einen andern oder einen Lehrjungen seinem Herrn abwendig machen
sollte, und für jede Art von Vorschubleistung der „Stöhrerey" sind in beiden
Ordnungen dieselben. Interessant ist es, dass die Ordnung
von 1722 die in der oben mitgeteilten Vereinbarung der Meister
vom 8. Dezember 1638 erfolgte Festsetzung der Stückarbeit
und des Meisterlohnes nach dem Lot ausdrücklich aufhebt,
die Ordnung von 1773 hievon aber keine Erwähnung mehr
tut. Den Gesellen wird da und dort strenge Zucht verheissen,
aufstehen müssen sie um '56 Uhr früh und arbeiten bis 7 Uhr
abends, nur am Samstag wird bereits um 6 Uhr Feierabend
gemacht. Die Ordnung von 1773 verbietet aber auch die
„blauen Montage" auf das schärfste; dieses Blaumachen,
ein altüberlieferter, auch heute noch nicht ausgerotteter Un-
fug, scheint zum Schaden der Arbeit und der Übeltäter
damals solchen Umfang genommen zu haben, dass sie in
Lauch" von wam jedem Falle dem Kommissar „zur Bestrafung" angezeigt
nöm, m, werden sollen, der Meister aber, der die Anzeige unterlässt,
mit 5 Reichstaler Busse belegt wird.
Auf pünktliches Erscheinen der Meister bei den öffentlichen Verhand-
lungen des Mittels wird besonderes Gewicht gelegt, Zuspätkommen und
unentschuldigtes oder ungenügend motiviertes Fernbleiben dem alten
Gebrauche nach mit Geldstrafen belegt. Was einer zu sagen hat, ist „mit
gebührender Bescheidenheit" vorzubringen, kann er selbst nicht reden, so
soll er „seine Nothdurft" durch einen Mitbruder mit „obbemelter beschaiden-
heit", wie es 1722 heisst, vorbringen lassen. Und diese Einschärfung scheint
dringend notwendig, der Ton oft recht heftig gewesen zu sein, denn mit
ähnlichen Ausdrücken wie 1722 werden auch noch 1773 „alle Beschimpfungen,
ehrenrührische Worte, Vorwürfe einiger Verbrechen und alle gehässige
Reden und spöttische Erzählungen" bei 6 fl. Strafe verboten. „Aus der
Bruderschafft schwätzen" und die „geheimbnusse der Profession dennen
gesöllen vertrauen" wird wie 1722 auch 1773 noch ausdrücklich verboten.
Die Teilnahme an der Fronleichnamsprozession und andern bestimmten
gottesdienstlichen Handlungen wird in beiden Ordnungen eingeschärft. Die
Leichenbegängnisse eines verstorbenen Meisters, einer Meisterin oder
Meisterswitwe scheinen aber nicht genug Beachtung gefunden zu haben,
denn die Ordnung von X773 bestimmt ausdrücklich, dass ihnen abwechselnd
stets sechs Meister beizuwohnen haben. Dass die Vorsteher die Gelder der
Bruderschaftslade ordentlich „verraiten" (1722) : verrechnen (1773), wird
geboten, aber die letztere Ordnung hat wohl bestimmten Anlass, noch „alles
Essen und Trinken auf Unkösten der Lade" aufs schärfste zu verbieten.
Die Gelder sollen „fürohin mehrers als bishero geschehen ist, besonders
auf kranke, arme und nothleidende Professionsverwandte aufgewendet
werden". Durften die Meister von 1722 bis 1773 nicht mehr als sechs Gesellen
und drei Lehrjungen halten, so wird ihnen von da ab in dieser Hinsicht keine