Ferner solt Ihr auch Kheine Müntz, sie seye gross
0d Khlein, nicht vergulden, Ihr lett dan zuuor ein Ehrlein
daran, oder schlacht ein Loch dardurch.
Ferner solt Ihr auch Khainerley Schrotten von
Müntzen Khauffen Ihr thuet es dan zuuor dem Herrn
Müntzmaister anzeigen, damit man Khänte nachfragen,
wo er her Khombe.
Ferner solt Ihr auch Khainen gesellen nicht arbeit
geben, welcher zuuor hie bey einem Burgerlich gold-
schmidt gearbeitet hat, Ihr gehet dann Zuuor zu den-
selben, da er gearbeitet hat hin, und fragt ihn, ob er
Khein bedenckhen darwid hab, hat er dann Khein
bedenckhen, So mögt Ihr ihm Arbeit geben.
Ferner solt Ihr auch Khein LehrJungen auffnehmen
dass handtwerckh zu lehmen unter 5. Jahren, und da
Ihr dann einig auffnembt, und demselben Erdingt, so
solt Ihr aufs Wenigist ein 0d Zween Burgerliche Goldt-
Schmidt dabey haben, alss Zeugen.
Ferner solt Ihr auch lediges standtes über ein Jahr das I-Iandtwerckh
nit treiben, sondern wan das Jahr herumb ist, eüch verehlichen, damit die
Jenig, so eüch zu arbeiten desto bass versichert seyn,
So solt Ihr auch Kheinen Laden nicht auffthuen, Ihr habt dann zue uor
dass Maister mahl geben, und Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und
andern ein völliges genüegen gethann.
Letztlich soll kein stattmeister keinem Störer, weder ihner, noch auser
halben der Statt nichts zu arbeiten geben, bey ein vierting Silber straff un-
ableslich ihn die lad zu erlegen,
Auch soll Kein goldtschmidt neue gemachte arbeit, den tandlern füer-
legen, welcher dass übertretten wirt, der sol umb dass was er fürglegt,
gestrafft werden."
Wortbildung, Stil und Orthographie dieser Ordnung sind auffällig, sie
möchte in vielem fast jünger erscheinen, als die folgende von 1722. Gewisse
Bestimmungen sind jedoch sehr altertümlich und finden sich im XVIII. Jahr-
hundert nicht mehr, so die später aufgehobene und verbotene Verpflichtung
des jungen Meisters vor Eröffnung seines Ladens das „Maister mahl" zu
geben und „Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und andern ein völliges
geniiegen" zu tun; wie auch die sozialpolitisch interessante Verfügung, dass
der junge Meister binnen Jahresfrist zu heiraten hat, damit seine Arbeiter
„desto bass versichert seyn".
Auch von der Besteuerung der Zunft um die Mitte des XVIII. Jahr-
hunderts erhalten wir Kenntnis aus den vorliegenden Akten, unter denen
sich ein Büchel findet, in welchem wir folgendes lesen: „Deren Burgerlichen
Gold- und Silberarbeiter Bruederschafft. Abfiihrungs Täge den 5': July die
erste Helftte, den n': Octob: die z": Helftte Vor das militär Jahr 174g."
Becher von W. Huschak,
1 807.