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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Siebenzehntens: Die Vorsteher sollen die Lehrjungen, und Gesellen,

wie auch andere Nothdurften fieissig einschreiben, und von den Handlungen

des Mittels ein ordentliches Vormerkbuch halten, damit alles in guter

Ordnung erhalten werde.

Achtzehntens: Soll die Ehefrau des Vorstehers alle zwey Jahre, g. fl.

für ihre Bemühung aus der Lade empfangen.

Neunzehntens: Ist wohl darauf zu sehen, dass die in die Lade des

Mittels einkomrnende Straf- Auflag- und andere Gelder keineswegs zum

Verschwenden verwendet werden, wie dann überhaupt alles Essen und

Trinken auf Unkösten der Lade schärfest verboten ist: sondern es soll das

eine und andere von den Vorstehern ordentlich und richtig verrechnet, und

zu den vorfallenden Nothwendigkeiten, und fürohin mehrers, als bishero

geschehen ist, besonders auf kranke, arme, und nothleidende Professionsverwandte

 angewendet werden. Zu dem Ende sollen

Zwanzigstens: Alle Jahre von den Vorstehern, in Gegenwart eines

von den Hauptmünzamts-Oberbeamten, und des Mittels, und seines Commissarii,

 die genaue und ordentliche Rechnung vorgelegt, und, ehe die Vorlesung

 derselben geschieht, die Rechnung der andern 4 Geschwornen vorgebracht

 werden, damit zu ersehen sey, ob alle Posten zu passiren seyn?

Es sollen auch sowohl die beyden Vorsteher, als des Mittels Commissarius,

welche zusammen die Rechnung führen, jeder einen Schlüssel zu den drey

ungleichen Schlössern der Lade haben, damit keiner, ohne die andere, die

Lade eröffnen könne, und alle Jahre soll die berichtigte Ladenrechnung der

k. k. N. Oe. Regierung, zur Einsicht und Beangnehmung von dem Mittels

Commissario, und den beyden Vorstehern unterzeichnet, eingereichet

werden.

Einundzwanzigstens: Einemjeden Meister wird frey gelassen, so viele

Lehrjungen, als er bedarf, und gebrauchen kann, aufdingen zu lassen; der

Lehrbrief eines Ausgelernten oder Freygesprochenen, soll nicht kostbar ausgefertiget,

 sondern nur gegen Entrichtung des behörigen Stempels ä r. H. in

der Form eines Attestats, von den beyden Vorstehern und dem gewesten

Lehrmeister unterschrieben, verabfolget werden.

Zweyundzwanzigstens: Weil die Vorsteher viele Bemühung, Sorge,

und Zeitversäumniss zum Nutzen des Mittels auf sich haben, so soll ihnen

von den andern Mitmeistern mit gebührender Achtung und Gehorsam

begegnet werden, und diejenigen Meister, welche ihnen unbescheiden, oder

wohl gar schimpfiich begegnen, sollen auf beschehende Anzeige bey der k. k.

N. Oe. Regierung ernsthaft bestrafet werden.

Dreyundzwanzigstens: Soll ein jeder Meister sowohl bey der Fronleichnams-Prozession,

 als auch bey den 4. Quatember, heiligen Dreykönigund

 Eligii Gottesdiensten und Seelmessen erscheinen, und derjenige, der

nicht erscheint, oder sich bey dem ersten Vorsteher, um wichtiger Ursachen

willen entschuldigen lässt, dergestalt bestrafet werden, dass derjenige,

welcher von einer Fronleichnams-Procession ausbleibt, 30 kr., und derjenige,
            
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