numeriren. 3. Als dieses einheitliche Princip empfiehlt sich das metrische. Die Nummer des Gespinnstes wird durch die Anzahl von Metern gegeben, welche in einem Gramm enthalten sind. 4. Die Länge des Strahns wird für alle Gespinnstgattungen auf 1000 m festgesetzt, mit der Unterabtheilung von 10 Gebinden zu 100 m. 5. Weifenlänge und somit die Anzahl der Fäden im Gebinde wird für die verschiedenen Gespinnstgattungen nach reiflicher Erwä gung der technischen Momente durch den ständigen Ausschuss fest gestellt werden. 6. Die Richtigkeit der Nummer eines Garnquantums ist nur nach einer grösseren Anzahl von Metern, jedenfalls nicht nach wenigei als einem Strähn, gesetzlich zu beurtheilen. Die Bestimmungen darüber, sowie über die Fehlergrenze der Nummern der einzelnen Gespinnst gattungen, entsprechend der Natur derselben, werden dem ständigen Ausschuss zur Fassung übertragen. 7. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden durch den Congress gewählt. Die in Wien wohnhaften Mitglieder bilden ein engeres Comite, welchem die Pflicht des Büreaus für den Gesammt- ausschuss und die Leitung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten bis zum nächstjährigen Congresse übertragen wird. Der Gesammtheit der Ausschussmitglieder eines Landes liegt die Pflicht der Verbreitung und Förderung der Congressbeschlüsse für das betreffende Land durch Erwir kung gesetzlicher Bestimmungen oder durch freie Vereinbarung unter den Industriellen u. s. w. ob. Gemeinschaftliche organische Bestimmun gen für den Congress bedürfen der mündlichen oder schriftlichen Zu-