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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

schmelzen, noch gute und gangbare Geldsorten brechen, und in den Tiegel

bringen, sondern jedesmal dergleichen verdächtiges Gold oder Silber sammt

dem Überbringer anhalten, und in das K. K. Hauptmünzamt in Gesellschaft

der jeweiligen Vorsteher bey I0. Dukaten Strafe ohne aller Verweilung einliefern,

 damit selbes sodann ohne Zeitverlust hierwegen die Untersuchung

vornehmen, und allenfalls nach Gestalt der Sache dem K. K. Stadt- und

Landgericht das Weitere hievon eröfnen könne.

Drittens: Bleibt sammentlichen Gold- und Silberarbeitem, gleichwie

denselben schon öfters, absonderlich aber vermög hauptmünzämtlichen

Decrets vom 25. April 1765 bedeutet worden, noch immer verbothen, von

ihren Mitmeistern oder anderen Partheyen, die angezogene Teste? einzulösen,

 zumalen ein jeder derselben, die von dem Abtreiben erhaltende Teste,

selbsten in das I-Iauptmünzamt zur Zugutenbringung oder Vergütung einzuliefern

 gehalten ist.

Viertens: Soll zwar vermög der unterm 15. Decemb. 1766. herabgelangten,

 und demselben bereits intimirten allerhöchsten Resolution, bey

der Goldgalanteriearbeit, durch Ausmessung des hiebey zu beobachten

habenden Goldhalts eine Beschränkung nicht gemacht, sondern von Jedermann

 bey den nicht punzirten derley Waaren, nach eigenem Befinden sich

vorgesehen und für Schaden gehütet werden: dagegen aber sollen keine

andere Galanteriegoldwaaren, als jene, die Inhalt Eingangs besagten Patents,

die statuirte-Goldpunzen mässige Feine von 20. Karat, jedoch mit einem

Remedio von 2. Gränen, mithin I9. Karat, I0. Gräne pr. Mark fein halten,

und in der Schwere eines Dukatens 3 B. 30. kr. betragen, durch die hiezu

eigens aufzustellende Zeichenmeister (welche das Goldarbeitermittel zu erwählen,

 sofort in Corpore zu vertreten hat) mit dem Punzen bezeichnet werden.

Und da

Fünftens: Vermög oftgedachten Patents de Anno. 1743. kein anderes

als I3. und 15. löthiges Silber verarbeitet, auch jedes mit einem besondern

Punzen gezeichnet werden soll; als ist auch kein Silberarbeit, ohne dass

solche vorher mit dem behörigen Silber- und respective Probpunzen

gezeichnet, und hierdurch an der probmässigen Feine legitimiret werde,

unter der Confiskations-Strafe, auch nach öfterer Betretung und Beschaffenheit

 der Umstände, bey zu befahren habendem Verlust des Gewerbs feil

zu haben gestattet, wessentwegen dann von Seite des k. k. Hauptmünzamts

 die betreffende Werkstätte, des Jahrs hindurch, öfters werden visitiret

werden, um das betretende unprobmässige Silber ohne aller Rücksicht

confisciren, und den Thäter zur gebührender Strafe ziehen zu können.

Sechstens: Haben in Folge schon bemelten Patents und zur Hindanhaltung

 aller Bevortheilungen, die Gold- und Silberarbeiter bey schwerster

Verantwortung die Beschickung des Goldes und Silbers, auf keine andere

als nachfolgende Art vorzunehmen und zwar:

" In der geläufigen Form eine Lage (ein Ben) lebender Kohlen zu verschiedenen Verrichtungen; hier

scheint es sich um die sogenannte Essenkrätze zu handeln.

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