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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Siebenzehntens: Die Vorsteher sollen die Lehrjungen, und Gesellen, 
wie auch andere Nothdurften fieissig einschreiben, und von den Handlungen 
des Mittels ein ordentliches Vormerkbuch halten, damit alles in guter 
Ordnung erhalten werde. 
Achtzehntens: Soll die Ehefrau des Vorstehers alle zwey Jahre, g. fl. 
für ihre Bemühung aus der Lade empfangen. 
Neunzehntens: Ist wohl darauf zu sehen, dass die in die Lade des 
Mittels einkomrnende Straf- Auflag- und andere Gelder keineswegs zum 
Verschwenden verwendet werden, wie dann überhaupt alles Essen und 
Trinken auf Unkösten der Lade schärfest verboten ist: sondern es soll das 
eine und andere von den Vorstehern ordentlich und richtig verrechnet, und 
zu den vorfallenden Nothwendigkeiten, und fürohin mehrers, als bishero 
geschehen ist, besonders auf kranke, arme, und nothleidende Professions- 
verwandte angewendet werden. Zu dem Ende sollen 
Zwanzigstens: Alle Jahre von den Vorstehern, in Gegenwart eines 
von den Hauptmünzamts-Oberbeamten, und des Mittels, und seines Com- 
missarii, die genaue und ordentliche Rechnung vorgelegt, und, ehe die Vor- 
lesung derselben geschieht, die Rechnung der andern 4 Geschwornen vor- 
gebracht werden, damit zu ersehen sey, ob alle Posten zu passiren seyn? 
Es sollen auch sowohl die beyden Vorsteher, als des Mittels Commissarius, 
welche zusammen die Rechnung führen, jeder einen Schlüssel zu den drey 
ungleichen Schlössern der Lade haben, damit keiner, ohne die andere, die 
Lade eröffnen könne, und alle Jahre soll die berichtigte Ladenrechnung der 
k. k. N. Oe. Regierung, zur Einsicht und Beangnehmung von dem Mittels 
Commissario, und den beyden Vorstehern unterzeichnet, eingereichet 
werden. 
Einundzwanzigstens: Einemjeden Meister wird frey gelassen, so viele 
Lehrjungen, als er bedarf, und gebrauchen kann, aufdingen zu lassen; der 
Lehrbrief eines Ausgelernten oder Freygesprochenen, soll nicht kostbar aus- 
gefertiget, sondern nur gegen Entrichtung des behörigen Stempels ä r. H. in 
der Form eines Attestats, von den beyden Vorstehern und dem gewesten 
Lehrmeister unterschrieben, verabfolget werden. 
Zweyundzwanzigstens: Weil die Vorsteher viele Bemühung, Sorge, 
und Zeitversäumniss zum Nutzen des Mittels auf sich haben, so soll ihnen 
von den andern Mitmeistern mit gebührender Achtung und Gehorsam 
begegnet werden, und diejenigen Meister, welche ihnen unbescheiden, oder 
wohl gar schimpfiich begegnen, sollen auf beschehende Anzeige bey der k. k. 
N. Oe. Regierung ernsthaft bestrafet werden. 
Dreyundzwanzigstens: Soll ein jeder Meister sowohl bey der Fron- 
leichnams-Prozession, als auch bey den 4. Quatember, heiligen Dreykönig- 
und Eligii Gottesdiensten und Seelmessen erscheinen, und derjenige, der 
nicht erscheint, oder sich bey dem ersten Vorsteher, um wichtiger Ursachen 
willen entschuldigen lässt, dergestalt bestrafet werden, dass derjenige, 
welcher von einer Fronleichnams-Procession ausbleibt, 30 kr., und derjenige,
	        
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