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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

nach diesen Gesetzen, als ihre erste Instanz zu betrachten hat, der zweyte 
Theil aber diejenigen Ordnungen enthält, vermög welchen dieses Mittel 
unter dem Gehorsam des hiesigen k. k. Hauptmünzamtes stehen und das- 
selbe diesfalls als seine erste Instanz erkennen soll. 
Erster Theil. 
Ordnung für die bürgerlichen Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter, 
in so weit sie unter dem Gehorsam der k. k. N. Oe. Regierung stehen. 
Erstens. Ein jeder, der bey diesem Mittel die Profession erlernen will, 
soll von ehrlicher Geburt seyn, und bey dem Aufdingen einen legalen Tauf- 
schein aufweisen: sowohl der Sohn eines Meisters, als ein jeder anderer 
Lehrjung soll sechs Jahre in der Lehre stehen, und bei dem Aufdingen 
I H 30 kr in die Lade erlegen, bey dem Aufdingen zwey Meister als Zeugen 
haben, und bey einem Meister allein auslemen, es wären dann wichtige 
Ursachen vorhanden, vermög welchen er demselben abgenommen, und 
einem andern übergeben würde, welche allezeit vorhero der k. k. N. Oe. 
Regierung zur Untersuchung, und Entscheidung anzuzeigen sind. Die 
Meisters-Wittiben sollen den bey ihres Manns Absterben in der Lehre 
hinterlassenen Lehrjungen zwar beybehalten, jedoch das letzte halbe Jahr 
seiner Lehrzeit einem andern Meister zur Auslernung übergeben, und nie- 
malen befugt seyn, einen neuen Lehrjungen ohne besondere obrigkeitliche 
Bewilligung aufzudingen. Ein antretender Lehrjung soll auch nicht länger, 
als ein halbes _]ahr in der Probe stehen, sodann aber, wenn sonst keine 
erhebliche Ursachen vorwalten, alsogleich aufgedungen, und ihm das halbe 
Probjahr an den sechs Lehrjahren zu gutem gerechnet werden. 
Und, da mehrmalen sich geäussert hat, dass die Meister ihre Lehrjungen 
mehr zu den Hausverrichtungen, als zur gründlichen Erlernung der 
Profession anhalten und gebrauchen, als ist dieser gemeinschädliche Miss- 
brauch nicht ferner zu gestatten, somit wird das erstere den Meistern hiemit 
nachdrücklich verboten, das letztere aber ernstlich anbefohlen, und falls von 
dem einen oder dem andern Meister dem zuwider gehandelt würde, so soll 
der Lehrjung berechtiget seyn, sich diessfalls mit gebührender Bescheiden- 
heit bey dem Mittel zu beschweren, welches sodann den betreffenden 
Meister zu genauer und unfehlbarer Befolgung der diesseitigen Ordnung 
anzuhalten, und dem Lehrjung den gebührenden Beystand zu leisten hat. 
Wenn ein Lehrjung ordentlich ausgelernet hat, so soll er bey versammeltem 
Mittel in Gegenwart des Commissarii freygesprochen werden, und 3 H. 
Freysprechgeld zur Lade erlegen. Den Gesellen, welche bey Wittiben 
arbeiten, oder auswandern, soll fürohin keine Zeit mehr für ungültig gehalten 
werden, wie dann alle Zeitarbeit gänzlich aufgehoben wird, jedoch soll den 
Wittiben allezeit vorzüglich ein wohl gesitteter und kunsterfahrener Gesell 
in die Arbeit gegeben werden. 
Zweytens: Sollen die Meistersöhne eben sowohl, als andere Meister- 
rechtswerber, wenn sie ordnungsmässig gelernet haben, ihre auferlegte 
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