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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Ferner solt Ihr auch Kheine Müntz, sie seye gross

0d Khlein, nicht vergulden, Ihr lett dan zuuor ein Ehrlein

daran, oder schlacht ein Loch dardurch.

Ferner solt Ihr auch Khainerley Schrotten von

Müntzen Khauffen Ihr thuet es dan zuuor dem Herrn

Müntzmaister anzeigen, damit man Khänte nachfragen,

wo er her Khombe.

Ferner solt Ihr auch Khainen gesellen nicht arbeit

geben, welcher zuuor hie bey einem Burgerlich goldschmidt

 gearbeitet hat, Ihr gehet dann Zuuor zu denselben,

 da er gearbeitet hat hin, und fragt ihn, ob er

Khein bedenckhen darwid hab, hat er dann Khein

bedenckhen, So mögt Ihr ihm Arbeit geben.

Ferner solt Ihr auch Khein LehrJungen auffnehmen

dass handtwerckh zu lehmen unter 5. Jahren, und da

Ihr dann einig auffnembt, und demselben Erdingt, so

solt Ihr aufs Wenigist ein 0d Zween Burgerliche Goldt-Schmidt

 dabey haben, alss Zeugen.

Ferner solt Ihr auch lediges standtes über ein Jahr das I-Iandtwerckh

nit treiben, sondern wan das Jahr herumb ist, eüch verehlichen, damit die

Jenig, so eüch zu arbeiten desto bass versichert seyn,

So solt Ihr auch Kheinen Laden nicht auffthuen, Ihr habt dann zue uor

dass Maister mahl geben, und Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und

andern ein völliges genüegen gethann.

Letztlich soll kein stattmeister keinem Störer, weder ihner, noch auser

halben der Statt nichts zu arbeiten geben, bey ein vierting Silber straff unableslich

 ihn die lad zu erlegen,

Auch soll Kein goldtschmidt neue gemachte arbeit, den tandlern füerlegen,

 welcher dass übertretten wirt, der sol umb dass was er fürglegt,

gestrafft werden."

Wortbildung, Stil und Orthographie dieser Ordnung sind auffällig, sie

möchte in vielem fast jünger erscheinen, als die folgende von 1722. Gewisse

Bestimmungen sind jedoch sehr altertümlich und finden sich im XVIII. Jahrhundert

 nicht mehr, so die später aufgehobene und verbotene Verpflichtung

des jungen Meisters vor Eröffnung seines Ladens das „Maister mahl" zu

geben und „Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und andern ein völliges

geniiegen" zu tun; wie auch die sozialpolitisch interessante Verfügung, dass

der junge Meister binnen Jahresfrist zu heiraten hat, damit seine Arbeiter

„desto bass versichert seyn".

Auch von der Besteuerung der Zunft um die Mitte des XVIII. Jahrhunderts

 erhalten wir Kenntnis aus den vorliegenden Akten, unter denen

sich ein Büchel findet, in welchem wir folgendes lesen: „Deren Burgerlichen

Gold- und Silberarbeiter Bruederschafft. Abfiihrungs Täge den 5': July die

erste Helftte, den n': Octob: die z": Helftte Vor das militär Jahr 174g."



Becher von W. Huschak,

1 807.
            
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