MAK Hauspublikationen Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Monatszeitschrift XXII (1919 / Heft 6, 7 und 8)

Bibliographische Daten

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1351679243468
Titel:
Kunst und Kunsthandwerk
Herausgeber:
Artaria & Co.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Bestand:
Kunst und Kunsthandwerk

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
1358325518759_0001
Titel:
Monatszeitschrift XXII
Bandzählung:
1919 / Heft 6, 7 und 8
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Bestand:
Kunst und Kunsthandwerk
Erscheinungsjahr:
1919

Artikel

Titel:
KLEINE NACHRICHTEN
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kunst und Kunsthandwerk
  • Monatszeitschrift XXII (1919 / Heft 6, 7 und 8)
  • Einband
  • DR. H. P. BERLAGE UND SEIN WERK
  • DER BILDHAUER THOMAS SCHWANTHALER UND SEINE ZEIT
  • DAS EPITAPH DES FÜRSTEN HARTMANN VON LIECHTENSTEIN ZU NIEDER-ABSDORF UND SEIN MEISTER, DER WIENER BILDHAUER PLIEMB
  • JOHANN GEORG LOEHNIG, EIN HAUPTMALER DER MEISSNER PORZELLANFABRIK
  • AUS DEM WIENER KUNSTLEBEN
  • KLEINE NACHRICHTEN
  • MITTEILUNGEN AUS DEM ÖSTERREICHSCHEN MUSEUM
  • LITERATUR DES KUNSTGEWERBES
  • Werbung
  • Einband

Volltext

kein Gebiet verschlossener als das des Rechtsschutzes geistigen Schaffens. Die vorliegende 
Veröffentlichung muß daher dankend begrüßt werden. 
Die beiden Bearbeiter haben sich in die Arbeit derart geteilt, daß Bettelheim in einer 
Einführung den Rechtsschutz schöpferischer Ideen im allgemeinen und im Kunstgewerbe 
im besonderen behandelt, sodann in eingehender Darstellung den Kunstschutz kunst- 
gewerblicher Erzeugnisse bespricht, während Ehrenreich den Musterschutz behandelt. 
Weitere Abschnitte von Bettelheim behandeln das Namens- und Firmenrecht, das Waren- 
zeichenrecht, den Schutz gegen unlauteren WetLbewerb und die Rechtsbeziehungen zum 
Auslande. Wie das Geleitwort von Franz Klein hervorhebt, erstreckt sich die Unter- 
suchung zum erstenmal „auf sämtliche Reclitsquefcn, die für den Schutz der Edelarbeit 
von Belang sein können". „Sie werden alle aus dem Gesichtspunkte der Zweckkunst 
durchleuchtet, so daß nichts im geltenden Rechte entgehen kann, was zu deren Gunsten 
verwendbar wäre." Die Darstellung entspricht ihrem Zweck. Sie ist gemeinverständlich 
gehalten, was bei der Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen nicht leicht war 
und ein schönes Zeugnis für die vollständige Beherrschung des zu behandelnden Stolfes 
durch die Verfasser gibt. Die Anordnung ist übersichtlich und ermöglicht das Auffinden 
einschlägiger Stellen. Leider fehlt jedoch ein Sachregister, das bei Werken, die weniger 
der Lektüre als dem Nachschlagen dienen, kaum zu entbehren ist. 
'Über einzelne Rechtsfragen und deren Auffassung durch die Herren Bearbeiter mich 
mit diesen auseinanderzusetzen, ist hier wohl nicht der geeignete Ort. Es liegt in der Natur 
der Sache, daß man in vielen Punkten verschiedener Meinung sein kann, aber im großen und 
ganzen wird das Buch allen, die es zur Hand nehmen, ein verläßlicher Führer auf einem 
der schwierigsten Rechtsgebiete sein. 
Nur eine kritische Bemerkung kann ich nicht unterdrücken. Wenn Bettelheim der 
Ansicht ist, daß Werke des Kunsthandwerkes schon nach geltendem österreichischen 
Rechte Kunstschutz genießen, so ist dies das gute Recht seiner wissenschaftlichen Über- 
zeugung, zumal er, wie ich nicht leugnen kann, treffliche Gründe für seine Ansichten ins 
Feld führt." Allein er hätte doch nicht den Anschein erwecken dürfen, als ob diese An- 
schauung unbestritten oder doch auch nur als die herrschende angesehen werden kann. 
Ich glaube, die Leser werden aus Bettelheims Darstellung nicht entnehmen können, daß 
fast alle Autoren und nahezu sämtliche bekannt gewordenen Sprüche der Gerichte den 
Standpunkt vertreten, daß kunstgewerbliche Erzeugnisse den Kunstschutz nach öster- 
reichischem Rechte nicht genießen. Ein Hinweis auf diese Tatsache hätte in dem so treff- 
lichen Werke nicht nur so ganz nebenbei gemacht werden sollen. Robert Baitsch 
BERLINER AUSSTELLÜNGSVVESEN. So wenig sympathisch es oft war, Krieg 
und Kunst zusammen vor den Wagen nationalistischer Politik gespannt zu sehen, 
so wenig will es uns auch heute ratsam dünken, Kunst und Revolution in unmittelbare 
Wechselwirkung zueinander zu bringen. Eines hat die Revolution geschickt aus der Kriegs- 
zeit herübergenommen: die Konjunktur. Jener Sinn für die breiteste Ausnützung zeitiger 
Werte, denen schwebende Verhältnisse einen hohen spekulativen Reiz sichern, schuf im 
Berliner Kunstleben in den beiden letzten Jahren des Krieges eine Auktionskonjunktur, 
die in Deutschland bis dahin unbekannt gewesen war. Die Geldkonjunktur warf sich 
auf die Werke alter Meister, deren Wert sich durchschnittlich verdreifachte. Den 
Sensationen der Auktionen von Kaufmann und von Oppenheim hatte das Kunstleben der 
modernen Künstler nichts entgegenzustellen. Diese Geldkonjunktur ist jetzt in der Revo- 
lution, nachdem der große Konkurrent der Auktionen alter Meister ausgefallen ist, auf die 
Werke der jüngsten übergegangen, die nun dem Publikum mit ihren ebenfalls verdrei- 
fachten Preisen die Nachforderung ihrer einstigen unsozialen l-Iintansetzung präsentieren. 
Der Kunsthandel mit seinem großen Kriegsauftrieb findet hier seine neue Beute. Dabei ist 
die Geldkonjunktur unmerklich in eine Gesinnungskonjunktur übergegangen, Es wird irnmer 
deutlicher werden f und dies zur Ehre der modernen Bewegung -, daß sie der Gesinnungs-
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARCXML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer

Artikel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Zeitschriftenband

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Artikel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

“Monatszeitschrift XXII.” N.p., 1919. Print.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment