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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

nach diesen Gesetzen, als ihre erste Instanz zu betrachten hat, der zweyte

Theil aber diejenigen Ordnungen enthält, vermög welchen dieses Mittel

unter dem Gehorsam des hiesigen k. k. Hauptmünzamtes stehen und dasselbe

 diesfalls als seine erste Instanz erkennen soll.

Erster Theil.

Ordnung für die bürgerlichen Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter,

in so weit sie unter dem Gehorsam der k. k. N. Oe. Regierung stehen.

Erstens. Ein jeder, der bey diesem Mittel die Profession erlernen will,

soll von ehrlicher Geburt seyn, und bey dem Aufdingen einen legalen Taufschein

 aufweisen: sowohl der Sohn eines Meisters, als ein jeder anderer

Lehrjung soll sechs Jahre in der Lehre stehen, und bei dem Aufdingen

I H 30 kr in die Lade erlegen, bey dem Aufdingen zwey Meister als Zeugen

haben, und bey einem Meister allein auslemen, es wären dann wichtige

Ursachen vorhanden, vermög welchen er demselben abgenommen, und

einem andern übergeben würde, welche allezeit vorhero der k. k. N. Oe.

Regierung zur Untersuchung, und Entscheidung anzuzeigen sind. Die

Meisters-Wittiben sollen den bey ihres Manns Absterben in der Lehre

hinterlassenen Lehrjungen zwar beybehalten, jedoch das letzte halbe Jahr

seiner Lehrzeit einem andern Meister zur Auslernung übergeben, und niemalen

 befugt seyn, einen neuen Lehrjungen ohne besondere obrigkeitliche

Bewilligung aufzudingen. Ein antretender Lehrjung soll auch nicht länger,

als ein halbes _]ahr in der Probe stehen, sodann aber, wenn sonst keine

erhebliche Ursachen vorwalten, alsogleich aufgedungen, und ihm das halbe

Probjahr an den sechs Lehrjahren zu gutem gerechnet werden.

Und, da mehrmalen sich geäussert hat, dass die Meister ihre Lehrjungen

mehr zu den Hausverrichtungen, als zur gründlichen Erlernung der

Profession anhalten und gebrauchen, als ist dieser gemeinschädliche Missbrauch

 nicht ferner zu gestatten, somit wird das erstere den Meistern hiemit

nachdrücklich verboten, das letztere aber ernstlich anbefohlen, und falls von

dem einen oder dem andern Meister dem zuwider gehandelt würde, so soll

der Lehrjung berechtiget seyn, sich diessfalls mit gebührender Bescheidenheit

 bey dem Mittel zu beschweren, welches sodann den betreffenden

Meister zu genauer und unfehlbarer Befolgung der diesseitigen Ordnung

anzuhalten, und dem Lehrjung den gebührenden Beystand zu leisten hat.

Wenn ein Lehrjung ordentlich ausgelernet hat, so soll er bey versammeltem

Mittel in Gegenwart des Commissarii freygesprochen werden, und 3 H.

Freysprechgeld zur Lade erlegen. Den Gesellen, welche bey Wittiben

arbeiten, oder auswandern, soll fürohin keine Zeit mehr für ungültig gehalten

werden, wie dann alle Zeitarbeit gänzlich aufgehoben wird, jedoch soll den

Wittiben allezeit vorzüglich ein wohl gesitteter und kunsterfahrener Gesell

in die Arbeit gegeben werden.

Zweytens: Sollen die Meistersöhne eben sowohl, als andere Meisterrechtswerber,

 wenn sie ordnungsmässig gelernet haben, ihre auferlegte

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