Das Silber lediglich mit rothem Kupfer, das Gold aber nur auf fünferley
Art, nemlich und erstens mit purem Silber, zweytens mit purem Kupfer,
drittens zur Halbscheid mit Silber und zur Hälfte mit Kupfer, Viertens mit
zwey Drittel Kupfer und einem Drittel Silber, fünf tens endlich jenes Gold,
so zur emaillirten Arbeit gehöret, mit zwey Drittel Silber, und ein Drittel
Kupfer zu legiren. _
Siebentens: Soll jeder Gold und Silberarbeiter, der von ihme ver-
fertigten Waare, bevor er selbe zu dem Zeichenmeister zur Probier- und
respective Punzirung bringet, seinen Tauf und Zunamen mit dem Anfangs-
buchstaben einschlagen, damit man bey über kurz oder lang sich ergebenden
Gebrechen erkennen möge, von wem diese oder jene Arbeit verfertiget
worden sey, und denselben oder allenfalls auch dessen hinterlassene Erben
zur Verantwortung und Bestrafung ziehen könne, wessentwegen sich denn
auch keiner beygehen lassen wird, auf die Arbeit eines anderen Mitmeisters
seinen Namen zu schlagen. Wie denn auch
Achtens: Hiemit auf das schärfeste verbothen wird, den sogenannten
doppelten Namen, das ist, denselben auf zwey Orte zu schlagen, dieweilen
andurch, absonderlich wenn die Arbeit schon sehr abgenutzt ist, der Käufer
in der Meinung, dass selber ein Probzeichen sey, ganz leicht vervortheilet
werden kann.
Neuntens: Solle sich kein Zeichenmeister unterstehen, den Gürtlern
und Compositionsgalanteriearbeitern (welchen die Verarbeitung eines Gold
oder Silbers nicht gestattet ist) noch weniger aber den Stöhrern und anderen
unbefugten Leuten einiges Silbergeschmeid, als Knöpfe, oder wie dergleichen
Arbeit genennet werden mag, bey 20. Thaler Strafe mit dem Probpunzen
zu zeichnen:
wessentwegen dann auch
Zehntens: Den jeweiligen Zeichenmeistern nachdrücklich einge-
bunden wird die sorgfältige obsicht zu tragen, ob nicht ein Mitgenossener,
eine von einem Stöhrer oder anderen Unbefugten verfertigte Arbeit unter
dem Vorwand, als ob er diese selbst gemacht hätte, zum zeichnen
bringe, wo, wenn hierinnfalls der mindeste Verdacht obwalten sollte, derley
zum zeichnen vorkommende Arbeit alsogleich anzuhalten, und den Mittels-
vorstehern zur weiteren Betracht- und Beurtheilung vorzuzeigen ist, auf
dass die Übextreter mit Vorwissen und Genehmhaltung des K. K. Haupt-
münzamtes um so mehr zur verdienten Strafe gezogen werden können, als
den sammentlichen dem Goldschmiedmittel einverleibten Meistern in dem
vorhergehenden ersten Theil dieser Ordnung, Articulo II m" (Anm.: Soll
heissen xo m") ausdrücklich verbothen ist, den Stöhrem einige Arbeit zu
geben.
Eilftens: Soll kein Zeichenmeister bey widrigenfalls zu gewarten
habender schärfesten Bestrafung sich unterfangen, jenem Gold- oder Silber-
arbeiter seine Waare zu zeichnen, dem von dem K. K. Hauptmünzamt der
Punzen gesperret worden: Wie dann auch