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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwainzigstens, Solle bey der zusambenkonfft nichts anders alss von

nottwendigen sachen tractieret, herentgegen die Schimpl-ierungen, Ehrenrührige

 Wort, Real, und verbal injurien, auch Vorwerffung anderer Verbrechen,

 unterschiedliche geschichten, und Reden, gänzlichen aussgelassen

werden, bey Straff Sechs gulden.

Ain- und zwainzigstens, wann ein mit Bruder ein arbeith hat, solle er

nicht weniger macherlohn daruon nehmen, alss wass sonsten der Brauch

ist, und ein anderer mit Bruder begehret, damit dadurch die arbeith eines

andern nicht geschmällert, und ein praejudicium gemacht werde, bey Straff

Neun gulden.

Zwey- und zwainzigstens Solle kein mit Bruder über Sechs gesöllen

in dem Laaden, oder Zimmer sizen haben, und nur selbsten Siebender seyn,

sondern da einer souill arbeith hätte, so soll er einen andern auch etwass

vergönstigen, und zuekommen lassen, damit sich ein neben mit Bruder auch

hinterbringen möge, es seye dann, dass es kays: Arbeith wäre, so auf drey,

oder vire wochen müsste fertig seyn, bey Straff funffzehen guld:

Drey- und zwainzigstens, Solle kein mit Bruder die umbliegende

Goldschrnid herzue zieglen, und von ihnnen arbeith ablösen, ausserhalb

der ordentlichen Jahr Märckht, sondern solche die alhiesige machen lassen,

bey Straff Sechs gulden.

Vier- und zwainzigstens, die gesöllen Belangend sollen dieselbe

morgens umb halber Sechss Uhr aufstehen, und biss Abend um Sieben Uhr

arbeithen, ausser am Sambstag umb Sechss Uhr feyer abend machen.

Fünff- und zwainzigstens, Sollen die mit Brüder nichts aus der

Bruderschaift schwäzen, noch uill weniger die geheimbnussen der

Profession dennen gesöllen vertrauen, bey Straff Sechs gulden.

Sechs- und zwainzigstens Solle einen ieden, der seine Stuckh vorgewiesen,

 diese Articuln, und ordnung, und nicht obenhin ein Ausszug auss

dieser ordnung, wie nicht weniger die fewer ordnung, damit er sich ieder

zeit darnach zu richten weiss, in völliger Zusambenkonfft ordentlich vorgelesen

 werden.

Sieben- und zwainzigstens, die Vorsteher sollen, die bueben und

gesöllen, wie auch andere Notthurfften fleissig einschreiben, und von

dennen bruderschaffts Handlungen ein ordentliches Vormerckh buch halten,

damit dadurch gutte ordnung erhalten werde.

Acht- und zwainzigstens, Solle des Vorstehers seiner Ehefrauen

für ihre Bemühung alle zwey Jahr, Neun gulden zur discrecion gegeben

werden.

Neun- und zwainzigstens, ist in obacht zu nehmen, dass die eingehende

 Straffen, die vier Quartall- oder ]ahrs-Sold, und andere gelder

Keineswegs zum Verschwenden angesehen, sondern es solle ein- und anders

iederzeit von dennen Vorstehern ordentlich verraittet, und zu verfallenten

Nothwendigkeiten, sonderlich aber unserer Profession zuegethan-armen

Kranckhen, oder Nothleydenten zu helffen angeleget werden.
            
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