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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

 
Spargelzange, 19. jahrhundert, Mitte 
mit Silber und Kupfer, mit zwei Drittel Kupfer und ein Drittel Silber, 
endlich - „so zur emaillirten Arbeit gehöret" H mit zwei Drittel Silber und 
ein Drittel Kupfer) legiert werden (ä 6). Ehe die Gold- oder Silberware dem 
Zeichenmeister vorgelegt wird, ist sie vom Verfertiger mit den Anfangs- 
buchstaben seines Tauf- und Zunamens zu versehen, damit man ihn oder 
auch seine Erben im Notfalle zur Verantwortung ziehen kann; den Namen 
auf zwei Orte zu schlagen, ist verboten, weil bei abgenützter Arbeit der 
zweite Name leicht für das Probzeichen gehalten werden kann. Der Schutz 
der guten Arbeit und des Rufes der Zunft wird so weit gesteigert, dass im 
Falle der irrtümlichen Zeichnung unprobmässigen Goldes und Silbers nebst 
dem Verfertiger auch der Zeichenmeister und falls sie gestorben sind und „an 
den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wäre", das ganze Mittel 
dafür „in Solidum" zu haften und auf Verlangen des Eigentümers den 
Schaden gutzumachen hat. Für Vergehen gegen die Ordnung wird die Strafe 
der Punzensperre verhängt. Hatte die alte Ordnung (g 16) die Zeichnung 
von Arbeiten nicht nur der Messerschmiede, Störer und andern „Unbefugtenß 
sondern auch der Schwertfeger bei 20 Taler Strafe verboten, welche „bey 
ereigneter Übertrettung der Zeichenmeister ohne Weigerung zu erlegen 
haben wird", so führt die neue Ordnung (g 13) auf Grund der den Schwert- 
fegern erteilten Erlaubnis, Seitengewehrgefässe von 13lötigem Silber zu 
verfertigen und feil zu haben, einen eigenen, „von jenem der Silberarbeiter 
kenntbar unterschiedenen Probpunzen", den Schwertfegerpunzen, ein. Die 
Punzierungstaxen werden genau festgesetzt (g 14). Die Kompetenz der 
behördlichen Organe, so vor allem bei den Wahlen, wird erheblich erweitert: 
wenn der anwesende k. k. Hauptmünzamts-Oberbeamte „ein oder anderes 
Individuum zu dieser oder jener Function für unfähig erkennete", so muss 
„ein anderes Subjektum gewählet und benennet werden". Auch hinsichtlich 
aller Streitfälle, sowie besonders bei Erwerbung des Meisterrechtes und 
der Anfertigung des Probestückes ist das Hauptmünzamt erste Instanz und 
dessen Attestatum legitimiert den Meisterrechtswerber „um die endliche 
Bewilligung des Meisterrechts bey obgeachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich 
anlangen" zu können. 
Eröffnen diese beiden Ordnungen in alle so vielfach komplizierten und 
eigenartigen Beziehungen des Gold- und Silberschmiedgewerbes Einblick 
und lassen uns an einem Musterbeispiele erkennen, wie die Wiener Zunft- 
organisation sich im XVIII. Jahrhundert aufbaut auf alterprobten Sitten,
	        
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