Nr. 4 Internationale Sammler-Zeitung Seite 29 stern" aus Nachlaß Levin Horvat, Michis (Egmont und Klärchen), Querfurt,N. Grund (Holländische Landschaften) und einige Oelbilder von unbekannten französischen Meistern. Fein gemalte Aquarelle von Decker, Umlauft, Hänisch, Beckel, I. Zasche (Damenporträts), Pittner, die die Wiener Schule gut repräsentieren, sowie einige Aquarelle der französischen Schule, darunter Pelegrim und andere, vervollständigen diese nicht große, aber hübsche Bildersammlung. Die Dosensammlung enthält Goldemail-, Kupferemail- und Porzellandosen, haupt sächlich französische Arbeit in verschiedenem Genre, meistens mit Liebesszenen bemalt. Dazu gehört auch ein kleines seltenes Schmuckkästchen aus Metall mit vergoldeten, gravierten Feldern und einem sehr kom plizierten Geheimschloß, vom berühmten Meister Michael Mann (Deutsch 17. Jahrh.) auf. Die Gläsersammlung weist einige schöne Doppelgläser und Pokale deutscher und böhmischer Provenienz (Anfang 18. Jahrh.) auf. — Unter den Bronzen sind schöne Vasen aus feuervergol deter Bronze, Girandols und Tintenfässer, fast aus schließlich französische Arbeit der Empire-Zeit, zu er wähnen. Es gibt hier noch verschiedene Glassturzuhren aus der Empire-Zeit und Taschenuhren aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. Schließlich sollen noch zwei fran zösische Bronzeluster (Früh-Empire), einige seltene Holzplastiken aus der Rokokozeit, darunter ein sehr kostbares Buchsbaumholzrelief (17. Jahrh.), eine Heiligen szene darstellend, dann eine Menge von wertvollen Stoff resten der damaligen Zeit, erwähnt werden. Zu bemer ken ist noch, daß die Erwin Weiß-Sammlung nur wohl erhaltene, auserlesen schöne Stücke aufweist, was ihren großen Wert noch mehr erhöht. (Schluß folgt.) ‘Dßanderung der c (jDlener ‘Uersfeigerungsoorscfuiflen. Die letzte Nummer des Landesgesetzblattes für Wien enthält folgende Verordnung des Bürgermeisters als Landes hauptmannes vom 3. Februar 1925, betreffend Aenderungen der gewerbepolizeilichen Regelung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen und der Normalgeschäftsordnung für dieses Gewerbe. § 1. Nach Absatz 1 des § 9 der Verordnung vom 28. September 1922, L. G.-Bl. für Wien Nr, 157, in der Fassung der Verord nung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien Nr. 81, ist einzu schalten: „Wenn der Versteigerer, insoweit es sich um Gegenstände von künstlerischem, historischem oder von Sammel wert handelt, für ein bestimmtes Gebiet seine Fachkennt nisse in entsprechender Weise nachgewiesen hat, kann ihm von der Konzessionsverleihungs-Behörde das Recht eingeräumt werden, die Schätznng von in dieses Gebiet fallenden Ge genständen unter der im Absätze 1 festgesetzten Haftung selbst durchzuführen. Diese Bewilligung kann jederzeit w i d e r- rufen werden.“ § 2. Die Verordnung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien Nr. 82, wird in folgenden Punkten abgeändert: Der erste Satz des zweiten Absatzes des § 5 hat zu lauten: „Die Gegenstände werden in der Regel binnen 14 Tagen vom Tage der Einbringung an in der vorgeschreibenen Weise der Schätzung unterzogen.“ Der letzte Satz des dritten Absatzes des §5 hat zu lauten: „Sonst ist eine Zurückziehung der zur Versteigerung über gebenen Gegenstände nur gegen Kostenvergütung zu lässig. Diese beträgt, wenn die Gegenstände bereits katalogisiert sind oder die Katalogisierung bereits in Angriff genommen wurde, 2 0 Prozent des Ausrufspreises, in sonstigen Fällen 10 Pro zent des Ausrufspreises. Wenn nach Erscheinen des Katalogs für eine bestimmte Versteigerung von einem Einbringer Gegen stände, die mehr als die Hälfte des Schätzwertes sämtlicher für diese Versteigerung bestimmten im Kataloge verzeichneten Gegenstände darstellen, zurückgezogen werden, so beträgt die Kostenvergütung 30 Prozent des Ausrufspreises der zurück gezogenen Gegenstände.