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§• «4-
Der Besuch sowohl der Vorbereitungsschule als jeder einzelnen Fach
schule ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, doch kann besonders begab
ten Schülern über Beschluss des Lehrercollegiums gestattet werden, noch ein
drittes Jahr in einer der Fachschulen zuzubringen.
Der Uebertritt aus der Vorbereitungsschule in eine der Fachschulen kann
auch im Laufe des Schuljahres erfolgen, wenn der Schüler sich die erforder
liche Fertigkeit im Zeichnen angeeignet hat.
Auch dem Uebertritt aus einer Fachschule in die andere während dieses
Zeitraumes steht nichts im Wege, wie auch, so weit dies dem geordneten
Studiengange nicht entgegen ist, der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen
nach Thunlichkeit ermöglicht werden soll.
Als Zeit des Eintrittes gilt in der Regel der Beginn des Schuljahres; der
Austritt ist zu jeder Zeit gestattet.
§. i 5.
Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nöthig erscheinenden
nicht statt.
Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein Zeug-
niss für diese Zeit des Besuches; beim Austritt nach vollständiger Absolvirung
der Fachschule wird vom Lehrercollegium ein Abgangszeugniss ausgefertigt,
welches den Besuch der Schule, die Dauer und den Erfolg desselben constatirt.
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt.
§. 16.
Das Schuljahr beginnt mit dem i5. October und endigt Mitte August.
Die Aufnahmsbewerber müssen sich vor dem i3. October melden.
Die Unterrichtsstunden im Vorbereitungscurse sind täglich von 5 bis
7 Uhr Abends; für die Fachschulen werden die Lehrstunden alljährlich vom
Lehrercollegium vorgeschlagen und vom Aufsichtsrath genehmigt.
Die Lehr- und Zeichensäle stehen den Schülern der Fachabtheilungen
unter Aufsicht des betreffenden Fachlehrers während des ganzen Tages zur
Benützung offen.
§• >7-
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine Taxe
von 2 fl. zu entrichten; diese wird zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet.
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten zu erlegen ist, beträgt io fl.
jährlich für die Vorbereitungsschule, 18 fl. für die Fachabtheilung.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann eine Befreiung vom Schulgelde
stattfinden; die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des
Lehrkörpers zu.
§. 18.
Die Anzahl der systemisirten Lehrerstellen beträgt fünf, und zwar:
a) ein Professor des Freihandzeichnens in der Vorbereitungsschule,