MAK Hauspublikationen Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Statuten für die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums

Bibliographische Daten

Monographie

Persistenter Identifier:
AC15748404
Titel:
Statuten für die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums
Signatur:
Unterricht I 337
Erscheinungsort:
Wien
Herausgeber:
Verlag des Oesterr. Museums
Dokumenttyp:
Monographie
Bestand:
MAK-Hauskataloge
Erscheinungsjahr:
1869
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Statuten
Dokumenttyp:
Monographie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums
  • Einband
  • Statuten

Volltext

Bei diesen besonderen Stiftungen, welche aus einzelnen Kron- 
ländern oder von Corporationen aus den Kronländern herrühren, kann 
die Bestimmung getroffen werden, dass sie nur für Angehörige der 
betreffenden Länder verwendet werden. 
§ i 3. 
Die jährlich zur Verwendung kommenden Beträge bestimmt nach 
dem Stande des Gesellschaftsvermögens der Ausschuss (§ to). Ueber 
ihre Verwendung entscheidet der Aufsichtsrath der Kunstgewerbeschule, 
mit Berücksichtigung der ihm von dem Lehrkörper vorgelegten An 
träge und von dem Ausschüsse gemachten Vorschläge. 
§ >4- 
Das Gesellschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die 
Einzahlung ist im I. Quartale jeden Jahres zu leisten. 
V. Dauer und Auflösung der Gesellschaft. 
§ 15. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalver 
sammlung durch Beschluss von Dreivierttheilen der Abstimmenden 
stattfinden. In diesem Falle wird das vorhandene Vermögen dem Auf- 
sichtsrathe der Kunstgewerbeschule zur Stiftung von Stipendien oder 
anderweitigen Unterstützungen übergeben. 
Zur Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritt- 
theilen der ordentlichen Mitglieder erforderlich, welche bei einer zu 
diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erscheinen. 
VI. Schiedsgericht. 
Alle aus dem Vereinsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten werden 
durch ein Schiedsgericht endgiltig entschieden. Zu demselben wählt 
jeder der streitenden 1 heile aus den Vereinsmitgliedern einen Schieds 
richter und diese sodann einen Obmann; können sich erstere über die 
Wahl eines Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Loos. 
Wien, im Januar 1869. 
Verlag des Oesterr. Museums. 
MAK-Bibliothek 
Druck von Carl Gerold’s Sohn. 
+x 
M1 
ÖSTERR. MUSEUM 
f. ANGEWANDTE KUNST 
Bibliothek 
3768405
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Monographie

METS MARCXML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monographie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Statuten Für Die Gesellschaft Zur Förderung Der Kunstgewerbeschule Des K. K. Oesterr. Museums. Wien: Verlag des Oesterr. Museums, 1869. Print.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment