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Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

Bibliographische Daten

Monographie

Persistenter Identifier:
AC05015664
Titel:
Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil
Erscheinungsort:
Wien
Herausgeber:
Hölder
Dokumenttyp:
Monographie
Bestand:
Wiener Weltausstellung 1873
Erscheinungsjahr:
1873
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Volks- und Bürgerschulen
Dokumenttyp:
Monographie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
IV. Religions-Unterricht
Dokumenttyp:
Monographie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil
  • Einband
  • Deckblatt
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Volks- und Bürgerschulen
  • I. Schulleitung
  • II. Kinder-Bewahranstalt und Kindergarten
  • III. Unterricht in der deutschen Sprache
  • IV. Religions-Unterricht
  • V. Unterricht in der Geschichte
  • VI. Unterricht in der Geographie
  • VII. Unterricht im Rechnen
  • VIII. Unterricht in der Naturkunde
  • IX. Unterricht im Schreiben
  • X. Unterricht im Zeichnen
  • XI. Unterricht im Turnen
  • XII. Der Volksschulgarten
  • XIII. Blindenunterricht
  • XIV. Taubstummen-Unterricht
  • Lehrer-Bildungsanstalten
  • I. Einrichtung
  • II. Deutsche Sprache
  • III. Französische Sprache
  • IV. Religions-Unterricht
  • V. Pädagogik
  • VI. Geschichte
  • VII. Geographie
  • VIII. Unterricht im Rechnen
  • IX. Naturkunde
  • X. Zeichnen
  • XI. Musikunterricht
  • XII. Haushaltungskunde und weibliche Arbeiten
  • Mittelschulen: Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und verwandte Lehranstalten
  • I. Classische Sprachen
  • II. Deutsche Sprache und Literatur
  • III. Moderne Sprachen
  • IV. Religions-Unterricht
  • V. Philosophische Propädeutik
  • VI. Geschichte
  • VII. Geographie
  • VIII. Mathematik
  • IX. Physik
  • X. Chemie
  • XI. Naturgeschichte
  • XII. Zeichnen und Modelliren
  • XIII. Stenographie
  • XIV. Turnen
  • Nichtdeutsches Schulwesen
  • I. Italienisches Schulwesen
  • II. Čechisches Schulwesen
  • III. Polnisches Schulwesen
  • IV. Ruthenisches Schulwesen
  • V. Slovenisches Schulwesen
  • VI. Rumänisches Schulwesen
  • Anhang
  • I. Schulbauten und Schulhygiene
  • II. Schulbibliotheken
  • III. Der k. k. Schulbücherverlag
  • IV. Schulzeitschriften
  • V. Jahresberichte
  • VI. Schulpfennig und Schülerlade
  • Epilog
  • Leerseite
  • Einband

Volltext

48 
Volks- und Bürgerschulen: IV. Religions-Unterricht. 
IV. Religions- Unterricht. 
A. Katholische Religion. 
Bericht von Prof. Dr. Franz Fischer in Wien. 
Da die Religion das unentbehrliche Fundament der Familie und des 
Staates ist, so wurde dem Religions-Unterrichte in der Bildung und Erziehung 
der Jugend von jeher eine der ersten Stellen angewiesen. 
Der Religions-Unterricht hat den zweifachen Zweck: 1. Die Wahr 
heiten und Pflichten der Religion zu lehren, 2. auf das Leben einzuwirken, 
dass es den Lehren und Geboten entspreche. Um denselben entsprechend zu 
ertheilen, wurden gesetzliche Bestimmungen gegeben, die nachstehend 
folgen. 
Die allgemeine Volksschule hat vor Allem die Aufgabe, die Kinder 
sittlich-religiös zu erziehen. Aus diesem Grunde ist die Religion an jeder 
schule als obligater (erster) Lehrgegenstand vorgeschrieben. Der Religions 
unterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehörden besorgt und zunächst 
von ihnen überwacht. Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von 
Stunden bestimmt der Lehrplan. Die Vertheilung des Stoffes auf die einzelnen 
Jahrescurse wird von den Kirchenbehörden festgesetzt. An jenen Orten, wo 
kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religions-Unterricht regelmässig zu 
ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbehörden ver 
halten werden, bei diesem Unterrichte für die seiner Confession angehörigen 
Kinder in Gemässheit der durch die Schulbehörden erlassenen Anordnungen 
mitzuwirken. Falls eine Kirchenbehörde die Besorgung des Religions-Unter 
richtes unterlässt, hat die Landes-Schulbehörde nach Einvernehmung der Be 
theiligten die erforderliche Verfügung zu treffen. 
(§§. 1, 3, 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1869.) 
Rach dem Lehr plane, der als Anhang zur Verordnung des Ministers 
für Cultus und Unterricht vom 12. Juli 1869 Z. 6299 veröffentlicht wurde, 
sind dem Religions-Unterrichte 
in einer einclassigen Volksschule wöchentlich 4 Stunden, 
» » zweicl assigen „ „ 6 „ 
» „ dreiplassigen „ „ 8 „ 
» » vierclassigen „ „ 12 „ 
zugewiesen. 
Die Schul - und Unterrichts - Ordnung, welche mit Beginn des Schul 
jahres 1870/71 in Wirksamkeit getreten, bestimmt jedoch im §. 63 Folgendes: 
In jedem Bezirke hat die Bezirksconferenz von Zeit zu Zeit den Lehrplan
	        

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