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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

hinlänglich zu ersehen ist; der Goldarbeitergesell hat eine mit guten Steinen 
besetzte Haarnadel, oder auch ein anderes verkäufliches, und die Geschick- 
lichkeit genügsam erweisendes Probestück zu verfertigen. Der Gallanterie- 
Arbeitergesell hingegen, hat eine gravirte und ciselirte goldene Dose, oder 
Uhrgehäuss, oder auch ein anderes zum Beweise der erforderlichen Fähig- 
keit, wohl ausgearbeitetes Stück zu machen, und wenn das eine oder andere 
Probstück fertig worden, so muss solches dem Mittel in Gegenwart eines 
von den Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget, und sodann der 
Regierung sammt einem Atteste übergeben werden. Wenn oftgedachte 
Regierung das gute Probstück beangnehmet, und dem Gesellen zum Meister- 
rechte die Bewilligung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechtswerber 
von dem Mittel, ohne weiteres Meisterstück gegen Vorweisung seines Tauf- 
scheins und Lehrbriefs, und gegen Erlegung der im zweyten Artikel fest- 
gesetzten Gebühren, wie auch nachdem er vorhero einem von den Haupt- 
münzamts-Oberbeamten nach verlesenen Artikeln, die Handgelobniss zu 
dem Ende abgelegt hat, dass er das Hauptmünzamt, in so weit dasselbe die 
unten beygefügte Artikel betrift, als seine erste Instanz erkenne, aufgenommen 
werden. Hiemit werden zugleich die allzu kostbare und viele Zeit weg- 
nehmende Meisterstücke in Hinkunft abgeschaft, und soll auch keinerdingen 
ein Probgesell mit Verfertigung seines Probstücks solange zuwarten, bis der 
andere, der schon in der Probe sitzet, mit der seinigen vorhero fertig worden 
ist jedoch soll auch keiner ohne erhebliche Ursachen über dem Probstück 
länger, als 6. Monate in der Arbeit sitzen. 
Fünftens: Wenn ein Mitmeister dem andern seinen Gesellen, oder 
Lehrjung abwendig machen würde, der soll nicht allein den Gesellen, oder 
Lehrjung gleich wieder zurückstellen, sondern auch noch m. H. Strafe in die 
Lade erlegen. 
Sechstens: Wenn ein Gesell einen andern Gesellen, oder Lehrjung 
abwendig machen würde, oder sich selbst dieser Commercialordnung ent- 
gegen, sträflich verhalten würde, der soll um höchstens I fl. zu der Lade 
gestraft werden, wenn aber das Verbrechen wichtiger wäre, der k. k. N. Oe. 
Regierung zur weiteren Bestrafung angezeiget werden. 
Siebentens: Soll kein Meister, oder eine Meisterswitwe gestatten, 
dass die Gesellen für ihre eigene Rechnung in ihren Läden, oder I-Iäusem 
arbeiten, damit andurch aller unbefugter Verkauf, und alle Stöhrerey ver- 
hindert werde. 
Achtens: Welcher Gesell sich von einem bürgerlichen Meister hinweg, 
und zu einem Stöhrer, oder sonst Unbefugten in die Arbeit begeben würde, 
der soll zu keinem Meisterrecht gelangen können. 
Neunte ns: Soll kein Meister einen Gesellen, der vorher bey einem 
Stöhrer, oder einem andern Unbefugten gearbeitet hat, in seine Arbeit auf- 
nehmen, es wäre dann ein fremder, ganz unbekannter, und sehr nothleidender 
Gesell, der allhier keine Ordnung gewusst, oder einer, der bey keinem 
bürgerlichen Meister hätte Arbeit bekommen können.
	        
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