MAK

Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Bestimmungen der unten folgenden 
Bruderschaftsordnungen von 1722 
und 1773, und deren weitere Entwick- 
lung der Meisterarbeiten und sodann 
Einschränkung und Vereinfachung 
von besonderem Interesse ist. Sodann 
finden wir in diesem Zechbuche, ausser 
einem im jahre 1641 erneuerten 
Dekrete des Münzmeisters Mathäus 
Fellner, den Resolutionen FerdinandII. 
vom 13. Februar und 16. April 1635, 
einem Majestätsgesuche des Mittels 
an den Kaiser, Verzeichnissen der 
Meister und Vorsteher von 1635 bis 
1662 und Beschreibung der Meister- 
Stücke, sowie Ausweisen über die 
Hinterlegung des Meistergeldes der 
Meisterrechtswerber von 1645 bis 
1793, zwei sehr wichtige Beiträge zur 
Geschichte der Zunft. Zunächst eine 
Vereinbarung der Meister von] 8' De' Karaffine, 19. jahrhunderl, erste Hälfte, von V. K. 
zember 1638, betreffend den Macher- (Vinww 1411111131121?) 
lohn; es heisst da: 
„Erstlich wegen des macherlohn, von loth 15 Khreuzer oder 16. Was 
aber leuchte od mühsambe Arbeit 30 oder 45 Khr." Es wurde also nicht Tag- 
oder Wochenlohn gezahlt, sondern der Gehilfe stand in Akkord, und zwar 
in der Weise, dass der Einheitssatz vom Lot verarbeiteten Materials 
verdoppelt oder verdreifacht wurde, wenn es sich um rasch von der Hand 
gehende Kommerzware oder um besonders zeitraubende kunstvolle 
Stücke handelte. 
Ausserdem enthält aber dieses Zechbuch ohne Jahr und Tag die 
Abschrift folgender älteren: 
„I-Iandt wercks Ordnung Einem Jungen Meister, für zu Lesen, 
wie er sich verhalten soll, 
Erstlichen solt Ihr Kheinen Laden nicht auffthuen, biss Ihr Zuuor 
seit dem Herrn Müntzmaister fürgestellt und Burger worden, So solt Ihr 
auch Khein Silber unter 15. Lothen nicht arbeiten, und Khein gold Unter 
20 gramm. 
Ferner solt Ihr auch Kheinen falschen oder Böhaimbischen Stein nit 
in Gold versetzen. 
Und auch Kheinen gueten Stain in Silber oder Messing. 
Ferner solt Ihr auch Khein Messing, Kupfer, Eysen 0d dergleichen 
Metal nicht vergulten oder versilbern, Ihr last dann ein offen Uhrkundt 
daran, da bey es wol zu erkhennen sey. 

	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.