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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Dreyssigstens, zu disem Ende des vorstehenden Puncts solle alle 
Jahr genau- und ordentliche Rechnung von dennen zwey Vorstehern gelegt 
werden, und Ehender alss die Vorlesung geschiehet, Kommet die Rechnung 
den andern Vier geschwornen vorzuzaigen, welche zu beobachten haben, 
ob alle Posten beleget, und wass nicht beleget ist, ob es zu passieren seye; 
es sollen auch die beede Vorsteher welche die Rechnung führen, ieder unter 
besonderer Spörr, damit Keiner ohne dem andern die Laad eroeffne, solche 
zu verwahren haben. 
Ein- und dreyssigstens, Solle ein Jedwederer, Ehe er Maister wird, 
und die Stuckh zumachen anfangt, seinen Lehr- und geburts-Brief wie 
oben bereits vermelt worden, haben, und selbe Pro ducieren. 
Zwey- und dreyssigstens, Ess solle auch kein mit Bruder mehrers 
nicht als drey Jungen, Nemblichen von einer Helffte, auf die andere Helffte 
der Lehrzeit halten, bey Straf achtzehn Gulden. 
Ein Lehr Brieff auszufertigen seynd die Verordneten Herrn Vorsteher 
schuldig, solchen auf Pergament, dass Insiegl, Schnur, und Käpsel, gegen 
erlegung Neün gulden, zugeben und erfolgen zu lassen, 
Drey- und dreyssigstens, Weillen die verordnete Vorsteher, alle 
Mühe, Sorg und Vorsehung bey der Ehrsamben Bruderschafft auf sich 
haben, und ein ieder Derselben Nuzen zu observieren schuldig; Alss solle 
ihnnen Vorstehem vor anderen mit Brüdern, und der Bruderschafft zuege- 
thannen in allen der schuldige Respect, Ehr, und gehorsamb gegeben, und 
gelaistet: dagegen der übertretter, und Verbrecher in hizigen schimpflichen, 
und andern dergleichen Unbeschaidenen Reden nach erkanntnuss einer 
Ehrsamben Bruderschafft in die gebührende Bestraffung alsobalden 
genohmen werden. 
Vier- und dreyssigstens Solle ein jeder mit Bruder sowohl bey der 
fronleichnambs Tag Procession, alss auch bey dem quatemberlichen zeit 
haltenden Gottes Dienst, nicht weniger, bey dennen Vier Quatember - I-Ieyl: 
Drey König - Eligy - Messen dann bey dennen Seell Messen vor die Ver- 
storbenen guttthäter ohne Weithere entschuldigung fleissig erscheinen, 
widrigen falls der nicht erscheinende, so nicht legitime Excusirt, gestrafft, 
und solche straff zu der Ehr Gottes Applicirt werden, mithin welcher von 
der Fronleichnambs-Procession aussbleibet, solle pr: dreyssig Kreuzer, 
und der bey einer quatember, oder bey dennen sonst gemelten Messen 
nicht erscheinet, pr: funffzehen Kreuzer, Jene aber so zum beichten 
gewidmet, und aussbleiben, ieder pr: dreyssig Kreuzer gestrafft werden. 
Fünff- und dreyssigstens, Welche wider dise ordnung handeln, und 
sich Ungehorsamb erzeigen würden, auch zur erlegung der wegen ihres 
Verbrechen zuefallenden straffgebühr sich weigerten, oder den sonst in dieser 
ordnung Vorgeschriebenen enthalt nicht nachleben wolten, diese sollen also- 
gleich dem Löbl: kays: Münzambt angezeigt werden, und sodann nach 
Befund der sachen ohne der mindesten Consideration der Prob: Punzen, in 
solang biss alle Parition und Gehorsamb bewürckhet, verbotten seyn, dennen 
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