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ohne Begrüssung arbeith geben thätte, der soll in die Straff pr: dre y gulden
erkennt, und der gesöll abgestrafft werden.
Achtens, Wann ein mit Bruder den andern
seinen gesöllen, oder Bueben abwendig machen
thätte, der solle nicht allein den gesöllen, und
Bueben wieder stellen, sondern, auch noch zur
Straff zwölf Gulden, zuerlegen schuldig seyn.
Neuntens, zum Fahl, ein gesöll einen
andern gesöllen, oder ]ung abwendig machte,
oder sich selbst sträfflich verhielte, der soll in
die Straff erkennt, und wenn ein solcher sich
widersezte, solches nach Gestalt der sachen, der
Obrigkeit angezeigt werden.
Zehentens, Solle kein mit Bruder, oder auch
ein hinterlassene Wittib die gesöllen für sich
Känmhen, 19- Jahrbumißn, Mill: selbsten in ihren Läden arbeithen lassen, damit
dardurch die Verlegung dennen Tändlern, und
Winckhlhaussierem allerdings abgestelt, und verhüttet, und kein Störrerey
gezichtet werden mächte.
Eilfftens, Solle keinem gesöllen, die Stuckh Arbeith, oder nach dem
Loth zu zahlen, gelassen werden, sondern solches gänzlichen verbotten
seyn, bey Straff funffzehen gulden.
Zwölfftens, Welcher gesöll sich von dennen alhiesigen bürgerlichen
Goldschmiden hinweg, und zu einen Störrer in die Arbeith begeben wurde,
derne solle sodann kein Zeit zum Maister Recht gelten, noch auch zu
machung der Maister Stuckhen gelassen, oder angenehmen werden.
Dreyzehentens, Solle kein mit Bruder einem Gesöllen, welcher vorhero
bey einem Störrer gearbeithet hat, aufnehmen, es wäre dann ein frembder
ganz Unbekanter, und sehr Nothleydender Gesöll, so alhier keinen Brauch
gewust, oder bey keinem mit Bruder arbeith hätte bekommen können.
Vierzehentens, Soll kein mit Bruder mit dennen Störrern gemain-
schafft haben, oder bey ihnen arbeithen lassen, bey Süaff neün Gulden.
Fünfzehentens, Sollen die bürgerliche Goldschmid mit Bewilligung
des löbl: kays: Münz Ambts, alle Jahr am Tag der I-Ieyl: drey König mit
niederlegung des Punzen eine ehrsambe Zusambenkonfft halten, und alda
zu unterhaltung der Bruderschafft den jahrs Sold mit ain Gulden dreyssig
Kreuzer einlegen: die alte Sechss geschworne entlassen, und entgegen
sechss andere Taugliche erwöhlen, und solle ein mit Bruder auf einen
geschwornen nit mehr als ein schrifftliche Stimb geben, es können auch
sowohl die Silber alss Gold arbeither erwöhlet werden, wie vorhero
beschehen.
Sechzehentes, Wornach bey vollgebrachter Wahl auf ansuchen des
löbl: kays: Münz-Ambts, dennen Neu erwöhlten zweyen Punzen- oder
Zaichenmaistem die Prob Punzen alss da einer die alte Wienner Prob so pr: