— 58 — §■ 4 - Wünsche und Anträge der einzelnen Lehrer oder des gesammten Lehrkörpers an den Verwaltungs-Rath oder die Gremial-Repräsentanz werden in der Regel durch Vermitt lung des Directors eingebracht, welcher verpflichtet ist, solche binnen acht Tagen an den Verwaltungs-Rath zu leiten. Gleichwohl bleibt es dem Lehrkörper und einzelnen Mitgliedern desselben unbenommen, sich in wichtigen An gelegenheiten an die Gremial-Repräsentanz direct zu wenden. §■ 5 - Da allen Lehrern die Disciplin der Zöglinge in und ausser der Anstalt am Herzen liegen muss, so haben sie bei Behandlung derselben die Disciplinar-Vorschriften und ihr Bestes fortwährend mit Gerechtigkeit, Liebe und Gewissen haftigkeit im Auge zu behalten, jedes religiöse Bekenntniss und jede Nationalität zu achten, überhaupt auf die wissen schaftliche und sittliche Ausbildung der ihnen anvertrauten Jugend durch Lehre und Beispiel hinzuwirken. Die Classenlehrer haben für die Aufrechthaltung der Ordnung und Disciplin ihrer Classe Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass keine Beschädigungen an den Schulgeräthen und Lehrmitteln verübt werden. Für die Aufrechthaltung der Ordnung in den einzelnen Lehrstunden bleibt der betreffende Lehrer zunächst verant wortlich. Von Di8ciplinarvergehen, deren Bestrafung dem Wir kungskreise der Classen-Lehrer allein nicht angehört, ist der Director unverweilt in Kenntniss zu setzen. $■ 7 - Zur leichteren und sicheren Handhabung der Ordnung und Disciplin wird jeder Lehrer den Unterricht mit dem