Spargelzange, 19. jahrhundert, Mitte
mit Silber und Kupfer, mit zwei Drittel Kupfer und ein Drittel Silber,
endlich - „so zur emaillirten Arbeit gehöret" H mit zwei Drittel Silber und
ein Drittel Kupfer) legiert werden (ä 6). Ehe die Gold- oder Silberware dem
Zeichenmeister vorgelegt wird, ist sie vom Verfertiger mit den Anfangs-
buchstaben seines Tauf- und Zunamens zu versehen, damit man ihn oder
auch seine Erben im Notfalle zur Verantwortung ziehen kann; den Namen
auf zwei Orte zu schlagen, ist verboten, weil bei abgenützter Arbeit der
zweite Name leicht für das Probzeichen gehalten werden kann. Der Schutz
der guten Arbeit und des Rufes der Zunft wird so weit gesteigert, dass im
Falle der irrtümlichen Zeichnung unprobmässigen Goldes und Silbers nebst
dem Verfertiger auch der Zeichenmeister und falls sie gestorben sind und „an
den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wäre", das ganze Mittel
dafür „in Solidum" zu haften und auf Verlangen des Eigentümers den
Schaden gutzumachen hat. Für Vergehen gegen die Ordnung wird die Strafe
der Punzensperre verhängt. Hatte die alte Ordnung (g 16) die Zeichnung
von Arbeiten nicht nur der Messerschmiede, Störer und andern „Unbefugtenß
sondern auch der Schwertfeger bei 20 Taler Strafe verboten, welche „bey
ereigneter Übertrettung der Zeichenmeister ohne Weigerung zu erlegen
haben wird", so führt die neue Ordnung (g 13) auf Grund der den Schwert-
fegern erteilten Erlaubnis, Seitengewehrgefässe von 13lötigem Silber zu
verfertigen und feil zu haben, einen eigenen, „von jenem der Silberarbeiter
kenntbar unterschiedenen Probpunzen", den Schwertfegerpunzen, ein. Die
Punzierungstaxen werden genau festgesetzt (g 14). Die Kompetenz der
behördlichen Organe, so vor allem bei den Wahlen, wird erheblich erweitert:
wenn der anwesende k. k. Hauptmünzamts-Oberbeamte „ein oder anderes
Individuum zu dieser oder jener Function für unfähig erkennete", so muss
„ein anderes Subjektum gewählet und benennet werden". Auch hinsichtlich
aller Streitfälle, sowie besonders bei Erwerbung des Meisterrechtes und
der Anfertigung des Probestückes ist das Hauptmünzamt erste Instanz und
dessen Attestatum legitimiert den Meisterrechtswerber „um die endliche
Bewilligung des Meisterrechts bey obgeachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich
anlangen" zu können.
Eröffnen diese beiden Ordnungen in alle so vielfach komplizierten und
eigenartigen Beziehungen des Gold- und Silberschmiedgewerbes Einblick
und lassen uns an einem Musterbeispiele erkennen, wie die Wiener Zunft-
organisation sich im XVIII. Jahrhundert aufbaut auf alterprobten Sitten,