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Monatszeitschrift XVI (1913 / Heft 2)

Bibliographische Daten

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1351679243468
Titel:
Kunst und Kunsthandwerk
Herausgeber:
Artaria & Co.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Bestand:
Kunst und Kunsthandwerk

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
1356576678506_0001
Titel:
Monatszeitschrift XVI
Bandzählung:
1913 / Heft 2
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Bestand:
Kunst und Kunsthandwerk
Erscheinungsjahr:
1913

Artikel

Titel:
DIE FAMILIE DER KUNSTHAFNER VEST UND IHRE WERKE IN ALT-ÖSTERREICH UND IN OBERFRANKEN
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kunst und Kunsthandwerk
  • Monatszeitschrift XVI (1913 / Heft 2)
  • Einband
  • DIE FAMILIE DER KUNSTHAFNER VEST UND IHRE WERKE IN ALT-ÖSTERREICH UND IN OBERFRANKEN
  • ALTARSCHMUCK AUS MEISSNER PORZELLAN, EIN GESCHENK AN DIE VERWITWETE KAISERIN AMALIE
  • AUS DEM WIENER KUNSTLEBEN
  • KLEINE NACHRICHTEN
  • LITERATUR DES KUNSTGEWERBESS
  • Werbung
  • Einband

Volltext

11'] 
obwohl er sich 
bereit erklärte, 
das Hafnerhand- 
werk gänzlich 
aufzugeben und 
sich nur auf das 
Bossieren zu be- 
schränken. Am 
6. August erfolg- 
te die Entschei- 
dung auf diese 
Beschwerde: „Uff 
Georgen Vesten, 
possirers, suppli- 
cation und be- 
schwerung wider 
die haiifner, das 
sie ime keine er- 
den oder thon, 
daraus er seine 
arbeit mache, ver- 
folgen lassen wol- 
len, weil er mitt 
ihnen nitt heben 
und legen wolle, 
ist befohlen, 
solchs den haff- 
nern fur zuhalten 
und ihnen anzu- 
zeigen sie Sollen Abb. 57. Aus der Folge der fünf Sinne, Kachel mit Darstellung des „Tactus", Meister 
' Georg Vesx 
ihme mitt sper- 
rung deß thons an seiner arbeit nitt hindern, weil er sich erpiete, ihnen an 
ihrem handwerck keinen eintrag zu thun; wann er aber solchem seinem 
erpieten zuwider handlen würde, mögen sie ihn mitt rüg furnemen. Den Vesten 
aber soll man zwar, das haffnerhandwerck zu verschweren, nitt müssigen, 
ihme aber sagen, wann Meine Herren seiner Arbeit zu zierlichen öfen bedürffen 
würden, werden ihne die haffner daran nitt hindern; wann ime aber alhie 
oder an außwendigen orten dergleichen arbeit angedingt würde, soll er 
yedesmals bey den rugsherren darzu erlaubnus nemen." 
Das Ergebnis der Beschwerde war somit, daß dem Kläger von seiten 
des Stadtrates Bestellungen in Aussicht gestellt wurden, um ihn so vor den 
Injurien der Nürnberger Meister zu schützen. Mehr hatte sich Georg Vest 
wohl nicht erwartet, denn er erhielt nunmehr von dieser Seite die lohnend- 
sten Aufträge, wie dies durch die Peuntrechnungen der Jahre x62! und
	        

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