der bey einer Quatember, oder sonst obenbemeltem Gottesdienste oder
Messe nicht erscheint, um I5 kr., jene aber, die zum Leuchten bestimmet
sind, und ausbleiben, um 30 kr. zu der Lade bestrafet werden.
So sollen auch bey den LeichbegÀngnissen eines verstorbenen Meisters,
Meisterinn, oder Meisterswittwe, wenigstens 6. Meister abwechslungsweise
zu erscheinen, gehalten seyn.
Vierundzwanzigstens: Wenn ein Meister mit Tod abgehet, so kann
zwar dessen Gewerb von der Wittwe ungehindert fortgefÃŒhret werden,
jedoch hat sie anbey sich allezeit des Punzen ihres verstorbenen Mannes zu
bedienen, und dafÃŒr zu haften. Stirbt aber ein Meister ledigen Standes, oder
eine Meisterswittwe, ohne vorher mit Bewilligung der k. k. N. Oe. Regierung
ihr Gewerb an einen Dritten abgegeben zu haben, so sollen dergleichen
Gewerbe eingezogen, und erloschen seyn; Im Falle auch eine Meisterswittwe
einen Professionsverwandten Gesellen heurathet, so soll derselbe andurch
kein besonderes Recht auf das Gewerb derselben erhalten, sondern, wenn er
dasselbe zu erhalten gedenket, gleich andem Gesellen schuldig seyn, sich
vorhero den, im obigen vierten Artikel vorgeschriebenen zweyerley Prob-
ablegungen zu unterziehen, und dahero um die Zulassung zu Ende des
Jahres, sich gleich andem Concurrenten bey vorgedachter Regierung
geziemend melden.
Endlich FÃŒnfundzwanzigstens: Wenn ausser diesen Artikeln unter
dem Mittel, Irrungen wegen der aus Gold und Silber verfertigenden Manu-
factorum nach ihrer Àusserlichen Gestalt, Form und Bequemlichkeit ent-
stÃŒnden, oder von denselben zum Vortheile des Handels und Wandels Ver-
besserungen, oder neue Erfindungen vorzustellen wÀren, so hat sich das
Mittel diesfalls an die k. k. N. Oe. Regierung zu wenden; und was aus dieser
Ordnung, die Gesellen betrift, so soll solches alle Jahr denenselben durch
den Commissarium in Gegenwart der Vorsteher vorgelesen werden. Nun
folget der zweyte Theil, oder die Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerl. Gold-
Silber- und Gallanterie-Arbeiter, in so weit sie unter dem Ge-
horsam des k. k. HauptmÃŒnzamtes stehen.
Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerliche Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter,
in so weit dieselbe unter dem Gehorsam des k. k. Haupt-MÃŒnz-Arntes stehen.
Erstens: Sollen alle Gold- und Silberarbeiter zufolge mehrerer, ab-
sonderlich aber des unterm 23. Septemb. 1743, emanirten Patents, sich
ÃŒberhaupt alles Abtreibens und Scheidens in ihren Privatwohnungen sub
poena confiscationis des betreten werdenden Gold und Silbers, und der
zum Abtreiben und Scheiden gebrauchten Requisiten, noch fernershin zu
enthalten haben, allermassen solches dem k. k. HauptrnÃŒnzarnte, allein vor-
behalten ist und bleibt.
Z we ytens: Solle kein bÃŒrgerlicher Gold- oder Silberarbeiter, Abschnitze
von Gold- oder SilbermÌnz, oder sonst etwas verdÀchtiges, vielweniger aber
geschmolzenes Gold oder Silber, so nicht von einem Mitbruder geschmolzen
und mit dessen Namen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts verdÀchtiges
schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten brechen, und in den Tiegel
bringen, sondern jedesmal dergleichen verdÀchtiges Gold oder Silber sammt
dem Ãberbringer anhalten, und in das K. K. HauptmÃŒnzamt in Gesellschaft
der jeweiligen Vorsteher bey 10. Dukaten Strafe ohne aller Verweilung ein-
liefern, damit selbes sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung
vornehmen, und allenfalls nach Gestalt der Sache dem K. K. Stadt- und
Landgericht das Weitere hievon eröfnen könne.
Drittens: Bleibt sammentlichen Gold- und Silberarbeitern, gleichwie
denselben schon öfters, absonderlich aber Vermög hauptmÌnzÀmtlichen
Decrets vom 25. April 1765 bedeutet worden, noch immer verbothen, von
ihren Mitmeistern oder anderen Partheyen, die angezogene Teste"' einzu-
lösen, zumalen ein jeder derselben, die von dem Abtreiben erhaltende Teste,
selbsten in das HauptmÃŒnzamt zur Zugutenbringung oder VergÃŒtung ein-
zuliefern gehalten ist.
Viertens: Soll zwar Vermög der unterm 15. Decemb. 1766. herab-
gelangten, und demselben bereits intimirten allerhöchsten Resolution, bey
der Goldgalanteriearbeit. durch Ausmessung des hiebey zu beobachten
habenden Goldhalts eine BeschrÀnkung nicht gemacht, sondern von Jeder-
mann bey den nicht punzirten derley Waaren, nach eigenem Befinden sich
vorgesehen und fÃŒr Schaden gehÃŒtet werden: dagegen aber sollen keine
andere Galanteriegoldwaaren, als jene, die Inhalt Eingangs besagten Patents,
die statuirte-Goldpunzen mÀssige Feine von 20. Karat, jedoch mit einem
Remedio von 2. GrÀnen, mithin 19. Karat, 10. GrÀne pr. Mark fein halten,
und in der Schwere eines Dukatens 3 H. 30. kr. betragen, durch die hiezu
eigens aufzustellende Zeichenmeister (welche das Goldarbeitermittel zu er-
wÀhlen, sofort in Corpore zu vertreten hat) mit dem Punzen bezeichnet werden.
Und da
FÌnftens: Vermög oftgedachten Patents de Anno. 1743. kein anderes
als 13. und 15. löthiges Silber verarbeitet, auch jedes mit einem besondern
Punzen gezeichnet werden soll; als ist auch kein Silberarbeit, ohne dass
solche vorher mit dem behörigen Silber- und respective Probpunzen
gezeichnet, und hierdurch an der probmÀssigen Feine legitimiret werde,
unter der Contiskations-Strafe, auch nach öfterer Betretung und Beschaffen-
heit der UmstÀnde, bey zu befahren habendem Verlust des Gewerbs feil
zu haben gestattet, wessentwegen dann von Seite des k. k. HauptmÃŒnz-
amts die betreffende WerkstÀtte, des Jahrs hindurch, öfters werden visitiret
werden, um das betretende unprobmÀssige Silber ohne aller RÌcksicht
contisciren, und den ThÀter zur gebÌhrender Strafe ziehen zu können.
Sechstens: Haben in Folge schon bemelten Patents und zur Hind-
anhaltung aller Bevortheilungen, die Gold- und Silberarbeiter bey schwerster
Verantwortung die Beschickung des Goldes und Silbers, auf keine andere
als nachfolgende Art vorzunehmen und zwar:
" ln der gelÀufigen Form eine Lage (ein Betr) lebender Kohlen zu verschiedenen Verrichtungen; hier
scheint es sich um die sogenannte EssenkrÀtze zu handeln.
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