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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Probstücke verfertigen, und die vormalen üblich gewesene zehn jahre der

Gültigkeit zum Meisterrecht abgeschaffet werden. Hingegen hat es bey der

in die Lade zu erlegenden Meisterrechtsgebühr per 50 ff zu verbleiben, wie

dann auch ein jeder neuer Meister einem zeitlichen Münzmeister, die bisher

übliche Douceur mit 6B wegen seiner bey dem Mittel habenden Bemühung

erlegen soll.

Drittens: Ein jeder Gesell, der hier zu arbeiten gedenket, soll sich bey

der ersten Zusammenkunft des Mittels einschreiben lassen, und es soll diese

Einschreibung unentgeltlich geschehen: wenn ein Gesell hier von einem

Meister aus derArbeit, in die Arbeit eines andern tritt, so soll er von keinem

angenommen werden, er habe dann von dem vorigen ein schriftliches

Zeugniss seines Wohlverhaltens vorzuzeigen.

Es hat aber, wenn ein Meister dem Gesellen, oder dieser jenem aufzukünden

 gedenkt, solches an einem Sonntage zu geschehen, und im ersten

Falle der Gesell noch 8 Tage bey dem Meister zu verbleiben, im andern

Falle aber der Gesell noch I4 Tage bey dem Meister in der Arbeit zu stehen,

doch, ohne dass ihm eine Arbeit aufgetragen werde, welche bis zu ihrer

gänzlichen Verfertigung diese bestimmte Zeit übertrift; hingegen aber, wenn

der Gesell von seinem Meister austreten will, so soll er die vor der Aufkündigung

 angefangene Arbeit, wenn es der Meister verlangt, vorher ausmachen,

 im Falle aber der Gesell solches nicht thun Wollte, so soll ihn der

Meister nicht abfertigen, sondern, was der Lohn ist, zu der Lade depositiren,

und die Zwistigkeit durch die Vorsteher vermitteln lassen, in welcher Zeit

kein Meister den Gesellen in Arbeit nehmen soll, jedoch bleibt jeder Parthey

bey vermeyntlicher Beschwerung die weitere Anzeige an die k. k. N. Oe. Regierung

 unbenommen. Ein einwandernder Gesell soll ohne Vorzeigung einer

richtigen Kundschaft, die er dem ersten Vorsteher bis zur Wiederaus-Wanderung

 in Verwahrung zu geben hat, nicht in Arbeit genommen werden,

und wenn _ein Meister, oder ein Gesell gegen diese Ordnung handelt, soll

der erstere um 2 5., der letztere um I fl. zur Lade gestrafet werden.

Viertens: Ein Gesell, der um das Burger- und Meisterrecht sich

bewirbt, soll dasselbe bei der k. k. N. Oe. Regierung geziemend ansuchen

und ein, ausser der Stempelgebühr, unentgeltliches Attestat von einem

Obermünzbeamten über seine guten Eigenschaften beylegen, und, wenn er

zur Probe gelassen wird, so hat er zuförderst in der k. k. Gravier-Akademie

unter der Aufsicht des jeweiligen Directoris eine Probe von seiner Fähigkeit

im Zeichnen und Possiren zu leisten, und vorgedachter Regierung mit dem

Attestat eines Münz-Oberbeamten und des Directoris vorzulegen: wenn nun

diese wohl ausgefallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe, wie bishero,

bei einem von dieser Regierung mit Zuziehung des Mittels ernannten Meister,

unter der Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget werden,

die alle 8. Tage einmal nach der Probearbeit zu schauen haben und zwar

von dem Silberarbeitergesellen ein getriebener- und vergoldeter Kelch, oder

ein anderes bestelltes und verkäufliches Stück, woran die Kunst des Gesellen
            
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