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Jahrgang 1 (1909) (8)

Bibliographische Daten

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
Inter
Titel:
Internationale Sammler-Zeitung
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Bestand:
Internationale Sammler-Zeitung
ISSN:
-

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
Inter_1909_1_8
Titel:
Jahrgang 1 (1909)
Bandzählung:
8
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Österreichisches Museum für angewandte Kunst / Gegenwartskunst, Wien
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Bestand:
Internationale Sammler-Zeitung
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]

Artikel

Titel:
Das Wappen Bürgerlicher
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Internationale Sammler-Zeitung
  • Jahrgang 1 (1909) (8)
  • Titelseite
  • Das Wappen Bürgerlicher
  • Österreichische Kunsttopographie
  • Schicksale berühmter Bilder
  • Die Pariser Kostümausstellung
  • Ex libris von Alfred Peter
  • Neue Medaillen
  • Die Briefmarkensammlung des Gouverneurs Mirabeau
  • Chronik
  • Ausstellungen
  • Auktionen

Volltext

Seite 114. 
Internationale Sammler-Zeitung. 
riummer 8. 
In der Verordnung oom 15. februar 1805 Derfiigte 
Kaiser franz I. in Erneuerung der Verordnung nom 
19. lanuar 1765, dafj ohne erlangte Konzession oder 
Wappenbrief in den gesammten deutschen Erblanden un- 
adeligen Personen der Gebrauch des Wappens nicht gestattet 
roerden soll. 
Die leßte Erteilung eines bürgerlichen Wappenbriefes 
erfolgte 1818 an Johann Ginner. Huf Grund Allerhöchster 
Entschließung uom 7. August 1820 wurde die Ausfertigung 
bürgerlicher Wappenbriefe überhaupt eingestellt. 
Aus den im k. k. Adelsarchiue uerroahrten Akten 
geht heruor, dafj am 13. Juli 1820 das a. h signierte 
Gesuch des Scharfschüßen Hauptmannes Riklas Terget- 
bohrer um Ausfertigung eines Wappenbriefes herabgelangt 
ist. Auf Grund der a. h. Resolution uom 18. August 1820 
ging ein abweislicher Bescheid an das Tyroler Gubernium 
mit der lAotiuierung, daß Wappenfähigkeit auch nicht ge 
adelter familien mit Beziehung auf die jeßige Geseßgebung 
und insbesondere auf das bürgerliche Recht in die Gerichts 
ordnung der allgemeinen Verfassung des österreichischen 
Staates ihre ehemalige Bedeutung und ihren Zweck, nämlich 
die Befähigung zu eigener Ausstellung rechtsständiger, 
uollen Glauben oerdienender Urkunden eingebüßt habe 
und daß gegenwärtig das führen besonderer Wappen und 
Siegel ein mit den übrigen Vorzügen des Adels mit der 
Adelsoerleihung oerbundenes Recht sei. Es bleibt jedoch 
dem Bittsteller frei, sich seines alten Wappens zu bedienen. 
Run sollte man meinen, alle die oielen Erlässe und 
Verbote, deren erster schon unter Kaiser Ceopold den i. 1658 
in Erinnerung der Generalien oon 1600 und 1631 heraus 
gegeben wurde, seien durch die Einstellung bürgerlicher 
Wappenbriefe oon 1820 hinfällig geworden, man sollte 
meinen, es besteht diesbezüglich kein anerkanntes Recht 
mehr und man folglich durch die fiihrung eines bürger 
lichen Wappens auch keine Rechtsoerleßung begehen kann; 
diese Anschauung wird aber ebenfalls durch das zuleßt 
herausgegebene Regierungsdekret d. d. 13. Juni 1833zerstört. 
Eslautet: DekretderRegierung 13.Juni 1833. „Es kann darüber 
keinZweifel obwalten, daß nur derjenige ein adeliges Wappen 
aus einem mit Hehn und Krone gezierten Schilde führen 
darf, welcher hiezu mit einem Adels-Diplom, einem Wappen 
brief oder sonst einer legalen Urkunde berechtigt ist. Darüber 
bestehen in den altösterreichischen Prooinzen seit lange 
bestimmte Vorschriften. Die niederösterreichische Regierung 
wird hier nur auf das Patent des Kaiser ferdinand IT. oom 
I. lllärz 1619, welches auch in dem Codici Austriaca erscheint 
und auf das Hofreskript oom 19. Januar 1765 zurück 
geführt, welche Vorschriften in der mit Hofkanzleidekrete 
oom 2. Rooember 1827, Z. 29344, bekannt gemachten a. h. 
Entschließung oom 28. Rooember 1826 genau zu hand 
haben sind. 
Es oersteht sich aber oon selbst, daß unter Wappen 
die Siegel oder einfache Zeichen nicht zu oerstehen sind, 
