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Volltext: Monatszeitschrift V (1902 / Heft 8 und 9)

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§• «4- 
Der Besuch sowohl der Vorbereitungsschule als jeder einzelnen Fach 
schule ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, doch kann besonders begab 
ten Schülern über Beschluss des Lehrercollegiums gestattet werden, noch ein 
drittes Jahr in einer der Fachschulen zuzubringen. 
Der Uebertritt aus der Vorbereitungsschule in eine der Fachschulen kann 
auch im Laufe des Schuljahres erfolgen, wenn der Schüler sich die erforder 
liche Fertigkeit im Zeichnen angeeignet hat. 
Auch dem Uebertritt aus einer Fachschule in die andere während dieses 
Zeitraumes steht nichts im Wege, wie auch, so weit dies dem geordneten 
Studiengange nicht entgegen ist, der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen 
nach Thunlichkeit ermöglicht werden soll. 
Als Zeit des Eintrittes gilt in der Regel der Beginn des Schuljahres; der 
Austritt ist zu jeder Zeit gestattet. 
§. i 5. 
Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nöthig erscheinenden 
nicht statt. 
Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein Zeug- 
niss für diese Zeit des Besuches; beim Austritt nach vollständiger Absolvirung 
der Fachschule wird vom Lehrercollegium ein Abgangszeugniss ausgefertigt, 
welches den Besuch der Schule, die Dauer und den Erfolg desselben constatirt. 
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt. 
§. 16. 
Das Schuljahr beginnt mit dem i5. October und endigt Mitte August. 
Die Aufnahmsbewerber müssen sich vor dem i3. October melden. 
Die Unterrichtsstunden im Vorbereitungscurse sind täglich von 5 bis 
7 Uhr Abends; für die Fachschulen werden die Lehrstunden alljährlich vom 
Lehrercollegium vorgeschlagen und vom Aufsichtsrath genehmigt. 
Die Lehr- und Zeichensäle stehen den Schülern der Fachabtheilungen 
unter Aufsicht des betreffenden Fachlehrers während des ganzen Tages zur 
Benützung offen. 
§• >7- 
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine Taxe 
von 2 fl. zu entrichten; diese wird zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet. 
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten zu erlegen ist, beträgt io fl. 
jährlich für die Vorbereitungsschule, 18 fl. für die Fachabtheilung. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann eine Befreiung vom Schulgelde 
stattfinden; die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des 
Lehrkörpers zu. 
§. 18. 
Die Anzahl der systemisirten Lehrerstellen beträgt fünf, und zwar: 
a) ein Professor des Freihandzeichnens in der Vorbereitungsschule,
	        
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