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MAK

Full text : Monatszeitschrift I (1898 / Heft 11 und 12)

Organisation der Mus eumsleitung.

ä. 5. Das Österreichische Museum für Kunst und Industrie ist ein Staats-Institut

 und untersteht dem Minister für Cultus und Unterricht.

5. G. Die Museumsleitung wird gebildet:

a) aus dem Curatorium,

b) aus dem Director der Anstalt.

ä. 7. Das Curatorium hat die Aufgabe, die gesammte Thätigkeit des Museums

wahrzunehmen, es fungiert als Beirath des Ministers für Cultus und Unterricht in

allen Angelegenheiten der obersten Leitung des Museums und entscheidet selbständig

 in den ihm ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

In den Wirkungskreis des Curatoriums fällt insbesondere:

a) Die Erstattung von Gutachten über alle Angelegenheiten, welche die Organisation

 und räumliche Unterbringung des Museums und der Hilfsanstalten

betreiTen.

b) Die Erstattung von Vorschlägen auf Ernennung des Anstaltsdirectors.

c) Die Begutachtung aller Anträge des Directors in Personal-Angelegenheiten,

insoweit dieselben die Competenz des Ministers berühren.

d) Die Begutachtung des vom Director alljährlich aufzustellenden Arbeitsprogrammes

 und des dem Ministerium vorzulegenden Anstaltsbudgets.

e) Die Begutachtung aller Anträge des Directors, welche den Rahmen des

Jahresprogrammes überschreiten.

f) Die Aufsicht über die Gebarung aller den Zwecken des Museums und der

Förderung des Kunstgewerbes dienenden, unter der Verwaltung des Directors

stehenden Fonds.

g) Die Entscheidung über solche Ankäufe undVerkäufe von Sammlungsobjecten,

die der Director zufolge der ihm vorgezeichneten Instruction im eigenen

Wirkungskreise nicht vornehmen darf.

h) Die Entscheidung über die Anträge des Directors in Betreif der Preisausschreibungen

 und über die Herausgabe fachlicher Publicationen.

i) Die Einbegleitung des vom Director an das Ministerium zu erstattenden

jahresberichtes.

ä. 8. An der Spitze des Curatoriurns steht ein von Sr. Majestät dem Kaiser

ernannter Präsident.

Die Mitglieder des Curatoriurns, deren Zahl in der Regel sechzehn nicht

übersteigen soll, werden von dem Minister für Cultus und Unterricht mit einer

Functionsdauer von drei Jahren ernannt; für einzelne Fälle kann sich das Curatorium

 durch Beiziehung von Fachmännern verstärken.

Der Anstaltsdirector, der die Functionen eines Referenten mit berathender

Stimme auszuüben hat, ist allen Sitzungen beizuziehen. Das Protokoll über die

Curatoriums-Sitzungen führt ein vom Minister für Cultus und Unterricht hiezu

bestimmter Beamte.

S. 9. Der Präsident beruft die Mitglieder des Curatoriums nach Massgabe des

Bedarfes zu Sitzungen, führt den Vorsitz in denselben und dirimiert beiStimrnengleichheit.

 Auch kann er aus den Mitgliedern des Curatoriums zur Vorberatl-iung

wichtigerer Angelegenheiten Cornmissionen bilden. Im Falle der Verhinderung

bestimmt er ein Mitglied des Curatoriums als seinen Stellvertreter. Der Präsident

unterfertigt die Berichte an den Minister für Cultus und Unterricht und die
            
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