Dreyssigstens, zu disem Ende des vorstehenden Puncts solle alle
Jahr genau- und ordentliche Rechnung von dennen zwey Vorstehern gelegt
werden, und Ehender alss die Vorlesung geschiehet, Kommet die Rechnung
den andern Vier geschwornen vorzuzaigen, welche zu beobachten haben,
ob alle Posten beleget, und wass nicht beleget ist, ob es zu passieren seye;
es sollen auch die beede Vorsteher welche die Rechnung führen, ieder unter
besonderer Spörr, damit Keiner ohne dem andern die Laad eroeffne, solche
zu verwahren haben.
Ein- und dreyssigstens, Solle ein Jedwederer, Ehe er Maister wird,
und die Stuckh zumachen anfangt, seinen Lehr- und geburts-Brief wie
oben bereits vermelt worden, haben, und selbe Pro ducieren.
Zwey- und dreyssigstens, Ess solle auch kein mit Bruder mehrers
nicht als drey Jungen, Nemblichen von einer Helffte, auf die andere Helffte
der Lehrzeit halten, bey Straf achtzehn Gulden.
Ein Lehr Brieff auszufertigen seynd die Verordneten Herrn Vorsteher
schuldig, solchen auf Pergament, dass Insiegl, Schnur, und Käpsel, gegen
erlegung Neün gulden, zugeben und erfolgen zu lassen,
Drey- und dreyssigstens, Weillen die verordnete Vorsteher, alle
Mühe, Sorg und Vorsehung bey der Ehrsamben Bruderschafft auf sich
haben, und ein ieder Derselben Nuzen zu observieren schuldig; Alss solle
ihnnen Vorstehem vor anderen mit Brüdern, und der Bruderschafft zuege-
thannen in allen der schuldige Respect, Ehr, und gehorsamb gegeben, und
gelaistet: dagegen der übertretter, und Verbrecher in hizigen schimpflichen,
und andern dergleichen Unbeschaidenen Reden nach erkanntnuss einer
Ehrsamben Bruderschafft in die gebührende Bestraffung alsobalden
genohmen werden.
Vier- und dreyssigstens Solle ein jeder mit Bruder sowohl bey der
fronleichnambs Tag Procession, alss auch bey dem quatemberlichen zeit
haltenden Gottes Dienst, nicht weniger, bey dennen Vier Quatember - I-Ieyl:
Drey König - Eligy - Messen dann bey dennen Seell Messen vor die Ver-
storbenen guttthäter ohne Weithere entschuldigung fleissig erscheinen,
widrigen falls der nicht erscheinende, so nicht legitime Excusirt, gestrafft,
und solche straff zu der Ehr Gottes Applicirt werden, mithin welcher von
der Fronleichnambs-Procession aussbleibet, solle pr: dreyssig Kreuzer,
und der bey einer quatember, oder bey dennen sonst gemelten Messen
nicht erscheinet, pr: funffzehen Kreuzer, Jene aber so zum beichten
gewidmet, und aussbleiben, ieder pr: dreyssig Kreuzer gestrafft werden.
Fünff- und dreyssigstens, Welche wider dise ordnung handeln, und
sich Ungehorsamb erzeigen würden, auch zur erlegung der wegen ihres
Verbrechen zuefallenden straffgebühr sich weigerten, oder den sonst in dieser
ordnung Vorgeschriebenen enthalt nicht nachleben wolten, diese sollen also-
gleich dem Löbl: kays: Münzambt angezeigt werden, und sodann nach
Befund der sachen ohne der mindesten Consideration der Prob: Punzen, in
solang biss alle Parition und Gehorsamb bewürckhet, verbotten seyn, dennen
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