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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

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ohne Begrüssung arbeith geben thätte, der soll in die Straff pr: dre y gulden 
erkennt, und der gesöll abgestrafft werden. 
Achtens, Wann ein mit Bruder den andern 
seinen gesöllen, oder Bueben abwendig machen 
thätte, der solle nicht allein den gesöllen, und 
Bueben wieder stellen, sondern, auch noch zur 
Straff zwölf Gulden, zuerlegen schuldig seyn. 
Neuntens, zum Fahl, ein gesöll einen 
andern gesöllen, oder ]ung abwendig machte, 
oder sich selbst sträfflich verhielte, der soll in 
die Straff erkennt, und wenn ein solcher sich 
widersezte, solches nach Gestalt der sachen, der 
Obrigkeit angezeigt werden. 
Zehentens, Solle kein mit Bruder, oder auch 
ein hinterlassene Wittib die gesöllen für sich 
Känmhen, 19- Jahrbumißn, Mill: selbsten in ihren Läden arbeithen lassen, damit 
dardurch die Verlegung dennen Tändlern, und 
Winckhlhaussierem allerdings abgestelt, und verhüttet, und kein Störrerey 
gezichtet werden mächte. 
Eilfftens, Solle keinem gesöllen, die Stuckh Arbeith, oder nach dem 
Loth zu zahlen, gelassen werden, sondern solches gänzlichen verbotten 
seyn, bey Straff funffzehen gulden. 
Zwölfftens, Welcher gesöll sich von dennen alhiesigen bürgerlichen 
Goldschmiden hinweg, und zu einen Störrer in die Arbeith begeben wurde, 
derne solle sodann kein Zeit zum Maister Recht gelten, noch auch zu 
machung der Maister Stuckhen gelassen, oder angenehmen werden. 
Dreyzehentens, Solle kein mit Bruder einem Gesöllen, welcher vorhero 
bey einem Störrer gearbeithet hat, aufnehmen, es wäre dann ein frembder 
ganz Unbekanter, und sehr Nothleydender Gesöll, so alhier keinen Brauch 
gewust, oder bey keinem mit Bruder arbeith hätte bekommen können. 
Vierzehentens, Soll kein mit Bruder mit dennen Störrern gemain- 
schafft haben, oder bey ihnen arbeithen lassen, bey Süaff neün Gulden. 
Fünfzehentens, Sollen die bürgerliche Goldschmid mit Bewilligung 
des löbl: kays: Münz Ambts, alle Jahr am Tag der I-Ieyl: drey König mit 
niederlegung des Punzen eine ehrsambe Zusambenkonfft halten, und alda 
zu unterhaltung der Bruderschafft den jahrs Sold mit ain Gulden dreyssig 
Kreuzer einlegen: die alte Sechss geschworne entlassen, und entgegen 
sechss andere Taugliche erwöhlen, und solle ein mit Bruder auf einen 
geschwornen nit mehr als ein schrifftliche Stimb geben, es können auch 
sowohl die Silber alss Gold arbeither erwöhlet werden, wie vorhero 
beschehen. 
Sechzehentes, Wornach bey vollgebrachter Wahl auf ansuchen des 
löbl: kays: Münz-Ambts, dennen Neu erwöhlten zweyen Punzen- oder 
Zaichenmaistem die Prob Punzen alss da einer die alte Wienner Prob so pr: 

	        
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