hinlänglich zu ersehen ist; der Goldarbeitergesell hat eine mit guten Steinen
besetzte Haarnadel, oder auch ein anderes verkäufliches, und die Geschick-
lichkeit genügsam erweisendes Probestück zu verfertigen. Der Gallanterie-
Arbeitergesell hingegen, hat eine gravirte und ciselirte goldene Dose, oder
Uhrgehäuss, oder auch ein anderes zum Beweise der erforderlichen Fähig-
keit, wohl ausgearbeitetes Stück zu machen, und wenn das eine oder andere
Probstück fertig worden, so muss solches dem Mittel in Gegenwart eines
von den Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget, und sodann der
Regierung sammt einem Atteste übergeben werden. Wenn oftgedachte
Regierung das gute Probstück beangnehmet, und dem Gesellen zum Meister-
rechte die Bewilligung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechtswerber
von dem Mittel, ohne weiteres Meisterstück gegen Vorweisung seines Tauf-
scheins und Lehrbriefs, und gegen Erlegung der im zweyten Artikel fest-
gesetzten Gebühren, wie auch nachdem er vorhero einem von den Haupt-
münzamts-Oberbeamten nach verlesenen Artikeln, die Handgelobniss zu
dem Ende abgelegt hat, dass er das Hauptmünzamt, in so weit dasselbe die
unten beygefügte Artikel betrift, als seine erste Instanz erkenne, aufgenommen
werden. Hiemit werden zugleich die allzu kostbare und viele Zeit weg-
nehmende Meisterstücke in Hinkunft abgeschaft, und soll auch keinerdingen
ein Probgesell mit Verfertigung seines Probstücks solange zuwarten, bis der
andere, der schon in der Probe sitzet, mit der seinigen vorhero fertig worden
ist jedoch soll auch keiner ohne erhebliche Ursachen über dem Probstück
länger, als 6. Monate in der Arbeit sitzen.
Fünftens: Wenn ein Mitmeister dem andern seinen Gesellen, oder
Lehrjung abwendig machen würde, der soll nicht allein den Gesellen, oder
Lehrjung gleich wieder zurückstellen, sondern auch noch m. H. Strafe in die
Lade erlegen.
Sechstens: Wenn ein Gesell einen andern Gesellen, oder Lehrjung
abwendig machen würde, oder sich selbst dieser Commercialordnung ent-
gegen, sträflich verhalten würde, der soll um höchstens I fl. zu der Lade
gestraft werden, wenn aber das Verbrechen wichtiger wäre, der k. k. N. Oe.
Regierung zur weiteren Bestrafung angezeiget werden.
Siebentens: Soll kein Meister, oder eine Meisterswitwe gestatten,
dass die Gesellen für ihre eigene Rechnung in ihren Läden, oder I-Iäusem
arbeiten, damit andurch aller unbefugter Verkauf, und alle Stöhrerey ver-
hindert werde.
Achtens: Welcher Gesell sich von einem bürgerlichen Meister hinweg,
und zu einem Stöhrer, oder sonst Unbefugten in die Arbeit begeben würde,
der soll zu keinem Meisterrecht gelangen können.
Neunte ns: Soll kein Meister einen Gesellen, der vorher bey einem
Stöhrer, oder einem andern Unbefugten gearbeitet hat, in seine Arbeit auf-
nehmen, es wäre dann ein fremder, ganz unbekannter, und sehr nothleidender
Gesell, der allhier keine Ordnung gewusst, oder einer, der bey keinem
bürgerlichen Meister hätte Arbeit bekommen können.