welche zur Bezeichnung eines Besißes, einer Kunst, einer 
Beschäftigung, z. B. bei den Kaufleuten der Anker, ein 
Waren-Ballat etc., dienen und welche weder mit einer 
Krone noch einem Helm oder einem sonstigen Kennzeichen 
eines Adels oersehen sind. Was übrigens den Verkehr mit 
Wappen, er bestehe in der Verfertigung oder dem Verkaufe 
oon graoierten, gestochenen, gezeichneten, gehauenen, ge 
malten, geschnißten oder gegossenen Wappen betrifft, so 
kann dieser Verkehr keinem allgemeinen Verbote unter 
zogen werden und kann den Wappengraoeuren, malern 
oder wer sich immer mit derartigen Arbeiten abgibt, nicht 
untersagt werden. Wappen aller Gattungen, unter Beob 
achtung der sonst in dieser Beziehung begehenden Vor 
schriften auf Bestellung nach Angabe der Besteller zu oer- 
fertigen oder, wenn der Besteller die Bestandteile nicht angibt, 
sondern die Erfindung oder die Zusammenstellung den Sach- 
oerständigen überläßt, den Besteller nach Wunsch zu be 
friedigen, nur wird der Verfertiger einer solchen Arbeit 
bei wissentlicher und absichtlicher RJitwirkung durch in- 
telektueile oder materielle Beihilfe zu Wappenanmaßungen 
auch straffällig. Die Regierung wird demnach in Erledigung 
ihrer wegen der Wappenpräoaierungen erstatteten Berichte 
oom 9. ftlai I. J. Z. 3786, unter Rückschluß der dahin ge 
hörigen Beilagen angewiesen, hiernach den Wiener IJJagistrat, 
die Polizei-Oberdirektion, die Kreisämter und die Kcmmer- 
prokuratur zu belehren und Anmaßungen sorgfältig zu 
überwachen. Insoferne als Anlaß der Wappen des Jurmann 
und Wolf, nach dem hier auseinandergeseßten Gesichts 
punkte ein Wappenmaler oder Siegelstecher, etwas zur 
East fällt, hat die Regierung ihres Amtes zu walten. 
Dieses Schlußdekret, welches alle früheren Wappen 
oerbote rekapituliert, ist mit Verordnung der n.-ö. Re 
gierung oom 22. August 1833, Zahl 45.107, an die Kreis 
ämter, Polizeidirektion, Hof- und Kammerprokurator und 
den Wiener IJlagisfrat erlassen worden und ist in der 
n.-ö. Prooinzialgesetzsammlung 1833, Rr. 165, somit auch 
in anderen Prooinzialgesefzsammlungen, insbesondere in 
der Tiroler, 1853, publiziert morden. 
Es erscheint somit die allgemein oerbreitete An 
schauung, jeder Bürgerliche besiße ein Wappen und habe 
das Recht, ein solches zu führen, widerlegt. Das Einfachste 
wäre wohl, wenn das ITlinisterium des Innern an Aller 
höchster Stelle die neuerliche Ausgabe oon Wappen an 
Bürgerliche gegen eine entsprechende Taxe in Vorschlag 
bringen würde. Tausende würden oon diesem Rechte Gebrauch 
machen und Abertausende oon Kronen würden der Kunst, 
dem Kunstgewerbe und dem Gewerbe, nicht zum geringen 
Teile auch der Staatskasse, zufließen. 
■ ■ 
Österreichische Kunsttopographie. 
RJit der Erkenntnis oon der kulturgeschichtlichen 
Bedeutung des Sammlertums geht erfreulicherweise das 
Bestreben Hand in Hand, die Schöße, die uns neu erworben 
werden, zu inoentarisieren. Aus diesem Bestreben wuchs 
der Gedanke zu einer Darstellung der österreichischen 
Prioatsammlungen heroor, deren erster Band, „Bronzen 
der Sammlung Guido oon Rhö“ oon uns in der leßten 
Rümmer bereits gewürdigt wurde; ihm danken wir das 
monumentalmerk „Die österreichische Kunsttopographie“, 
die oon der k. k. Zentralkommission für Kunst- und 
historische Denkmale in Wien im oorigen Jahre mit der 
Herausgabe des Bandes „Die Denkmale des politischen 
Bezirkes Krems in Riederösterreich“ begonnen wurde und 
nun mit dem Bande „Die Denkmale der Stadt Wien, XI. 
bisXXI. Bezirk“ (Kommissionsoerlag oon Anton Schrol 1 & Co., 
Wien i., Hegelgasse 17) fortgeseßt wird. Als nächster Teil 
der Kunsttopographie sollen die Denkmale des ersten Wiener 
Bezirkes in Angriff genommen und bis ungefähr 1912 
bearbeitet werden. 
Daß die sogenannten äußeren Bezirke, die ehemaligen 
Vororte Wiens, dem historischen, an bedeutsamen Bau- und 
Kunstdenkmälern reicherem Zentrum oorangehen, begründet
	        

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“Jahrgang 1 (1909).” Österreichisches Museum für angewandte Kunst / Gegenwartskunst, Wien, n.d. Print.
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