March fein vierzehen Lotth, und der andere die Neue Wienner Prob, so pr:
Marchfein dreyzehen Lotth aussweiset, werden dargegeben werden: Die
Punzen- oder Zaichenmeister sollen genaue
obsicht haben, damit selbte, ihrer Verrichtung
Redlich vorstehen, weder freind- noch feind-
schalTt ansehen, Keinen ein Silber zaichnen,
es seye dann Probmässig befunden worden,
der Punzen solle auch auf ein sichtiges ohrt
geschlagen werden.
Ingleichen, solle Kein mit Bruder
sowohl auf Prob- alss schlechtes Silber sich
unterstehen den doppelten Nahmen zu
schlagen, vill weniger dennen Messerschmi-
den, Schwerdfegern, Störrern, oder all andern
Unbefugten Leuthen einiges Silber, Knöpff,
und wie dergleichen Arbeith genennt werden
mag mit dennen Prob Punzen zu zaichnen,
sich auch dessen also gewiss enthalten, alss
bey eraigneter Übertrettung der Zaichen-
maister zwainzig Thaller Straff ohne
Weigerung zuerlegen haben wird.
Siebenzehentens, Solle sich kein kein
Gold- oder Silber Arbeither unterfangen, mit
Mössing, oder weissen Kupfer zu legieren,
noch dergleichen zu der gegossenen arbeith
zu gebrauchen, vill weniger auss solcher,
oder dergleichen verbottenen Materien, und falschen Silber ainiges Werckh
oder arbeith zu verfertigen, oder zwey- oder dreyerley Prob in die
arbeith zu bringen, Ingleichen auch kein Kupfer, Mössing, Eysen, oder
sonstiges Metall wie es nahmen haben mag, vergolten, es seye dann ein
solches Zaichen auf die arbeith gemachet, dass ein ieder sicher und leichtlich
darauss erlehrnen könne, wass eigentlich vor ein Metall unter dem gold
verdeckht lieget; der übertretter dises puncts, solle auss der Bruderschafft
gestossen werden, und sodann von hoher obrigkeit die weithere Straff zu
erwarthen haben.
Achtzehntens, Wann ein mit Bruder bey der ZusambenkonHt um zwey
Uhr nicht erscheinet, der soll dem alten gebrauch nach, umb fünffzehen
Kreuzer, so einer aber ohne erhebliche Ursach oder erlaubnuss gar auss-
bleibt, umb dreyssig kreuzer gestrafft werden.
Neunzehentens, zum Fahl ein mit Bruder bey der Zusambenkonfft
etwass vorzubringen hat, der wird solches mit gebührender beschaidenheit,
sittsambkeit, und mit kurzen worten selbsten vorzubringen wissen, da er es
aber selbsten nicht thuen könte, seine habende Notthurfft, oder begehren
durch einen anderen rnit obbemelter beschaidenheit vorbringen lassen.
Kaßeemaschine, 1 B45