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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

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Bestimmung längst haben notwendig erscheinen lassen. Auch „die vormalen 
üblich gewesene zehn Jahre der Gültigkeit zum Meisterrecht" werden mit 
r773 abgeschafft, ebenso „die allzu kost- 
baren und viele Zeit wegnehmenden 
Meisterstücke". Die allzu kostbaren und 
zeitraubenden, nicht die Meisterstücke 
überhaupt; jedoch nicht einen reich ge- 
schmückten, getriebenen, gravierten und 
emaillierten Kelch nebst Siegel und Ring, 
wie noch 1722 nach altem Brauche vor- 
geschrieben wird, sondern einen getrie- 
benen und vergoldeten Kelch oder irgend 
ein anderes bestelltes und „verkäufliches" 
Stück hat der Silberarbeiter, eine mit 
Steinen besetzte Haarnadel oder auch ein 
anderes „verkäufliches" und die Geschick- 
lichkeit genugsam erweisendes Probestück 
der Goldarbeitergeselle, eine gravierte und 
ziselierte Dose oder ein Uhrgehäuse der 
Galanteriearbeitergeselle zu verfertigen. 
Also verschiedene Einzelaufgaben je nach 
der Branche des Bewerbers und Betonung 
der Verkäuflichkeit des Objektes. Die 
grosse Kostbarkeit der früheren Meister- 
stücke mochte so manchem jungen Meister 
nicht nur allzuviel Zeit geraubt, sondern 
auch neben allen anderen Kosten der Zuckerdose von Franz Wallnöfer. 1819 
Meisterrechtswerbung schwer erträgliche 
und lange nachwirkende Lasten aufgebürdet haben. Es soll nunmehr aber 
auch „keiner ohne erhebliche Ursachen über dem Probestück länger als sechs 
Monate in der Arbeit sitzen", auch soll nicht mehr wie früher nur immer einer 
auf einmal zur Prüfung zugelassen werden, damit nicht unnötig Zeit ver- 
säumt wird. 
Neu ist auch die Anordnung des Statuts von 1773, dass jeder Meister- 
rechtswerber vor Zulassung zum Meisterstück an der Graveurakademie eine 
Vorprüfung im Zeichnen und Possieren abzulegen hat. Im Hinblicke hierauf 
konnten die Meisterstücke einfacher gehalten sein, ohne dass eine Ver- 
schlechterung der Kunstfertigkeit der neu eintretenden Meister zu befürchten 
gewesen wäre. Die Meisterrechtsgebühr ist in beiden Ordnungen mit 50 H. 
festgesetzt, ebenso „die Douceur" von 6 H. für den Münzmeister und alle 
zwei jahre eine von g fi. an des Vorstehers Ehefrau für ihre Bemühung 
„zur discrecion", wie es 1722 heisst. Welche Bemühungen die Frau Vor- 
steherin gehabt haben mochte, wird nicht gesagt. Die Strafen für Vergehen, 
so vor allem, wenn ein Meister dem andern seinen Gesellen oder ein Gesell 

	        
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