nach diesen Gesetzen, als ihre erste Instanz zu betrachten hat, der zweyte
Theil aber diejenigen Ordnungen enthält, vermög welchen dieses Mittel
unter dem Gehorsam des hiesigen k. k. Hauptmünzamtes stehen und das-
selbe diesfalls als seine erste Instanz erkennen soll.
Erster Theil.
Ordnung für die bürgerlichen Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter,
in so weit sie unter dem Gehorsam der k. k. N. Oe. Regierung stehen.
Erstens. Ein jeder, der bey diesem Mittel die Profession erlernen will,
soll von ehrlicher Geburt seyn, und bey dem Aufdingen einen legalen Tauf-
schein aufweisen: sowohl der Sohn eines Meisters, als ein jeder anderer
Lehrjung soll sechs Jahre in der Lehre stehen, und bei dem Aufdingen
I H 30 kr in die Lade erlegen, bey dem Aufdingen zwey Meister als Zeugen
haben, und bey einem Meister allein auslemen, es wären dann wichtige
Ursachen vorhanden, vermög welchen er demselben abgenommen, und
einem andern übergeben würde, welche allezeit vorhero der k. k. N. Oe.
Regierung zur Untersuchung, und Entscheidung anzuzeigen sind. Die
Meisters-Wittiben sollen den bey ihres Manns Absterben in der Lehre
hinterlassenen Lehrjungen zwar beybehalten, jedoch das letzte halbe Jahr
seiner Lehrzeit einem andern Meister zur Auslernung übergeben, und nie-
malen befugt seyn, einen neuen Lehrjungen ohne besondere obrigkeitliche
Bewilligung aufzudingen. Ein antretender Lehrjung soll auch nicht länger,
als ein halbes _]ahr in der Probe stehen, sodann aber, wenn sonst keine
erhebliche Ursachen vorwalten, alsogleich aufgedungen, und ihm das halbe
Probjahr an den sechs Lehrjahren zu gutem gerechnet werden.
Und, da mehrmalen sich geäussert hat, dass die Meister ihre Lehrjungen
mehr zu den Hausverrichtungen, als zur gründlichen Erlernung der
Profession anhalten und gebrauchen, als ist dieser gemeinschädliche Miss-
brauch nicht ferner zu gestatten, somit wird das erstere den Meistern hiemit
nachdrücklich verboten, das letztere aber ernstlich anbefohlen, und falls von
dem einen oder dem andern Meister dem zuwider gehandelt würde, so soll
der Lehrjung berechtiget seyn, sich diessfalls mit gebührender Bescheiden-
heit bey dem Mittel zu beschweren, welches sodann den betreffenden
Meister zu genauer und unfehlbarer Befolgung der diesseitigen Ordnung
anzuhalten, und dem Lehrjung den gebührenden Beystand zu leisten hat.
Wenn ein Lehrjung ordentlich ausgelernet hat, so soll er bey versammeltem
Mittel in Gegenwart des Commissarii freygesprochen werden, und 3 H.
Freysprechgeld zur Lade erlegen. Den Gesellen, welche bey Wittiben
arbeiten, oder auswandern, soll fürohin keine Zeit mehr für ungültig gehalten
werden, wie dann alle Zeitarbeit gänzlich aufgehoben wird, jedoch soll den
Wittiben allezeit vorzüglich ein wohl gesitteter und kunsterfahrener Gesell
in die Arbeit gegeben werden.
Zweytens: Sollen die Meistersöhne eben sowohl, als andere Meister-
rechtswerber, wenn sie ordnungsmässig gelernet haben, ihre auferlegte
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