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Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 234)

Bibliographische Daten

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1355387758001
Titel:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
Herausgeber:
Selbstverlag des k. k. Österr. Museum (später Carl Gerold's Sohn)
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Bestand:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
1358734712234_0001
Titel:
Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX
Bandzählung:
1885 / 234
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Bestand:
Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
Erscheinungsjahr:
1885

Artikel

Titel:
KLEINERE MITTHEILUNGEN.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mittheilungen des k. k. Österreichischen Museums für Kunst und Industrie
  • Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 234)
  • Enthüllung der Gedenktafel für Ferdinand Laufberger.
  • Ueber Reinigung der Monumente.
  • Neuere deutsche Kunstgeschichte.
  • Steiermärkischer Landes-Museumsverein ,,Joanneum".
  • Petition der Wiener Künstlergenossenschaft an den Reichsrath.
  • Literaturbericht.
  • KLEINERE MITTHEILUNGEN.

Volltext

W35? 
nur bis zum Ablauf der im Allgemeinen geltenden dreijährigen Wahlperiode in Wirk- 
samkeit zu bleiben. 
Der Leiter der Anstalt und der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent 
der Prager Handels- und Gewerbekammer gehören dem Curatorium mit herathender 
Stimme an. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten 
in Verhandlung stehen. 
Dem k. k. Handelsministerium bleibt es vorbehalten, den k. k. Ministerialcoinmissär 
der Kammer oder einen anderen Commissar für das Curatorium zu bestellen. 
. 4. 
ln den Wirkungskreis des Curatoriutns fallen folgende Aufgaben: 
a) Der Entwurf des Organisationsplanes des Museums; 
b) der Entwurf der Diensteainstructionen und Reglements für den Leiter sowie für 
die sonstigen Beamten und für die Diener der Anstalt; 
c) der Entwurf des Voranschlages des Erfordernistes für das nachstfolgende Jahr 
und die Feststellung der Rechnungen für das abgelaufene Jahr; 
d) der Antrag auf das Praliminar überschreitende Ausgaben, welche wegen ihrer 
Dringlichkeit nicht auf das nachste Jahresbudget übertragen werden können; 
e) der Vorschlag über die Anstellung und Entlassung der Beamten und Diener der 
Anstalt; 
f) die Aufnahme und Entlassung zeitweiliger Hilfskräfte insoweit, als die Befugniss 
dazu nicht dem Leiter der Anstalt eingeräumt ist; 
g) die Anordnungen über die Einrichtung und Benutzung der Anstalt innerhalb des 
Organisationsplanes insoweit, als die Bestimmungen darüber nicht dem Leiter der 
Anstalt in dessen Dienstesinstruction eingeräumt oder ihm ausdrücklich überlassen 
worden sind; 
h) der Ankauf von Gegenständen, sofern dazu der Leiter der Anstalt nicht ermäch- 
tigt ist; 
i) die Ueberwachung der genauen Befolgung aller Anordnungen und Vorschriften in 
BetreG der Verwaltung und Benutzung der Anstalt; 
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie von correspondirenden Mitgliedern 
des Museums, die jedoch als solche weder Sitz noch Stimme im Curatorium haben. 
Der Organisationsplan, die Dienstesinstructionen und Reglements für den Leiter 
sowie für die sonstigen Beamten und für die Diener, das Erforderniss für das nachst- 
folgende Jahr und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr, die des Praliminar über- 
schreitenden dringlichen Ausgaben, die Anstellung von Beamten und Dienern und die 
Entlassung von angestellten Beamten und Dienern der Anstalt (a bis e) unterliegen der 
Genehmigung der Handels- und Gewerbekammer. die darüber in allgemeiner Sitzung 
entscheidet 
. 5. 
Den Vorsitz im Curatorium fuhrt der Präsident der Handels- und Gewerbekammer 
und in dessen Verhinderung der Vizepräsident und in weiterer Folge der Prasidenten- 
Stellvertreter. 
Zur Beschlussfähigkeit ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von sechs 
stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 
Ehrenmitglieder und correspondirende Mitglieder (g. 4, k) können nur bei An- 
wesenheit von mindestens I4 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden ernannt werden. 
Die Sitzungen werden nach Erforderniss und jedenfalls über Wunsch von sechs 
Curatoriumsmitgliedern einberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. 
Für die Verhandlungen des Curatoriums gilt eine Geschäftsordnung, welche mit 
jener der Kammer im Einklange zu stehen hat. Nur sind Dringlichkeitsanträge 
nicht zulassig. 
Als Schriftführer des Curatoriums fungirt der Leiter des Museums und in dessen 
Verhinderung der für das kunstgewerbliche Museum bestellte Referent der Prager 
Handelsv und Gewerbeltammer. 
Die schriftlichen Ausfertigungen des Curatoriums werden vom Präsidenten nder 
dessen Stellvertreter unter Gegenzeichnung des Leiters der Anstalt oder in dessen Ver- 
hinderung des für das ltunstgewerbliche Museum bestellten Referenten der Prager Handels- 
und Gewerbekammer unterzeichnet 
Q. 6. 
Den Behörden gegenüber und nach Außen wird das ltunstgewerbliche Museum 
durch das Präsidium der Handels- und Gewerbekammer vertreten. 
Sowohl dieses Statut als die Publicafionen des Museums werden in beiden Landes- 
sprachen ausgefertigt.
	        

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