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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Das Silber lediglich mit rothem Kupfer, das Gold aber nur auf fünferley

Art, nemlich und erstens mit purem Silber, zweytens mit purem Kupfer,

drittens zur Halbscheid mit Silber und zur Hälfte mit Kupfer, Viertens mit

zwey Drittel Kupfer und einem Drittel Silber, fünf tens endlich jenes Gold,

so zur emaillirten Arbeit gehöret, mit zwey Drittel Silber, und ein Drittel

Kupfer zu legiren. _

Siebentens: Soll jeder Gold und Silberarbeiter, der von ihme verfertigten

 Waare, bevor er selbe zu dem Zeichenmeister zur Probier- und

respective Punzirung bringet, seinen Tauf und Zunamen mit dem Anfangsbuchstaben

 einschlagen, damit man bey über kurz oder lang sich ergebenden

Gebrechen erkennen möge, von wem diese oder jene Arbeit verfertiget

worden sey, und denselben oder allenfalls auch dessen hinterlassene Erben

zur Verantwortung und Bestrafung ziehen könne, wessentwegen sich denn

auch keiner beygehen lassen wird, auf die Arbeit eines anderen Mitmeisters

seinen Namen zu schlagen. Wie denn auch

Achtens: Hiemit auf das schärfeste verbothen wird, den sogenannten

doppelten Namen, das ist, denselben auf zwey Orte zu schlagen, dieweilen

andurch, absonderlich wenn die Arbeit schon sehr abgenutzt ist, der Käufer

in der Meinung, dass selber ein Probzeichen sey, ganz leicht vervortheilet

werden kann.

Neuntens: Solle sich kein Zeichenmeister unterstehen, den Gürtlern

und Compositionsgalanteriearbeitern (welchen die Verarbeitung eines Gold

oder Silbers nicht gestattet ist) noch weniger aber den Stöhrern und anderen

unbefugten Leuten einiges Silbergeschmeid, als Knöpfe, oder wie dergleichen

Arbeit genennet werden mag, bey 20. Thaler Strafe mit dem Probpunzen

zu zeichnen:

wessentwegen dann auch

Zehntens: Den jeweiligen Zeichenmeistern nachdrücklich eingebunden

 wird die sorgfältige obsicht zu tragen, ob nicht ein Mitgenossener,

eine von einem Stöhrer oder anderen Unbefugten verfertigte Arbeit unter

dem Vorwand, als ob er diese selbst gemacht hätte, zum zeichnen

bringe, wo, wenn hierinnfalls der mindeste Verdacht obwalten sollte, derley

zum zeichnen vorkommende Arbeit alsogleich anzuhalten, und den Mittelsvorstehern

 zur weiteren Betracht- und Beurtheilung vorzuzeigen ist, auf

dass die Übextreter mit Vorwissen und Genehmhaltung des K. K. Hauptmünzamtes

 um so mehr zur verdienten Strafe gezogen werden können, als

den sammentlichen dem Goldschmiedmittel einverleibten Meistern in dem

vorhergehenden ersten Theil dieser Ordnung, Articulo II m" (Anm.: Soll

heissen xo m") ausdrücklich verbothen ist, den Stöhrem einige Arbeit zu

geben.

Eilftens: Soll kein Zeichenmeister bey widrigenfalls zu gewarten

habender schärfesten Bestrafung sich unterfangen, jenem Gold- oder Silberarbeiter

 seine Waare zu zeichnen, dem von dem K. K. Hauptmünzamt der

Punzen gesperret worden: Wie dann auch
            
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