Bestimmungen der unten folgenden
Bruderschaftsordnungen von 1722
und 1773, und deren weitere Entwick-
lung der Meisterarbeiten und sodann
Einschränkung und Vereinfachung
von besonderem Interesse ist. Sodann
finden wir in diesem Zechbuche, ausser
einem im jahre 1641 erneuerten
Dekrete des Münzmeisters Mathäus
Fellner, den Resolutionen FerdinandII.
vom 13. Februar und 16. April 1635,
einem Majestätsgesuche des Mittels
an den Kaiser, Verzeichnissen der
Meister und Vorsteher von 1635 bis
1662 und Beschreibung der Meister-
Stücke, sowie Ausweisen über die
Hinterlegung des Meistergeldes der
Meisterrechtswerber von 1645 bis
1793, zwei sehr wichtige Beiträge zur
Geschichte der Zunft. Zunächst eine
Vereinbarung der Meister von] 8' De' Karaffine, 19. jahrhunderl, erste Hälfte, von V. K.
zember 1638, betreffend den Macher- (Vinww 1411111131121?)
lohn; es heisst da:
„Erstlich wegen des macherlohn, von loth 15 Khreuzer oder 16. Was
aber leuchte od mühsambe Arbeit 30 oder 45 Khr." Es wurde also nicht Tag-
oder Wochenlohn gezahlt, sondern der Gehilfe stand in Akkord, und zwar
in der Weise, dass der Einheitssatz vom Lot verarbeiteten Materials
verdoppelt oder verdreifacht wurde, wenn es sich um rasch von der Hand
gehende Kommerzware oder um besonders zeitraubende kunstvolle
Stücke handelte.
Ausserdem enthält aber dieses Zechbuch ohne Jahr und Tag die
Abschrift folgender älteren:
„I-Iandt wercks Ordnung Einem Jungen Meister, für zu Lesen,
wie er sich verhalten soll,
Erstlichen solt Ihr Kheinen Laden nicht auffthuen, biss Ihr Zuuor
seit dem Herrn Müntzmaister fürgestellt und Burger worden, So solt Ihr
auch Khein Silber unter 15. Lothen nicht arbeiten, und Khein gold Unter
20 gramm.
Ferner solt Ihr auch Kheinen falschen oder Böhaimbischen Stein nit
in Gold versetzen.
Und auch Kheinen gueten Stain in Silber oder Messing.
Ferner solt Ihr auch Khein Messing, Kupfer, Eysen 0d dergleichen
Metal nicht vergulten oder versilbern, Ihr last dann ein offen Uhrkundt
daran, da bey es wol zu erkhennen sey.