Siebenzehntens: Die Vorsteher sollen die Lehrjungen, und Gesellen,
wie auch andere Nothdurften fieissig einschreiben, und von den Handlungen
des Mittels ein ordentliches Vormerkbuch halten, damit alles in guter
Ordnung erhalten werde.
Achtzehntens: Soll die Ehefrau des Vorstehers alle zwey Jahre, g. fl.
für ihre Bemühung aus der Lade empfangen.
Neunzehntens: Ist wohl darauf zu sehen, dass die in die Lade des
Mittels einkomrnende Straf- Auflag- und andere Gelder keineswegs zum
Verschwenden verwendet werden, wie dann überhaupt alles Essen und
Trinken auf Unkösten der Lade schärfest verboten ist: sondern es soll das
eine und andere von den Vorstehern ordentlich und richtig verrechnet, und
zu den vorfallenden Nothwendigkeiten, und fürohin mehrers, als bishero
geschehen ist, besonders auf kranke, arme, und nothleidende Professions-
verwandte angewendet werden. Zu dem Ende sollen
Zwanzigstens: Alle Jahre von den Vorstehern, in Gegenwart eines
von den Hauptmünzamts-Oberbeamten, und des Mittels, und seines Com-
missarii, die genaue und ordentliche Rechnung vorgelegt, und, ehe die Vor-
lesung derselben geschieht, die Rechnung der andern 4 Geschwornen vor-
gebracht werden, damit zu ersehen sey, ob alle Posten zu passiren seyn?
Es sollen auch sowohl die beyden Vorsteher, als des Mittels Commissarius,
welche zusammen die Rechnung führen, jeder einen Schlüssel zu den drey
ungleichen Schlössern der Lade haben, damit keiner, ohne die andere, die
Lade eröffnen könne, und alle Jahre soll die berichtigte Ladenrechnung der
k. k. N. Oe. Regierung, zur Einsicht und Beangnehmung von dem Mittels
Commissario, und den beyden Vorstehern unterzeichnet, eingereichet
werden.
Einundzwanzigstens: Einemjeden Meister wird frey gelassen, so viele
Lehrjungen, als er bedarf, und gebrauchen kann, aufdingen zu lassen; der
Lehrbrief eines Ausgelernten oder Freygesprochenen, soll nicht kostbar aus-
gefertiget, sondern nur gegen Entrichtung des behörigen Stempels ä r. H. in
der Form eines Attestats, von den beyden Vorstehern und dem gewesten
Lehrmeister unterschrieben, verabfolget werden.
Zweyundzwanzigstens: Weil die Vorsteher viele Bemühung, Sorge,
und Zeitversäumniss zum Nutzen des Mittels auf sich haben, so soll ihnen
von den andern Mitmeistern mit gebührender Achtung und Gehorsam
begegnet werden, und diejenigen Meister, welche ihnen unbescheiden, oder
wohl gar schimpfiich begegnen, sollen auf beschehende Anzeige bey der k. k.
N. Oe. Regierung ernsthaft bestrafet werden.
Dreyundzwanzigstens: Soll ein jeder Meister sowohl bey der Fron-
leichnams-Prozession, als auch bey den 4. Quatember, heiligen Dreykönig-
und Eligii Gottesdiensten und Seelmessen erscheinen, und derjenige, der
nicht erscheint, oder sich bey dem ersten Vorsteher, um wichtiger Ursachen
willen entschuldigen lässt, dergestalt bestrafet werden, dass derjenige,
welcher von einer Fronleichnams-Procession ausbleibt, 30 kr., und derjenige,