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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Das Silber lediglich mit rothem Kupfer, das Gold aber nur auf fünferley 
Art, nemlich und erstens mit purem Silber, zweytens mit purem Kupfer, 
drittens zur Halbscheid mit Silber und zur Hälfte mit Kupfer, Viertens mit 
zwey Drittel Kupfer und einem Drittel Silber, fünf tens endlich jenes Gold, 
so zur emaillirten Arbeit gehöret, mit zwey Drittel Silber, und ein Drittel 
Kupfer zu legiren. _ 
Siebentens: Soll jeder Gold und Silberarbeiter, der von ihme ver- 
fertigten Waare, bevor er selbe zu dem Zeichenmeister zur Probier- und 
respective Punzirung bringet, seinen Tauf und Zunamen mit dem Anfangs- 
buchstaben einschlagen, damit man bey über kurz oder lang sich ergebenden 
Gebrechen erkennen möge, von wem diese oder jene Arbeit verfertiget 
worden sey, und denselben oder allenfalls auch dessen hinterlassene Erben 
zur Verantwortung und Bestrafung ziehen könne, wessentwegen sich denn 
auch keiner beygehen lassen wird, auf die Arbeit eines anderen Mitmeisters 
seinen Namen zu schlagen. Wie denn auch 
Achtens: Hiemit auf das schärfeste verbothen wird, den sogenannten 
doppelten Namen, das ist, denselben auf zwey Orte zu schlagen, dieweilen 
andurch, absonderlich wenn die Arbeit schon sehr abgenutzt ist, der Käufer 
in der Meinung, dass selber ein Probzeichen sey, ganz leicht vervortheilet 
werden kann. 
Neuntens: Solle sich kein Zeichenmeister unterstehen, den Gürtlern 
und Compositionsgalanteriearbeitern (welchen die Verarbeitung eines Gold 
oder Silbers nicht gestattet ist) noch weniger aber den Stöhrern und anderen 
unbefugten Leuten einiges Silbergeschmeid, als Knöpfe, oder wie dergleichen 
Arbeit genennet werden mag, bey 20. Thaler Strafe mit dem Probpunzen 
zu zeichnen: 
wessentwegen dann auch 
Zehntens: Den jeweiligen Zeichenmeistern nachdrücklich einge- 
bunden wird die sorgfältige obsicht zu tragen, ob nicht ein Mitgenossener, 
eine von einem Stöhrer oder anderen Unbefugten verfertigte Arbeit unter 
dem Vorwand, als ob er diese selbst gemacht hätte, zum zeichnen 
bringe, wo, wenn hierinnfalls der mindeste Verdacht obwalten sollte, derley 
zum zeichnen vorkommende Arbeit alsogleich anzuhalten, und den Mittels- 
vorstehern zur weiteren Betracht- und Beurtheilung vorzuzeigen ist, auf 
dass die Übextreter mit Vorwissen und Genehmhaltung des K. K. Haupt- 
münzamtes um so mehr zur verdienten Strafe gezogen werden können, als 
den sammentlichen dem Goldschmiedmittel einverleibten Meistern in dem 
vorhergehenden ersten Theil dieser Ordnung, Articulo II m" (Anm.: Soll 
heissen xo m") ausdrücklich verbothen ist, den Stöhrem einige Arbeit zu 
geben. 
Eilftens: Soll kein Zeichenmeister bey widrigenfalls zu gewarten 
habender schärfesten Bestrafung sich unterfangen, jenem Gold- oder Silber- 
arbeiter seine Waare zu zeichnen, dem von dem K. K. Hauptmünzamt der 
Punzen gesperret worden: Wie dann auch
	        
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