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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwainzigstens, Solle bey der zusambenkonfft nichts anders alss von 
nottwendigen sachen tractieret, herentgegen die Schimpl-ierungen, Ehren- 
rührige Wort, Real, und verbal injurien, auch Vorwerffung anderer Ver- 
brechen, unterschiedliche geschichten, und Reden, gänzlichen aussgelassen 
werden, bey Straff Sechs gulden. 
Ain- und zwainzigstens, wann ein mit Bruder ein arbeith hat, solle er 
nicht weniger macherlohn daruon nehmen, alss wass sonsten der Brauch 
ist, und ein anderer mit Bruder begehret, damit dadurch die arbeith eines 
andern nicht geschmällert, und ein praejudicium gemacht werde, bey Straff 
Neun gulden. 
Zwey- und zwainzigstens Solle kein mit Bruder über Sechs gesöllen 
in dem Laaden, oder Zimmer sizen haben, und nur selbsten Siebender seyn, 
sondern da einer souill arbeith hätte, so soll er einen andern auch etwass 
vergönstigen, und zuekommen lassen, damit sich ein neben mit Bruder auch 
hinterbringen möge, es seye dann, dass es kays: Arbeith wäre, so auf drey, 
oder vire wochen müsste fertig seyn, bey Straff funffzehen guld: 
Drey- und zwainzigstens, Solle kein mit Bruder die umbliegende 
Goldschrnid herzue zieglen, und von ihnnen arbeith ablösen, ausserhalb 
der ordentlichen Jahr Märckht, sondern solche die alhiesige machen lassen, 
bey Straff Sechs gulden. 
Vier- und zwainzigstens, die gesöllen Belangend sollen dieselbe 
morgens umb halber Sechss Uhr aufstehen, und biss Abend um Sieben Uhr 
arbeithen, ausser am Sambstag umb Sechss Uhr feyer abend machen. 
Fünff- und zwainzigstens, Sollen die mit Brüder nichts aus der 
Bruderschaift schwäzen, noch uill weniger die geheimbnussen der 
Profession dennen gesöllen vertrauen, bey Straff Sechs gulden. 
Sechs- und zwainzigstens Solle einen ieden, der seine Stuckh vor- 
gewiesen, diese Articuln, und ordnung, und nicht obenhin ein Ausszug auss 
dieser ordnung, wie nicht weniger die fewer ordnung, damit er sich ieder 
zeit darnach zu richten weiss, in völliger Zusambenkonfft ordentlich vor- 
gelesen werden. 
Sieben- und zwainzigstens, die Vorsteher sollen, die bueben und 
gesöllen, wie auch andere Notthurfften fleissig einschreiben, und von 
dennen bruderschaffts Handlungen ein ordentliches Vormerckh buch halten, 
damit dadurch gutte ordnung erhalten werde. 
Acht- und zwainzigstens, Solle des Vorstehers seiner Ehefrauen 
für ihre Bemühung alle zwey Jahr, Neun gulden zur discrecion gegeben 
werden. 
Neun- und zwainzigstens, ist in obacht zu nehmen, dass die ein- 
gehende Straffen, die vier Quartall- oder ]ahrs-Sold, und andere gelder 
Keineswegs zum Verschwenden angesehen, sondern es solle ein- und anders 
iederzeit von dennen Vorstehern ordentlich verraittet, und zu verfallenten 
Nothwendigkeiten, sonderlich aber unserer Profession zuegethan-armen 
Kranckhen, oder Nothleydenten zu helffen angeleget werden.
	        
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