Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Dreyssigstens, zu disem Ende des vorstehenden Puncts solle alle

Jahr genau- und ordentliche Rechnung von dennen zwey Vorstehern gelegt

werden, und Ehender alss die Vorlesung geschiehet, Kommet die Rechnung

den andern Vier geschwornen vorzuzaigen, welche zu beobachten haben,

ob alle Posten beleget, und wass nicht beleget ist, ob es zu passieren seye;

es sollen auch die beede Vorsteher welche die Rechnung führen, ieder unter

besonderer Spörr, damit Keiner ohne dem andern die Laad eroeffne, solche

zu verwahren haben.

Ein- und dreyssigstens, Solle ein Jedwederer, Ehe er Maister wird,

und die Stuckh zumachen anfangt, seinen Lehr- und geburts-Brief wie

oben bereits vermelt worden, haben, und selbe Pro ducieren.

Zwey- und dreyssigstens, Ess solle auch kein mit Bruder mehrers

nicht als drey Jungen, Nemblichen von einer Helffte, auf die andere Helffte

der Lehrzeit halten, bey Straf achtzehn Gulden.

Ein Lehr Brieff auszufertigen seynd die Verordneten Herrn Vorsteher

schuldig, solchen auf Pergament, dass Insiegl, Schnur, und Käpsel, gegen

erlegung Neün gulden, zugeben und erfolgen zu lassen,

Drey- und dreyssigstens, Weillen die verordnete Vorsteher, alle

Mühe, Sorg und Vorsehung bey der Ehrsamben Bruderschafft auf sich

haben, und ein ieder Derselben Nuzen zu observieren schuldig; Alss solle

ihnnen Vorstehem vor anderen mit Brüdern, und der Bruderschafft zuegethannen

 in allen der schuldige Respect, Ehr, und gehorsamb gegeben, und

gelaistet: dagegen der übertretter, und Verbrecher in hizigen schimpflichen,

und andern dergleichen Unbeschaidenen Reden nach erkanntnuss einer

Ehrsamben Bruderschafft in die gebührende Bestraffung alsobalden

genohmen werden.

Vier- und dreyssigstens Solle ein jeder mit Bruder sowohl bey der

fronleichnambs Tag Procession, alss auch bey dem quatemberlichen zeit

haltenden Gottes Dienst, nicht weniger, bey dennen Vier Quatember - I-Ieyl:

Drey König - Eligy - Messen dann bey dennen Seell Messen vor die Verstorbenen

 guttthäter ohne Weithere entschuldigung fleissig erscheinen,

widrigen falls der nicht erscheinende, so nicht legitime Excusirt, gestrafft,

und solche straff zu der Ehr Gottes Applicirt werden, mithin welcher von

der Fronleichnambs-Procession aussbleibet, solle pr: dreyssig Kreuzer,

und der bey einer quatember, oder bey dennen sonst gemelten Messen

nicht erscheinet, pr: funffzehen Kreuzer, Jene aber so zum beichten

gewidmet, und aussbleiben, ieder pr: dreyssig Kreuzer gestrafft werden.

Fünff- und dreyssigstens, Welche wider dise ordnung handeln, und

sich Ungehorsamb erzeigen würden, auch zur erlegung der wegen ihres

Verbrechen zuefallenden straffgebühr sich weigerten, oder den sonst in dieser

ordnung Vorgeschriebenen enthalt nicht nachleben wolten, diese sollen alsogleich

 dem Löbl: kays: Münzambt angezeigt werden, und sodann nach

Befund der sachen ohne der mindesten Consideration der Prob: Punzen, in

solang biss alle Parition und Gehorsamb bewürckhet, verbotten seyn, dennen

.:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.