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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Bestimmungen der unten folgenden

Bruderschaftsordnungen von 1722

und 1773, und deren weitere Entwicklung

 der Meisterarbeiten und sodann

Einschränkung und Vereinfachung

von besonderem Interesse ist. Sodann

finden wir in diesem Zechbuche, ausser

einem im jahre 1641 erneuerten

Dekrete des Münzmeisters Mathäus

Fellner, den Resolutionen FerdinandII.

vom 13. Februar und 16. April 1635,

einem Majestätsgesuche des Mittels

an den Kaiser, Verzeichnissen der

Meister und Vorsteher von 1635 bis

1662 und Beschreibung der Meister-Stücke,

 sowie Ausweisen über die

Hinterlegung des Meistergeldes der

Meisterrechtswerber von 1645 bis

1793, zwei sehr wichtige Beiträge zur

Geschichte der Zunft. Zunächst eine

Vereinbarung der Meister von] 8' De' Karaffine, 19. jahrhunderl, erste Hälfte, von V. K.

zember 1638, betreffend den Macher- (Vinww 1411111131121?)

lohn; es heisst da:

„Erstlich wegen des macherlohn, von loth 15 Khreuzer oder 16. Was

aber leuchte od mühsambe Arbeit 30 oder 45 Khr." Es wurde also nicht Tagoder

 Wochenlohn gezahlt, sondern der Gehilfe stand in Akkord, und zwar

in der Weise, dass der Einheitssatz vom Lot verarbeiteten Materials

verdoppelt oder verdreifacht wurde, wenn es sich um rasch von der Hand

gehende Kommerzware oder um besonders zeitraubende kunstvolle

Stücke handelte.

Ausserdem enthält aber dieses Zechbuch ohne Jahr und Tag die

Abschrift folgender älteren:

„I-Iandt wercks Ordnung Einem Jungen Meister, für zu Lesen,

wie er sich verhalten soll,

Erstlichen solt Ihr Kheinen Laden nicht auffthuen, biss Ihr Zuuor

seit dem Herrn Müntzmaister fürgestellt und Burger worden, So solt Ihr

auch Khein Silber unter 15. Lothen nicht arbeiten, und Khein gold Unter

20 gramm.

Ferner solt Ihr auch Kheinen falschen oder Böhaimbischen Stein nit

in Gold versetzen.

Und auch Kheinen gueten Stain in Silber oder Messing.

Ferner solt Ihr auch Khein Messing, Kupfer, Eysen 0d dergleichen

Metal nicht vergulten oder versilbern, Ihr last dann ein offen Uhrkundt

daran, da bey es wol zu erkhennen sey.


            
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