Internationale ^ammfer^eifunj Zentralblatf für Sammler, Ciebhaber und Kunstfreunde. Herausgeber: Jlorbert ehrlich und J. Hans Prosl. 1. Jnhrgang. Wien, 15. lUai 1909. Hummer 8. Das Wappen „Bürgerlicher“. Vom kaiserlichen Rat Ernst Krahl, Hcifroappenmaler, Wien. (Schluß.) ann heilst es ineiter: Belangend aber den 2. Punkt erachte die Bandeshauptmannschaft, dafj zur Gin- führung der bürgerlichen Wappenbriefe durch ein Generale uerordnet und publiziert merden möge, dafj niemand bei einer auf 20 Dukaten aus zumessenden Geldstrafe sich unterfangen malle, ein adeliges Wappen zu führen, er sei denn per concessionem Principis zum Wappengenassen auf genommen, um melche Konzession die L'andes- hauptmannschaft die Taxe auf 100 Gulden festzusetjen er achte, mie denn gegen jene so ohne Befugnis ein Wappen zu führen fortfahren oder sich neuerlich anmafjeten, non dem fisco Regio aquirieret merden solle. Gs sind oerschiedene Gutachten oon Gandesstellen ein gelaufen. Ich zitiere einige derem Sinne nach: Der Juden burger Kreishauptmann gibt sein Gutachten dahin ab, daf3 man die Ginführung bürgerlicher Wappen unterlassen möge, roeil die Bevölkerung sich aufs kümmerlichste ernähren mufj. Der gleichen JTteinung ist auch der Brücker Kreishauptmann und hat sich dieser Herr jene Individuen, melche ein solches Wappen führen, notiert und die diesbezüglichen Wappen bei gelegt, dahin geraten per currendam kund zu machen, dafj sich jene, so ein Wappen anoerlangten, bei dem Kreisamte zu melden haben. Der Grazer Kreishauptmann schrieb, dafj die Taxe per 100 Gulden für dieses Band zu hoch sei, derselbe sei oielmehr der Ansicht, dafj derjenige, dem so ein Wappen zu führen nicht gebühre, solches mit angesetjtem poenalie verboten und ander die Übertreter rigorosissime fürgegangen merden solle, mo dann der eine oder der andere gegen eine leidendliche Taxe, die Grlaubnis, Wappen zu führen, mahl an suchen dürfe. Im selben Sinne referierten die Cillier und ITlarburger Kreishauptmannschaften. Das diesbezügliche mehrere Seiten umfassende Re gierungsgutachten geht dahin, dafj die Taxe von 100 Gulden für manche Bänder, melche in ärmeren Verhältnissen leben, etroas hoch erscheint, dafj des roeiteren die Führung oon Insignien jedermann erlaubt sein solle, den ordinären Beuten aber die führung adeliger Wappen verboten sei. Gin gleiches haben auch die österreichischen Bandesfürsten statuiert und im codice austriaca verbo, Adel in dem generali d. d. 1. BRärz 1664 verordnet, da^ sich niemand der nicht adeligen Herkommens oder besonders privilegiert sei, eines adeligen Wappens gebrauchen solle. Jn G. V. ist ein gleiches durch die Bandefürsten in den verschiedenen Patenten, so 19. Januar 1667, 2. februar 1707, dann 12. September 1721 und 7. Oktober 1736 statuiert morden. Im let3ten Patent sei nicht die Führung aller Wappenzeichen, sondern jene mit Schild und Helm oder königl. Krone ohne landesfürstliche Prioilegio ver boten. Den Handroerkern müsse man aber zu ihren Be rufsgeschäften jedoch erlauben, ein Jnsignum zu führen, so den fleischhackern einen Ochsen, den Schlossern oder Schmied einen Ambofj u. dergl., roeil sie sonst ihre Quit tungen und Briefe mit Kreuzer und Groschen zu siegeln gedrungen roürden. Gs heifjt in dem Gutachten roeiter: „Damit nun hierauf genau invigiliert aierde, so märe in jedem Bande zu diesem Gnde ein eigener Wappeninspektor, mie in vorigen Zeiten üblich mar, in dem die ,'ammer- Prokuratores und fiskalen nebst ihren anderen überhäuften Arbeiten hiezu ohnmöglich gefolgen können, aufzustellen, solch ad normam des den 7. Oktober 1736 ergangenen Patentes gehörig zu instruieren.“ Diese Wappeninspektoren sollen mit aller Aufmerk samkeit darauf sehen, dafj sich niemand ohne Grlaubnis eines Wappens mit Helm und Krone bediene und solle man nur, damit das Arar nicht mit neuen Besoldungen belastet roerde, die eingehenden Taxen und Strafgelder dazu verroenden. Gräz, 27. August 1764. 28. Dezember 1765. Soviel die Wappenbriefe anlangt, da sind ohnehin die Anordnungen abhanden, dafj keiner eines adeligen Wappens oder Prädikates sich gebrauchen dürfe, roeldier nicht hiezu eine landesfürstliche Konzession oder Diploma erhalten hat; es roürde überflüssig sein, das Generale de anno 1736 hierroegen neuerdings zu republi- zieren, dagegen aber ist den Bandesstellen und durch selbe den fiskal-Prokuratoren ernstgemessen aufgetragen, auf die führung der unbefugten Wappen und Titulataren ge hörig zu inuigilieren, sie zroeifelhaft zur Begitinration an- zuhalten und die Kontravenienten zur ausgemessenen Strafe zu ziehen, roobei noch insbesondere den fiskal-Prokuratoren zu bedeuten sein roird, dafj selbe bei verspürender Rach sicht oder Rachlässigkeit zur Verantroorfung gezogen merden sollen.