schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten brechen, und in den Tiegel
bringen, sondern jedesmal dergleichen verdächtiges Gold oder Silber sammt
dem Überbringer anhalten, und in das K. K. Hauptmünzamt in Gesellschaft
der jeweiligen Vorsteher bey I0. Dukaten Strafe ohne aller Verweilung ein-
liefern, damit selbes sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung
vornehmen, und allenfalls nach Gestalt der Sache dem K. K. Stadt- und
Landgericht das Weitere hievon eröfnen könne.
Drittens: Bleibt sammentlichen Gold- und Silberarbeitem, gleichwie
denselben schon öfters, absonderlich aber vermög hauptmünzämtlichen
Decrets vom 25. April 1765 bedeutet worden, noch immer verbothen, von
ihren Mitmeistern oder anderen Partheyen, die angezogene Teste? einzu-
lösen, zumalen ein jeder derselben, die von dem Abtreiben erhaltende Teste,
selbsten in das I-Iauptmünzamt zur Zugutenbringung oder Vergütung ein-
zuliefern gehalten ist.
Viertens: Soll zwar vermög der unterm 15. Decemb. 1766. herab-
gelangten, und demselben bereits intimirten allerhöchsten Resolution, bey
der Goldgalanteriearbeit, durch Ausmessung des hiebey zu beobachten
habenden Goldhalts eine Beschränkung nicht gemacht, sondern von Jeder-
mann bey den nicht punzirten derley Waaren, nach eigenem Befinden sich
vorgesehen und für Schaden gehütet werden: dagegen aber sollen keine
andere Galanteriegoldwaaren, als jene, die Inhalt Eingangs besagten Patents,
die statuirte-Goldpunzen mässige Feine von 20. Karat, jedoch mit einem
Remedio von 2. Gränen, mithin I9. Karat, I0. Gräne pr. Mark fein halten,
und in der Schwere eines Dukatens 3 B. 30. kr. betragen, durch die hiezu
eigens aufzustellende Zeichenmeister (welche das Goldarbeitermittel zu er-
wählen, sofort in Corpore zu vertreten hat) mit dem Punzen bezeichnet werden.
Und da
Fünftens: Vermög oftgedachten Patents de Anno. 1743. kein anderes
als I3. und 15. löthiges Silber verarbeitet, auch jedes mit einem besondern
Punzen gezeichnet werden soll; als ist auch kein Silberarbeit, ohne dass
solche vorher mit dem behörigen Silber- und respective Probpunzen
gezeichnet, und hierdurch an der probmässigen Feine legitimiret werde,
unter der Confiskations-Strafe, auch nach öfterer Betretung und Beschaffen-
heit der Umstände, bey zu befahren habendem Verlust des Gewerbs feil
zu haben gestattet, wessentwegen dann von Seite des k. k. Hauptmünz-
amts die betreffende Werkstätte, des Jahrs hindurch, öfters werden visitiret
werden, um das betretende unprobmässige Silber ohne aller Rücksicht
confisciren, und den Thäter zur gebührender Strafe ziehen zu können.
Sechstens: Haben in Folge schon bemelten Patents und zur Hind-
anhaltung aller Bevortheilungen, die Gold- und Silberarbeiter bey schwerster
Verantwortung die Beschickung des Goldes und Silbers, auf keine andere
als nachfolgende Art vorzunehmen und zwar:
" In der geläufigen Form eine Lage (ein Ben) lebender Kohlen zu verschiedenen Verrichtungen; hier
scheint es sich um die sogenannte Essenkrätze zu handeln.
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