“ Im ersten Satze des § 6 haben die Wörter „vom beeideten Sachverständigen“ zu entfallen. Der § 10 hat zu beginnen: „Die Gegenstände werden von zur Vornahme der Schätzung Berufenen geprüft “ Im § 11 sind die Wörter „die ständig beeideten Schätz meister“ zu ersetzen durch „die Namen derjenigen.“ Der dritte Satz des § 15 bat zu lauten: „Sollten versteigerte Gegenstände nicht innerhalb acht Tage nach erfolgtem Zuschlag übernommen werden, so ist der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände öffentlich oder bei einer seiner nächsten Feilbietungen zu veräußern.“ § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatte in Kraft. Der Bürgermeister als Landeshauptmann: S e i t z. Gdronid. BIBLIOPHILIE. (Neuerwerbung der Nationalbibliothek.) Vor wenigen Tagen erwarb die Nationalbibliothek in Wien von den Erben des einstmaligen Direktors des kunsthistorischen Museums, Hofrates August Schäfte r, dessen kunsthistorische Materialsammlung. Sie setzt sich aus Zeitungsausschnitten, biographischen, privaten und kunsthistorischen Aufzeichnungen zusammen, die sich zum größten Teile auf bildende Künstler und das Künstlerleben des 19. Jahrhunderts beziehen. In dieser höchst wertvollen, 50 große Schuber füllenden Sammlung findet sich eine Fülle von Besprechungen und Briefen über künstlerische Arbeiten, Kunstausstellungen, Kunstauktionen und Notizen über die österreichischen und namentlich die Wiener Kunstverhält nisse und Künstler bis in die jüngste Zeit, so daß diese Er werbung für den biographischen Handapparat der Porträtsammlung der Nationalbibliothek eine sehr zu schätzende Bereicherung an biographischem Material bedeutet. (Heinrich Laubes Archiv in Wien.) Wie wir erfahren, ist die Wiener Nationalbibliothek in den Besitz von Heinrich Laubes nachgelassenem Privatarchiv gelangt, das eine überaus wertvolle Bereicherung der Theatersammlung dar stellt. Heinrich Laube, der am 1. August des Jahres 1884 in Wien gestorben ist, war von 1849 bis 1867 Direktor des Hof burgtheaters und von 1872 bis 1880 Direktor des Wiener Stadt theaters. Beide Epochen seines Wirkens als Bühnenleiter wurden für das Wiener Theaterleben bedeutungsvoll. Das neuerworbene Laube-Archiv dürfte sowohl für die Geschäfte des Burgtheaters als dieses Stadttheaters, aus dem Laube „ein zweites erstes Burgtheater“ machen wollte, wichtige Aufklärungen bringen. BILDER. (Abwanderung englischer Kunst nach Amerika.) Wie die „New York Times“ berichtet, wurden von der bekannten Kunsthändler-Firma Du veen sechs hervorragende Meisterwerke der Malerei, die dem Carl Spencer of Althorp gehörten, gekauft und nach Amerika gebracht. Es sind drei Bilder von Reynolds, eins von Ga insborough, eins von Frans Hals und eins von van Dyck. Als Preis wird 1V» Million Dollar angegeben, doch bezeichnet der frühere Eigentümer diese Summe als übertrieben. Die Werke der beiden englischen Meister gehören zu ihren bekanntesten, die in unzähligen Ab bildungen weithin verbreitet sind. Der Frans Hals ist das Porträt eines • sitzenden Mannes, dessen Alter mit 41 Jahren zugleich mit dem Datum 1626 auf dem Stuhl angegeben ist. Das Werk war seit vielen Generationen im Besitz der Familie. Van Dycks „Dädalus und Icarus“ ist ebenfalls uralter Familien besitz "der Althorps. Schon in dem Smithschen Katalog wird es vor fast hundert Jahren als eines der reifsten Werke des Meisters bezeichnet. Die beiden Porträte der Georgiana, Herzogin von Devonshire, von Reynolds und Gainsborough, die eben falls nach der Neuen Welt gewandert sind, werden zu den besten Bildern der beiden Künstler gerechnet. Gainsborough zeigt die Herzogin inmitten einer wundervollen Landschaft, wie sie sich mit unnachahmlicher Grazie auf eine Bailustrade stützt.