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Beschränkung mehr auferlegt; aber während früher der Lehrbrief auf
Pergament mit Siegel, Schnur und Kapsel ausgestellt werden musste, was
9 H. kostete, so wird jetzt, um unnötige Ausgaben zu sparen,
jede kostbare Ausfertigung untersagt. Freilich ist hiefür, wie
bei jedem „Attestatum" inzwischen die Stempelpflicht von
1 H. erwachsen, die man früher nicht kannte.
Die Neuwahl der sechs Geschworenen (des Ober- und
Untervorstehers, des alten und jungen Schatz- und Zeichen-
meisters) erfolgt nach wie vor am Heiligendreikönigstage, die
Punzen werden niedergelegt und ausgewechselt und jeder
Mitbruder und jede das Gewerbe ausübende Meisterswitwe
hat den „Jahrs Sold mit ein Gulden dreyssig Kreuzer" in
die Lade zu legen. Ob auch diese Meisterswitwen die Ge-
schworenen mitwählten und überhaupt in der „ehrsamben
Zusammenkunff ", der allgemeinen Zusammenkunft des Lguchtefvqn wan.
Mittels, erscheinen durften, ist nicht gesagt. Die Verwahrung "M"- "m
der Lade unterliegt seit 1773 noch grösserer Vorsicht als
früher, sowohl die beiden Vorsteher als des Mittels Kommissarius, der Ver-
treter des Magistrates bei der Zunft, haben unter besonderer Sperre je einen
Schlüssel zu den drei ungleichen Schlössern der Lade, während ehedem nur
die Vorsteher den Schlüssel führten.
Die wichtigen Verpflichtungen des Zeichenmeisters, die Anordnungen
in Hinsicht der Legierung und der Vergoldung unedlen Metalls enthält der
16. und 17. Paragraph des Statuts von 1722. Im Laufe der Zeit sind die
Verhältnisse komplizierter, alte Gebräuche und wohl auch Missbräuche
abgestellt, neue Verfügungen erlassen worden, so vor allem mit den unter
dem 23. September 1743 und 3. Februar 1748 „emanirten" Patenten und
mit dem „hauptmünzämtlichen" Dekrete vom 25. April 1765 und der
„allerhöchsten Resolution" vom 15. September 1766. Dies macht eine aus-
führlichere Behandlung aller einschlägigen Punkte nötig und so enthält das
Statut von 1773 eine eigene, 26 Paragraphe umfassende Ordnung für die
bürgerlichen Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter, insoweit dieselbe „unter
dem Gehorsam des k. k. Hauptmünz-Amtes stehen".
An Stelle der alten „Wienner Prob so pr March fein vierzehen Loth"
(Q 16 der Ordnung von 1722) tritt „vermög oftgedachten Patents de Anno
1743" 15lötiges Silber (ä 5, Abschnitt 2 der Ordnung von 1773), das 13lötige
bleibt bestehen. Die Visitierung der Werkstätten und Konfiskation unprob-
mässigen Silbers durch Organe des Münzamtes wird angeordnet, die
Bezeichnung der Goldgalanteriearbeiten durch einen eigens aufzustellenden
Zeichenmeister (wohl den in den Vorsteherlisten hie und da vorkommenden
zweiten jungen Zeichenmeister) wird auf die Feine von 20 Karat „mit einem
Remedio von 2 Gränen" beschränkt, die Beschickung des Goldes und
Silbers genau bestimmt: Das Silber darf nur mit rotem Kupfer, das Gold
nur auf fünferlei Art (mit purem Silber, mit purem Kupfer, zur Halbscheid