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Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)

Bibliographische Daten

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1355387758001
Titel:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
Herausgeber:
Selbstverlag des k. k. Österr. Museum (später Carl Gerold's Sohn)
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Bestand:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
1358520477468_0001
Titel:
Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI
Bandzählung:
1876 / 130
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Bestand:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
Erscheinungsjahr:
1876

Artikel

Titel:
Deutsches Reichsgesetz vom 8. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
  • Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 130)
  • Die Münchener Jubel-Ausstellung 1876.
  • Memorandum der Wiener Bildhauer.
  • V. Teirichs Bronzen aus der Zeit der italienischen Renaissance.
  • Das Budget Grossbritanniens für Museen.
  • Deutsches Reichsgesetz vom 8. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
  • Organisation der Unterrichts-Anstalt des Deutschen Gewerbe-Museums zu Berlin.
  • KLEINERE MITTHEILUNGEN.

Volltext

127 
Das Bethnal-Green-Museum hat einen speciellen Fond von 
7325 Pfd. 
Besondere Fonde haben die School of Mines und das Geologische 
Museum (9070 Pfd.), das Edinburgher Museum (t0.5o9 PfdJ, die Royal- 
Dublin-Society (1823 PfdJ, der botanische Garten (2224 Pfd.), der Leinster- 
Lawn (200 Pfd.), das naturhistorische Museum (1717 Pfd.) und das Royal- 
College of Science (6393 Pfd.), sämrntliche vier Institute in Dublin, die 
Royal-Hiberian-Academy (300 Pfd.), die Royal-Zoological-Society für Ir- 
land (500 Pfd.) und die Geological Survey of the united Kingdom 
(23.o67 Pfd ). 
Die meisten hier angeführten Institute unterstehen dem „Science- 
and Art-Departement for the United Kingdom", der einzigen Central- 
Unterrichtsanstalt für England, das bekanntermassen kein Unterrichts- 
ministerium besitzt. Für uns ist der Posten „Schools of Science and 
Art", mit 122.894 Pfd. ausgeworfen, besonders bezeichnend, weil er zeigt, 
welche Bedeutung man gegenwärtig in England dem Volksunterricht zu- 
wendet. Wir kommen auf diesen Posten gelegentlich noch zurück. 
Auch einige Anstalten in Schottland und Irland haben ein specielles 
Budget und selbstverständlich innerhalb desselben ihre eigene Administra- 
tion, die theilweise in London sich befindet. Für die schottische National- 
Galerie sind 2100 Pfd. ausgeworfen, für die irische National-Galerie 
333g Pfd., für die irische Royal-Acaderny zooo Pfd. 
R. v. E. 
Deutsch: Relohauuetz von 8. lauuar M176, hetrelYeld du Urheberrecht an Werken 
der bildenden Kllnete. 
A. Ausschliessliches Reclit des Urhebers. 
Q. x. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theilweise nachzubilden, 
steht dem Urheber desselben aussehliesslich zu. 
Q. z. Des Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann be- 
schränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf 
andere übertragen werden. 
Q. 3. Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. 
Q. 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der 
bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 
Q. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht, 
dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (Q6. l, 2) hergestellt wird, 
ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
t. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden 
ist als bei dem Originalwerke; 
2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern 
mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; 
3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem 
YVerke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufac- 
turen befindet; 
4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zu- 
wider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstaltet; 
5. wenn der Verleger eine grossere Anzahl von Exemplaren eines Werkes an- 
fertigen lässt, als ihm vertragsmassig oder gesetzlich gestattet ist.
	        

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