beziehen sich auf die erst nach Jahren von Erfolg gekrönte Auflehnung des
Mittels gegen diese Massnahmen und ihren Urheber, den wahrscheinlich
aus dem Kreise der Gold- und Silber-
schmiede hervorgegangenen ver-
hassten Lutzenberger. Triumphierend
merkt der Vorsteher Springer 1790 im
Verzeichnisse der Vorsteher, Schätz-
undZeichenmeister an, dass er das Pun-
zierungsamt unter Leitung des Lutzen-
berger „wirklich auseinandergetrenf,
habe ; mit dem Punzierungsgesetz Leo-
pold II. vom IÖ. November 1790 wur-
de die Lutzenbergersche Schöpfung
aufgehoben und die Punzierung an das
Münzamt übertragen, die Taxe auf die
Hälfte herabgesetzt, die Schätzung
wieder einem jeden Genossenschafter
Vase, X816, von F. Köll oder F. Krauss anvertraut
Die Bruderschaftsordnung von
1722 erlässt der,,kayserlicheMünzmeister"Mittermayr von Waffenberg; schon
das Dekret des Herzogs Ernst ( r59I) hatte, wie wir sahen, alle Real- und Per-
sonalangelegenheiten der Goldschmiede dem Münzmeister zugewiesen. Die
Ordnung von 1773, „von denen hohen Behörden" verfasst, publiziert „mit aller
höchster Beangnehmung" der Bürgermeister vonwienjoseph Georg Hörl und
der Rat der Stadt; die Genossenschaftsangehörigen unterstehen aber in allen,
ihre Organisation und das Verhältnis der Meister zu Gesellen und Lehrjungen
betreffenden Fragen der niederösterreichischen Landesregierung, hinsichtlich
allermitdemMaterialihrerArbeitinZusammenhangstehendenDinge(Material-
beschaffung, Probhältigkeit, Legierung, Zeichnung) dem Hauptmünzamte. Die
sechsjährige Lehrzeit finden wir nach wie vor angeordnet, aber das alte, auch
1722 noch bekräftigte Vorrecht der Meistersöhne, in fünf Jahren auslernen zu
dürfen, ist 1773 aufgehoben. Auch wird hier dringendst eingeschärft, die Lehr-
jungen nicht zu „Hausverrichtungen", sondern zur gründlichen Erlernung
der Profession anzuhalten - es scheint also eine alte Gewohnheit gewesen
zu sein, die Buben zum Fegen der Wohnräume, als Kinderwärter und Lauf-
burschen der Hausfrau zu verwenden; dass die Ordnung von 1773 darin wirk-
lich Ordnung geschaffen habe, wird uns freilich nicht bestätigt. Interessant
ist eine weitere Abweichung beider Ordnungen: 1722 wird vom „]ung" der
Nachweis „dass er Römisch-catholischer Religion zugethann seye" und vom
Gesellen der „Beichtzettl" verlangt, 1773 begehrt man nur mehr die Auf-
weisung „eines legalen Taufscheines" - es ist die Josefinische Duldsamkeit
gegen nichtkatholische Christen auch hier zur Geltung gelangt, der an anderer
Stelle nachgewiesene grosse Zuzug aus Augsburg, Nürnberg und anderen
teilweise protestantischen Gegenden wird das Fallenlassen der alten strengen